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   VGH Bayern, 25.03.2003 - 1 N 00.359   

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https://dejure.org/2003,6879
VGH Bayern, 25.03.2003 - 1 N 00.359 (https://dejure.org/2003,6879)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2003 - 1 N 00.359 (https://dejure.org/2003,6879)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2003 - 1 N 00.359 (https://dejure.org/2003,6879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Postfiliale; Zur Grundversorgung erforderliche Postdienstleistungen (sog. Universaldienst) ; Privatisierung der Deutschen Bundespost durch Postreform II ; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch ...

  • Judicialis

    GG Art. 87 f; ; BauGB § ... 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 2; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; ; PlanzV 90 Anlage Nr. 4.1; ; PostG § 1; ; PostG § 2 Abs. 1; ; PostG § 2 Abs. 2 Nr. 3; ; PostG § 5 ff.; ; PostG § 11 ff.; ; PostG § 51; ; Post-Universaldienstleistungsverordnung § 1 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Bayerisches Abgrabungsgesetz - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche "Post" für eine bestehende Postfiliale nach der Privatisierung der Postdienstleistungen durch die sog. Postreform II; Gemeinbedarfsbegriff; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2003, 804
  • DVBl 2003, 818 (Ls.)
  • BauR 2003, 992
  • ZfBR 2003, 577
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2003 - 1 N 00.359
    Diese Begriffsbestimmung ist auch für § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und die übrigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, in denen der Begriff verwendet wird (§ 32 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), maßgeblich (BVerwG vom 18.5.1994 NVwZ 1994, 1004).

    Aus der Bindung an das Allgemeinwohl folgt aber auch bei einer privaten Trägerschaft, dass es sich um eine "dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene" Aufgabe zu handeln hat (BVerwG vom 18.5.1994 NVwZ 1994, 1004).

  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2003 - 1 N 00.359
    Der Zweck der Gemeinbedarfsfläche ist im Bebauungsplan näher zu bestimmen (BVerwG vom 20.1.1995 NVwZ 1995, 692).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

    Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2003 - 1 N 00.359
    Träger kann auch eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts sein (BVerwG vom 6.12.2000 NVwZ-RR 2001, 217).
  • BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97

    Bebauungsplan; Festsetzungen; Baugebiet, Gemeinbedarfsfläche;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2003 - 1 N 00.359
    Eine Anlage dient somit dann im Sinn dieser Begriffsbestimmung der Allgemeinheit, wenn sie als Infrastruktureinrichtung für die Nutzung durch einen nicht genau festgelegten, wechselnden Teil der Bevölkerung bestimmt ist (BVerwG vom 23.12.1997 NVwZ-RR 1998, 538).
  • VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02

    Einrichtungen der Post und Telekommunikation auf Flächen für Gemeinbedarf auch

    Sie führt dafür ein neues Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.3.2003 (DVBl 2003, 818) an.

    Bei den Werbetafeln für Fremdwerbung handelt es sich nicht um eine weitere gewerbliche Nutzung, die neben den prägende Nutzung bleibenden Postdienstleistungen zulässig sein könnte, wie z.B. die Nutzung einzelner Räume in einem Rathaus durch ein Einzelhandelsgeschäft, die mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nicht ausgeschlossen wird (vgl. BayVGH, Urteile vom 25.3.2003 - 1 N 00.359 -, UPR 2003, 277, und vom 11.4.2003 - 1 B 01.2220 -).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu mit Urteil vom 25.3.2003 - 1 N 00.359 - (DVBl 2003, 818) aus:.

    Die sprachlich überholte Bezeichnung "Amt" berührt den rechtlichen Gehalt der Festsetzung nicht (siehe BayVGH, Urteil vom 25.3.2003 - 1 N 00.359 -, DVBl 2003, 818).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines

    Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 25. März 2003 (ZfBR 2003, 577 = UPR 2003, 277) abgelehnt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • VGH Bayern, 09.03.2006 - 1 NE 05.2972

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Normenkontrolle

    Trotz dieser Ausrichtung liegt keine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Privaten vor, sondern eine Planung für eine Aufgabe des Gemeinbedarfs (vgl. Art. 7 Abs. 4 GG), die zulässigerweise von einem privaten Träger erfüllt wird (vgl. BayVGH vom 25. März 2003 1 N 00.359; BVerwG vom 6.12.2000 NVwZ-RR 2001, 217).
  • VGH Bayern, 11.04.2003 - 1 B 01.2220

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Änderung der Nutzung des

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  • VG Würzburg, 25.06.2015 - W 5 K 14.1275

    Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich

    Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Bezeichnung "Ortsvermittlungsstelle der Bundespost" bietet keinen tauglichen Ansatzpunkt für die Annahme, mit dem Bebauungsplan hätten Nutzungen zugelassen werden sollen, wie sie in einem Misch- oder Gewerbegebiet möglich sind (vgl. BayVGH, a. a. O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2003 Nr. 1 N 00.359).
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