Rechtsprechung
LG Freiburg, 06.03.2009 - 1 O 253/08 |
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 06.03.2009 - 1 O 253/08
- OLG Karlsruhe, 17.02.2011 - 4 U 62/09
- BGH, 03.11.2011 - V ZR 63/11
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 03.01.2011 - 6 W 176/10
Festsetzung der Terminsgebühr bei Verfahrensabtrennung
Dieses Verfahren wurde beim Landgericht Neuruppin unter dem Aktenzeichen 1 O 253/08 geführt.In den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 5.3.2009 und am 28.5.2009 in dem Verfahren 1 O 253/08 sind Anträge zur Klage und zur Widerklage gestellt worden.
Nachdem die Beklagte zu 1.) die Klage in dem Verfahren 1 O 253/08 auf 13.266,43 EUR erweitert hat, hat die Klägerin die Drittwiderklage mit Schriftsatz vom 28.4.2010 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, nachdem sie vom Landgericht darauf hingewiesen worden war, dass ihre Widerklage unzulässig sei, weil sie nicht beklagte Partei sei.
In dem Verfahren 1 O 253/08 wurde am 18.11.2010 mündlich über die - erweiterte - Klage verhandelt.
Eine Terminsgebühr nach dem Streitwert der Klage im vorliegenden Verfahren ist nicht entstanden, nachdem das Landgericht wegen der Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Drittwiderklage im Verfahren 1 O 253/08 diese abgetrennt und als neue Klage behandelt hat.
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2015 - 1 O 106/15
Zur Aussetzung eines (Parallel)Verfahrens analog § 94 VwGO bei Anhängigkeit einer …
Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 -1 O 253/08 - und Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, jeweils juris [m. w. N.] ).