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   LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08   

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https://dejure.org/2008,48215
LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08 (https://dejure.org/2008,48215)
LG Göttingen, Entscheidung vom 22.10.2008 - 1 Qs 125/08 (https://dejure.org/2008,48215)
LG Göttingen, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 1 Qs 125/08 (https://dejure.org/2008,48215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kostenentscheidung: Auslegung eines Freispruchs "auf Kosten der Landeskasse"

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 467 Abs 1 StPO; § 467 Abs 2 S 2 StPO; § 467 Abs 3 StPO; § 11 RVG
    Aktenlage; Anhaltspunkte; Auslagen; Auslagenüberbürdung; Auslegung; Auslegungsfähigkeit; Begründung; Betrugsvorwurf; Freispruch; Gesetzessystematik; Hauptverhandlung; Kosten des Verfahrens; Kostenentscheidung; Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzungsantrag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Oldenburg, 20.06.2002 - 1 Ws 252/02

    Versäumung der Frist für ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eines

    Auszug aus LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08
    b) Demgegenüber hält ein Teil der Rechtsprechung einen derartigen wie den vorliegenden Urteilstenor der Auslegung in der Weise für zugänglich, dass die bzw. der frühere Angeklagte umfassend von allen finanziellen Belastungen, mithin auch von ihren bzw. seinen eigenen notwendigen Auslagen freigestellt werden solle ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, zitiert nach juris; OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189 f. ).Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie im Falle der Formulierung "auf Kosten der Landeskasse" im Gegensatz zu der Formulierung "Die Kosten trägt die Staatskasse" - zweifelsfrei um einen Fall obligatorischer Kostenüberbürdung nach § 467 Abs. 1 StPO handele und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO vorlägen ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, Rn. 6 und 7, zitiert nach juris ).

    b) Zudem ist die Vorschrift des § 467 StPO dergestalt aufgebaut, dass § 467 Abs. 1 StPO als Regel vorsieht, dass die notwendigen Auslagen der/des freigesprochenen Angeklagten der Landeskasse zur Last fallen, während § 467 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO von diesem Grundsatz Ausnahmen machen ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, Rn. 6, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, § 467, Rn. 1 ["Grundsatz (I)" ] und Rn. 3 ["zwingende Ausnahmen (II, III S 1, V)" ] ).

  • OLG Naumburg, 17.01.2001 - 1 Ws 13/01

    Auslegung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei "Freispruch auf Kosten der

    Auszug aus LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08
    b) Demgegenüber hält ein Teil der Rechtsprechung einen derartigen wie den vorliegenden Urteilstenor der Auslegung in der Weise für zugänglich, dass die bzw. der frühere Angeklagte umfassend von allen finanziellen Belastungen, mithin auch von ihren bzw. seinen eigenen notwendigen Auslagen freigestellt werden solle ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, zitiert nach juris; OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189 f. ).Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie im Falle der Formulierung "auf Kosten der Landeskasse" im Gegensatz zu der Formulierung "Die Kosten trägt die Staatskasse" - zweifelsfrei um einen Fall obligatorischer Kostenüberbürdung nach § 467 Abs. 1 StPO handele und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO vorlägen ( vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 252/02 -, Rn. 6 und 7, zitiert nach juris ).
  • LG Aschaffenburg, 09.10.2006 - Qs 28/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung, Höhe des Gegenstandswerts

    Auszug aus LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08
    a) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum hält eine solche Auslegung für nicht zulässig, weil das Gesetz in § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen unterscheide und in Bezug auf beide Positionen eine ausdrückliche Entscheidung verlange ( vgl. nur beispielhaft aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung: OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2007 - I WS 413/06 - Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 8 Qs 1/05 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris; 9. große Strafkammer des Landgerichts Göttingen, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 9 Qs 28/06 - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 464 Rn. 12 und § 467 Rn. 20 ).
  • LG Kaiserslautern, 10.01.2005 - 8 Qs 1/05

    Reichweite der Kostenentscheidung bei Freispruch

    Auszug aus LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08
    a) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum hält eine solche Auslegung für nicht zulässig, weil das Gesetz in § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen unterscheide und in Bezug auf beide Positionen eine ausdrückliche Entscheidung verlange ( vgl. nur beispielhaft aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung: OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2007 - I WS 413/06 - Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 8 Qs 1/05 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris; 9. große Strafkammer des Landgerichts Göttingen, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 9 Qs 28/06 - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 464 Rn. 12 und § 467 Rn. 20 ).
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