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   LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06   

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https://dejure.org/2007,22938
LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2007,22938)
LG Krefeld, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2007,22938)
LG Krefeld, Entscheidung vom 25. Mai 2007 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2007,22938)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Dortmund, 20.12.2005 - 1 S 320/04

    Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten nach Eröffnung des

    Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.02.2007, 9 U 11/06; vorausgehend LG Cottbus, Urteil v. 12.04.2006, 3 O 130/05, zit. in juris; LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).

    Diese aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Pflicht, die sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in der Ehe herleitet, bindet jedoch im konkreten Fall nicht den Beklagten als Insolvenzverwalter (so im Ergebnis auch LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).

    Dieser Grundsatz kann jedoch nach Ansicht der Kammer dann keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn sich der Anspruch eines Ehegatten darauf stützt, dass die Eheleute - wie im Rahmen des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB - als wirtschaftliche Einheit gewertet werden (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).

    Zur Durchsetzung dieses Interesses können dem Insolvenzverwalter ausnahmsweise auch weitergehende Rechte zustehen und andere Pflichten treffen, als sie zuvor, d.h. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Schuldner hatte (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 20.12.2005 - 1 S 320/05, BeckRS 2006, 12790; vgl. allg. auch BGH, Urteil v. 10.08.2006, IX ZR 28/05).

    Die Wahl der Veranlagungsart wird gemäß § 242 BGB begrenzt durch rechtsmissbräuchliches und willkürliches Verhalten, das steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).

  • AG Essen, 10.02.2004 - 13 C 479/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Das Recht eines Ehegatten, die Art der steuerlichen Veranlagung nach § 26 EStG zu wählen, ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Vermögensrecht (AG Essen, Urteil v. 10.02.2004, 13 C 479/03, NZI 2004, 276).

    Auch lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG keine vorrangige Berücksichtigung des Ehegatten in der Insolvenz herleiten; vielmehr hat der Gesetzgeber die Verbraucherinsolvenz und damit die gesonderte Berücksichtigung der Vermögensmassen der im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleuten eingeführt, ohne dem anderen Ehegatten eine im Rahmen der Gläubigerbefriedigung zu berücksichtigende Vorrangstellung einzuräumen (a.A. Essen, Urteil v. 10.02.2004, 13 C 479/03, NZI 2004, 276).

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung grundsätzlich dann zustimmen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch Genommene keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 03.11.2004, XII ZR 128/02, NJW-RR 2005, 225 m.w.N).
  • BGH, 10.08.2006 - IX ZR 28/05

    Rechte des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Hauptunternehmers gegenüber

    Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Zur Durchsetzung dieses Interesses können dem Insolvenzverwalter ausnahmsweise auch weitergehende Rechte zustehen und andere Pflichten treffen, als sie zuvor, d.h. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Schuldner hatte (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 20.12.2005 - 1 S 320/05, BeckRS 2006, 12790; vgl. allg. auch BGH, Urteil v. 10.08.2006, IX ZR 28/05).
  • OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06

    Veranlagung zur Einkommenssteuer: Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten für eine

    Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.02.2007, 9 U 11/06; vorausgehend LG Cottbus, Urteil v. 12.04.2006, 3 O 130/05, zit. in juris; LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
  • LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05

    Insolvenzverfahren: Übergang des Ehegatten-Wahlrechts zur steuerlichen

    Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.02.2007, 9 U 11/06; vorausgehend LG Cottbus, Urteil v. 12.04.2006, 3 O 130/05, zit. in juris; LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
  • OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08

    Gemeinsame Veranlagung; Eheleute; Verlusstvortrag

    Neben den bereits oben angesprochenen Entscheidungen hat das Landgericht Krefeld in einer Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 S 111/06 - (zit. nach juris) die Frage offen lassen können, weil der die gemeinsame Veranlagung verlangende Ehegatte sich verpflichtet hatte, auch solche künftig möglicherweise entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen.
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 12.06.2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29600
LG Frankfurt/Main, 12.06.2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,29600)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,29600)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Juni 2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,29600)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Speicherung von Personalausweisnummern bei der FIFA WM 2006 rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2006, 769
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   LG Frankfurt/Main, 01.09.2006 - 1 S 111/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,36361
LG Frankfurt/Main, 01.09.2006 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,36361)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2006 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,36361)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. September 2006 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,36361)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 23.05.2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,38904
LG Frankfurt/Main, 23.05.2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,38904)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.05.2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,38904)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 2-01 S 111/06, 2/01 S 111/06, 2/1 S 111/06, 2-1 S 111/06 (https://dejure.org/2006,38904)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Speicherung von Personalausweisnummern bei der FIFA WM 2006 rechtmäßig

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   LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,32975
LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2008,32975)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2008 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2008,32975)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 1 S 111/06 (https://dejure.org/2008,32975)
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Volltextveröffentlichung

  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen Zustellung/Abholung, Winterreifen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter anhand der von dem Geschädigten darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Tatsachen zu schätzen, Dabei ist es nicht erforderlich, für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Mietwagenunternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - im Einzelnen nachzuvollziehen (vgl. etwa BGH, MDR 2007, 773; NJW 2006, 1506 ff.).

    Die Gewährung eines entsprechenden Zuschlags für unfallbedingte Mehrleistungen würde aber voraussetzen, dass der Geschädigte die für eine Schätzung eines solchen Zuschlags nach § 287 Abs. 1 ZPO notwendigen Schätzungsgrundlagen im Einzelnen darlegt und im Bestreitensfall nachweist (vgl. hierzu ausdrücklich BGH, NJW 2006,1506 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters (betriebswirtschaftlich) gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH, NJW 2006, 1506 ff.)- Auch der Umstand, dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat,.

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Liegt dieser Tarif aber erheblich über dem für Selbstzahler berechneten "Normaltarif", kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden, als seine Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1726 ff.; NJW 2006, 2106 ff.; NJW 2006, 2621 ff.).

    Hier können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die Tarifunterschiede für den Geschädigten erkennbar waren, bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten Ist Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des Ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH, NJW 2006, 2621 ff.).

    reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. BGH, NJW 2006, 2621 ff.).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Liegt dieser Tarif aber erheblich über dem für Selbstzahler berechneten "Normaltarif", kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden, als seine Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1726 ff.; NJW 2006, 2106 ff.; NJW 2006, 2621 ff.).

    Hier können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die Tarifunterschiede für den Geschädigten erkennbar waren, bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten Ist Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des Ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH, NJW 2006, 2621 ff.).

    In Ermangelung geeigneterer Schätzungsgrundlagen bietet sich vielmehr die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels an (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH. MDR 2007, 27 ff.,).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

    In Ermangelung geeigneterer Schätzungsgrundlagen bietet sich vielmehr die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels an (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2106 ff.; BGH. MDR 2007, 27 ff.,).

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    kein taugliches Beweismittel für den regionalen Mietwagenmarkt darstellen (BGH NJW 2007, 2122).

    Dass die Anmietung nur wenige Stunden nach dem Unfallereignis erfolgt ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH NJW 2007, 2122, 2123), Soweit der Kläger geltend macht, dass er zum Zeitpunkt der Anmietung noch stark unter dem Eindruck des Unfallgeschehens gestanden habe, lässt dies nicht erkennen, dass er zu einem wirtschaftlich vernünftigen Denken und Handeln nicht mehr in der Lage gewesen wäre.

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Liegt dieser Tarif aber erheblich über dem für Selbstzahler berechneten "Normaltarif", kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden, als seine Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1726 ff.; NJW 2006, 2106 ff.; NJW 2006, 2621 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).

    Soweit der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif nach diesen Grundsätzen nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, verbleibt einem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB ersetzt zu verlangen, sofern er darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006, 1726 ff.; MDR 2007, 27 ff,).

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter anhand der von dem Geschädigten darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Tatsachen zu schätzen, Dabei ist es nicht erforderlich, für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Mietwagenunternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - im Einzelnen nachzuvollziehen (vgl. etwa BGH, MDR 2007, 773; NJW 2006, 1506 ff.).

    Entgegen der Annahme der Beklagten hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt, den "Normaltarif auf dieser Grundlage zu ermitteln (z.B. BGH MDR 2007, 773, 774).

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe In seiner Entscheidung vom 18.09.2007 - 13 U 217/06 den Schwacke-Mietpreisspiegel für 2006 ausdrücklich als geeignete Schatzungsgrundlage anerkannt.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 111/06
    Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 135 ff,; NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; NJW 2005, 1933 ff.; NJW 2006, 360 ff,; NJW 2006, 1506 ff.; NJW 2006, 1508 ff.; NJW 2006.1726 (f.; NJW 2006, 2621 ff.; NJW 2006, 2618 ff.; MDR 2007, 27 ff.).
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

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