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   LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08   

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LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08 (https://dejure.org/2008,16137)
LG München I, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 S 6883/08 (https://dejure.org/2008,16137)
LG München I, Entscheidung vom 22. September 2008 - 1 S 6883/08 (https://dejure.org/2008,16137)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Wohnungseigentum: Abmahnbeschluss zur Vorbereitung eines Entziehungsverfahrens; Zustellung einer Anfechtungsklage als noch "demnächst"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anforderungen an die formelle Richtigkeit eines Abmahnbeschlusses als Vorbereitung der Entziehung des Wohnungseigentums

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach 17 Tagen noch als "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO / unbestimmte Beschlussfasung ist rechtswidrig; §§ 18, 23 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entziehungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Beschlussanfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsklage; Anforderungen an Abmahnbeschluss; Verzögerung der Anfechtung; Klagezustellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen eines Abmahnbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungsfrist: Keine starre Obergrenze von zwei Wochen für Zustellung "demnächst"! (IMR 2009, 100)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    Eine absolute zeitliche Obergrenze gibt es nicht (BGH NJW 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO: Der Kläger soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Demgegenüber muss die Partei sich grundsätzlich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Geringfügige Verzögerungen sind dabei allerdings auch dann unschädlich, wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruhen (BGH NJW 2003, 2830, 2831; Thomas/Putzo, ZPO, § 167 Rz. 12), soweit keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rz. 10).

  • BayObLG, 15.02.1995 - 2Z BR 1/95

    Zur Berücksichtigung von Hobbyräumen bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    20(2) Ein solcher Abmahnbeschluss ist allerdings nicht daraufhin zu überprüfen, ob die hierin erhobenen Vorwürfe richtig sind (BayObLG NJW-RR 1996, 12, 13; Jennißen/Heinemann, WEG, § 18 Rz. 24; für die Parallelproblematik einer Abmahnung im Mietrecht auch BGH NJW 2008, 1303).

    (3) Der Abmahnbeschluss ist im Anfechtungsverfahren alleine auf seine formelle Richtigkeit hin zu überprüfen (BayObLG NJW-RR 1996, 12, 13).

    Schließlich muss das Fehlverhalten, wegen dem abgemahnt wird, nach Art und Schwere zumindest generell geeignet sein, als Grundlage für eine Entziehung gemäß § 18 WEG dienen zu können (BayObLG NJW-RR 1996, 12, 13).

    Es geht lediglich darum, die Eigentümer vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen (BayObLG NJW-RR 1996, 12, 13; Spielbauer/Then, WEG, § 23 Rz. 11; Jennißen/Elzer, WEG, § 23 Rz. 51).

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    Eine absolute zeitliche Obergrenze gibt es nicht (BGH NJW 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO: Der Kläger soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Demgegenüber muss die Partei sich grundsätzlich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    Deshalb sind dadurch verursachte Verzögerungen grundsätzlich nicht den Klägern anzulasten; diesen ist es grundsätzlich unbenommen, die Entscheidung, d.h. die Gebührenanforderung durch das Gericht, abzuwarten (BGH NJW 1993, 2811, 2812; Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rz. 15).

    Der BGH hat die Frage, ab wann eine verzögerte Gebührenzahlung nicht mehr geringfügig ist und also dazu führt, dass die Klage nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wird, bislang offen gelassen: Jedenfalls eine Verzögerung von zwei Wochen wird als noch hinnehmbar angesehen (BGH NJW 1986, 1347, 1348; NJW 1993, 2811, 2812).

    Inwieweit auch längere Verzögerungen noch zu akzeptieren sein könnten, ließ der BGH bislang offen (BGH NJW 1993, 2811, 2812).

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    Der BGH hat die Frage, ab wann eine verzögerte Gebührenzahlung nicht mehr geringfügig ist und also dazu führt, dass die Klage nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wird, bislang offen gelassen: Jedenfalls eine Verzögerung von zwei Wochen wird als noch hinnehmbar angesehen (BGH NJW 1986, 1347, 1348; NJW 1993, 2811, 2812).

    Auch geringfügig darüber liegende Zeiträume sollen in jedem Fall noch ausreichend sein (BGH NJW 1986, 1347, 1348).

    (cc) Dass zwischen der Gebühreneinzahlung am 05.10.2007 und der Zustellung der Klage am 18.10.2007 weitere 13 Tage liegen, ist wiederum allein dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichts und damit nicht den Klägern zuzurechnen (BGH NJW 1986, 1347, 1348).

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    20(2) Ein solcher Abmahnbeschluss ist allerdings nicht daraufhin zu überprüfen, ob die hierin erhobenen Vorwürfe richtig sind (BayObLG NJW-RR 1996, 12, 13; Jennißen/Heinemann, WEG, § 18 Rz. 24; für die Parallelproblematik einer Abmahnung im Mietrecht auch BGH NJW 2008, 1303).

    Die Feststellungsklage ist unzulässig (im Ergebnis ebenso für die Parallelproblematik im Mietrecht BGH NJW 2008, 1303); die Berufung ist insoweit unbegründet.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    Beschlüsse sind aus sich heraus objektiv-normativ nach den für eine Grundbucheintragung geltenden Regeln auszulegen (BGH NZM 1998, 955, 956; Spielbauer/Then, WEG, § 23 Rz. 26).

    Außerhalb liegende Umstände sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie im Einzelfall jedermann ohne weiteres erkennbar waren (BGH NZM 1998, 955, 956; Spielbauer/Then, WEG, § 23 Rz. 26).

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO: Der Kläger soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

    Demgegenüber muss die Partei sich grundsätzlich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207).

  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 108/84

    Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen

    Auszug aus LG München I, 22.09.2008 - 1 S 6883/08
    Darüber hinaus muss der Beschluss hinreichend bestimmt sein: Er muss das Fehlverhalten, das den Abgemahnten zum Vorwurf gemacht wird, konkret bezeichnen (BayObLGZ 1985, 171 Ls. 2; Spielbauer/Then, WEG, § 18 Rz. 9).
  • LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11

    Wohnungeigentumsverfahren: Beitritt eines Miteigentümers auf Klägerseite als

    Grundsätzlich ist eine Verzögerung der Klagezustellung nur geringfügig, § 167 ZPO bleibt also anwendbar, wenn die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen oder geringfügig mehr nach Zugang der Vorschussanforderung erfolgt (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35).

    Die Verzögerung von unter zwei Wochen ist aber geringfügig im Sinne des § 167 ZPO und hindert dessen Anwendung also nicht (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35).

  • LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Erforderlichkeit eines Gerichtskostenvorschusses für

    aa) Soweit in einer Entscheidung des LG München I vom 22.09.2008 (Geschäfts-Nr.: 1 S 6883/08) noch ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Zugang der Vorschussanforderung und Einzahlung des Vorschusses als geringfügig angesehen wurde, schließt sich die Kammer dieser Auffassung für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht an.

    Bei der Frage des Vorliegens eines Ausnahmefalls, der eine geringfügige Überschreitung der 2-Wochen-Frist rechtfertigen mag, handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, weswegen auch die Abweichung zum Urteil des LG München I vom 22.09.2008 (Geschäfts-Nr.: 1 S 6883/08) nicht die Zulassung der Revision erfordert.

  • LG Köln, 13.01.2011 - 29 S 90/10

    Verspätete Gerichtskostenvorschusszahlung

    Das LG München (Urteil vom 22.09.2008 1 S 6883/08 ZWE 2009, 35-38) möchte die Frage, ob eine Verzögerung noch geringfügig ist, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden.
  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 168/10

    Wann ist eine Verzögerung der Vorschusszahlung geringfügig?

    "aa) Soweit in einer Entscheidung des LG München I vom 22.09.2008 (Geschäfts-Nr.: 1 S 6883/08) noch ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Zugang der Vorschussanforderung und Einzahlung des Vorschusses als geringfügig angesehen wurde, schließt sich die Kammer dieser Auffassung für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht an.
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