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OLG Naumburg, 07.08.1996 - 1 Ss (B) 240/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1996, 1186
- NStZ-RR 1996, 343
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Naumburg, 07.08.1996 - 1 Ss (B) 240/96
Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot können erhebliche Härten, die mit seiner Anordnung verbunden wären, oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände sein (BGHSt 38, S. 125/134). - OLG Celle, 19.07.1988 - 3 Ss OWi 156/88
Auszug aus OLG Naumburg, 07.08.1996 - 1 Ss (B) 240/96
Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 19.07.1988 (3 Ss (OWi) 156/88), abgedruckt in MDR 1989, S. 482, gehindert.
- BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der …
Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt daher, das Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Beschluß vom 7. August 1996 - 1 Ss (B) 240/96, MDR 1996, 1286 = NStZ-RR 1996, 343 f.). - OLG Rostock, 17.01.1997 - 2 Ss OWi 250/96 Hat die Staatsanwaltschaft - gegebenenfalls für bestimmte Fälle - eine schriftliche Begründung des Urteils beantragt, darf der Amtsrichter nachträglich keine Gründe mehr zu den Akten bringen, wenn er den Antrag übersehen hat (gegen OLG Naumburg MDR 1996, 1286 ).«.
a) Das Oberlandesgericht Naumburg vertritt in seiner Entscheidung vom 7.8.1996 (Vorlagebeschluß gem. § 121 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in MDR 1996, 1286 ) die Auffassung, im Fall des Übersehens des Antrages der Staatsanwaltschaft auf schriftliche Begründung des Urteils sei dessen nachträgliche Begründung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (wohl gerechnet nach Eingang der Rechtsbeschwerde der StA bei Gericht) zulässig.