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   KG, 04.11.2008 - (4) 1 Ss 375/08 (249/08)   

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KG, 04.11.2008 - (4) 1 Ss 375/08 (249/08) (https://dejure.org/2008,40446)
KG, Entscheidung vom 04.11.2008 - (4) 1 Ss 375/08 (249/08) (https://dejure.org/2008,40446)
KG, Entscheidung vom 04. November 2008 - (4) 1 Ss 375/08 (249/08) (https://dejure.org/2008,40446)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung:

    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 Ss 375/08
    Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - (5) 1 Ss 68/06 (8/06) - m.w.Nachw.).Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann.
  • KG, 13.10.1994 - 1 Ss 139/94
    Auszug aus KG, 04.11.2008 - 1 Ss 375/08
    Daraus folgt, dass gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände so vollständig wiedergegeben sein müssen, dass es möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - (4) 1 Ss 139/94 (73/94); Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 337 Rdn. 34 m.w.Nachw.).
  • KG, 22.05.2017 - 161 Ss 44/17

    Begründung der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    In dem tatrichterlichen Urteil müssen daher nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände so vollständig wiedergegeben sein, dass es möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (zum Ganzen vgl. BGHSt 34, 345; eingehend KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - [4] 161 Ss 205/14 [253/14] - m.w.N.; KG, Beschluss vom 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf dabei nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Dresden a.a.O. - juris Rdn. 22 f.; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 27, 28; KG, Beschluss vom 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris; Maier, a.a.O., § 47 Rdn.58).

    Allerdings steht der Bagatellcharakter einer Tat der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausnahmslos entgegen; vielmehr kann auch bei geringfügigen Delikten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe etwa dann mit den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 StGB vereinbar sein, wenn die Taten aus prinzipiell rechtsfeindlicher Gesinnung begangen wurden oder Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5St RR 180/09 - juris; HansOLG Hamburg StV 2007, 305 - juris Rdn. 15 [besonders hohes Handlungsunrecht]; KG a.a.O. und Beschluss vom 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris; ferner eingehend OLG Nürnberg a.a.O. - juris Rdn. 16 ff.).

    Dies kann etwa bei einer deutlichen und dauerhaften Verbesserung der persönlichen Verhältnisse seit der Tat (vgl. BGH StV 2003, 485 - juris Rdn. 8; OLG Zweibrücken StV 1992, 323; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 27, 28 f.; KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - [3] 1 Ss 178/07 [59/07] - und 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris Rdn. 6; Maier a.a.O.), der nach der Tat begonnenen Durchführung einer Therapie zur Bekämpfung einer tatursächlichen Drogenabhängigkeit (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 Rv 94/15 - juris Rdn. 7; HansOLG Hamburg StV 2007, 305 - juris Rdn. 18) oder der erstmaligen Erfahrung einer nicht nur kurzzeitigen Freiheitsentziehung nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat (vgl. OLG Naumburg StraFo 2012, 285 - juris Rdn. 10; HansOLG Hamburg StV 2000, 353 - juris Rdn. 12; OLG Köln StV 1992, 149, 151; Maier, a.a.O., § 47 Rdn. 35, 59; Theune, a.a.O., § 47 Rdn. 19; Stree/Kinzig, a.a.O., § 47 Rdn. 13; Fischer, a.a.O., § 47 Rdn. 10 f.) der Fall sein.

  • KG, 04.08.2017 - 121 Ss 101/17

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe: Begriff der Unerlässlichkeit;

    In dem tatrichterlichen Urteil müssen daher nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände so vollständig wiedergegeben sein, dass es möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGHSt 34, 345; KG, Beschluss vom 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - [juris]).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf dabei auch nicht schematisch aus selbst einschlägigen Vorstrafen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt so wie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. KG, Beschluss vom 4. November 2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] -).

  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 68/11

    Strafverfahren: Prüfung der Schuldfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung;

    Erforderlich ist eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Prüfung, die Anzahl, Gewicht und zeitlichen Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Taten und den Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse der Angeklagten berücksichtigt (KG, Beschluss vom 4. November 2008, 1 Ss 375/08 - zitiert in juris).
  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 5 RVs 76/14

    Verhängung einer über das Mindestmaß hinausgehenden Freiheitsstrafe bei

    Ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die Verhängung einer die gesetzliche Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, entscheidet sich vielmehr nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07; KG Berlin, Beschluss vom 04. November 2008 - (4) 1 Ss 375/08 (249/08); OLG München, Beschluss vom 10. August 2009 - 5 St RR 201/09).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 53 Ss 133/19

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Die Berufungskammer hat sich insbesondere im Rahmen der Erörterung der Unerlässlichkeit nicht damit auseinandergesetzt, ob die von ihr anlässlich der Frage der positiven Sozialprognose vorgenommenen Erwägungen zur persönlichen Situation des Angeklagten trotz der Vielzahl und Einschlägigkeit der Vorstrafen des Angeklagten die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. dazu BGH StV 2003, 485; OLG Zweibrücken StV 1992, 323; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 27, 28 f.; KG, Beschlüsse vom 31.07.2007 - [3] 1 Ss 178/07 [59/07] - und 04.11.2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2015 - 2 Rv 94/15 - juris).".
  • OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 2 Ss 48/19
    Die Berufungskammer hat sich insbesondere im Rahmen der Erörterung der Unerlässlichkeit nicht damit auseinandergesetzt, ob die von ihr anlässlich der Frage der positiven Sozialprognose vorgenommenen Erwägungen zur persönlichen Situation des Angeklagten trotz der Vielzahl und Einschlägigkeit der Vorstrafen des Angeklagten die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. dazu BGH StV 2003, 485; OLG Zweibrücken StV 1992, 323; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 27, 28 f.; KG, Beschlüsse vom 31.07.2007 - [3] 1 Ss 178/07 [59/07] - und 04.11.2008 - [4] 1 Ss 375/08 [249/08] - juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2015 - 2 Rv 94/15 - juris).".
  • OLG Karlsruhe, 02.04.2012 - 2 (7) Ss 117/12

    Strafzumessung wegen unerlaubten Besitz & Anbau von Betäubungsmitteln

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf indes nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen, Bewährungsbrüchen oder der Wirkungslosigkeit früherer Haftzeiten geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls festzustellen (vgl. Senat Beschluss vom 24.09.2010 - 2 (8) Ss 221/10; KG Beschluss vom 04.11.2008 - (4) 1 Ss 375/08, zitiert nach juris).
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