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Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84   

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BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,2152)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,2152)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,2152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung - Wesentliches Verfahrenserfordernis - Unterlassung - Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 521
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.
  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.
  • BGH, 15.12.1981 - 1 StR 724/81

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Verlesung des Anklagesatzes -

    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH, MDR 1982, 338).
  • BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83

    Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils aufgrund des nicht fertiggestellten

    Auszug aus BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84
    Zur Frage der Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.
  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94

    Verfahrensrüge - Protokollberichtigung - Formvorschriften - Verlesung der

    Am 14. Juli 1994 - nach Eingang der Revisionsbegründung - haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll dahin berichtigt, daß eingefügt wurde: "Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz." Diese Berichtigung ist indes unbeachtlich, weil sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125 sowie BGH NStZ 1984, 521; 1986, 374).

    Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen läßt, das Nichtverlesen des Anklagesatzes könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057 sowie NStZ 1982, 518; vgl. auch BGH NStZ 1982, 431, 432; 1984, 521; 1986, 39 f.; 1986, 374).

  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 494/99

    Bestellung eines Beistandes; Auslegung; Prozeßkostenhilfe

    Das ist jedoch unbeachtlich, weil dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich der Boden entzogen würde (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40).

    Deshalb kann das Beruhen nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40 m.w.N.; 86, 374 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83

    Berichterstatter-Vortrag; Verlesung des erstinstanzlichen Urteils;

    NStZ 1984, 521 ).
  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 2 Ss 1425/98

    Berücksichtigung des Zwecks des Verlesungsgebots der Anklage im Strafverfahren;

    Diesem kommt nach einhelliger Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1995, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 243 StPO Rn. 37; Gollwitzer, a.a.O., § 243 StPO Rn. 107) auch so wesentliche Bedeutung zu, daß in der Regel nicht wird ausgeschlossen werden können, daß das Urteil im Sinn des § 337 StPO auf dieser Gesetzesverletzung beruht.
  • BGH, 25.03.1986 - 1 StR 14/86

    Nachträgliche Berichtigung des Protokolls - Beweiskraft der Sitzungsniederschrift

    Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGH NStZ 1982, 431; 1984, 521; 1986, 39).
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   BGH, 19.07.1984 - 1 StR 344/84   

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BGH, Entscheidung vom 19.07.1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,4350)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1984 - 1 StR 344/84 (https://dejure.org/1984,4350)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlesung des Anklagesatzes - Wesentliches Verfahrenserfordernis - Unterlassung - Wesentliche Förmlichkeiten - Protokoll - Beweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1984, 493
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH NStZ 1984, 521 - 1 StR 344/84; BGHSt 34, 11 [12] [- 1 StR 643/85 - nicht tragend]; BGH NStZ 1995, 200 [201] [1 StR 641/94 - nicht tragend]) der Auffassung, dass die formelle Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO uneingeschränkt gilt, auch dann, wenn eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Rüge zum Nachteil des Angeklagten die Tatsachengrundlage entzieht.
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