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BGH, 06.09.2005 - 1 StR 363/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 395 StPO
Kein Anschluss als Nebenklägerin nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss (zulässiger Anschluss zur Revisionseinlegung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des Anschlusses als Nebenklägerin nach rechtmäßigem Verfahrensabschluss zum Zweck der Einlegung eines Rechtsmittels
- Judicialis
StPO § 401 Abs. 1 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 395 § 401 Abs. 1
Kein Nebenklägeranschluss nach Rechtkraft des Urteils - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.07.1996 - 2 StR 295/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Nebenklägern - Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BGH, 06.09.2005 - 1 StR 363/05
Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH, NStZ-RR 1997, 136;… Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.).
- BGH, 25.05.2011 - 4 StR 126/11
Reichweite der Nebenklagebefugnis (Tat im prozessualen Sinne); Anstiftung zum …
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Sätze 1, 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 StR 363/05).