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   LAG Hamburg, 24.05.1988 - 1 Ta 9/87   

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https://dejure.org/1988,3624
LAG Hamburg, 24.05.1988 - 1 Ta 9/87 (https://dejure.org/1988,3624)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.1988 - 1 Ta 9/87 (https://dejure.org/1988,3624)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 1988 - 1 Ta 9/87 (https://dejure.org/1988,3624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert; Zustimmungsersetzungsverfahren; Einstellung eines Arbeitnehmers; Festlegung des Streitwertes; Ausgangswert; Wirtschaftliches Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 12 Abs. 7; BetrVerfG § 99 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1988, 1404
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamburg, 04.08.1992 - 2 Ta 6/92

    Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen

    Der Betrag von 6.000,-- DM ist lediglich hilfsweise für solche Fallgestaltungen heranzuziehen, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO , 11. Aufl. 1991, § 8 Rdn. 23 m.w.N.; Riedel/Sußbauer, aaO., § 8 Rdn. 49; Schumann/Geißinger, BRAGO , 2. Aufl. 1974, § 8 Rdn. 643, Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl. 1991, § 8 BRAGO , Anm. 3 C; LAG Baden-Würtemberg, Beschluss vom 5.11.1981 - 1 Ta 128/81 -, DB 1982, 1016; jetzt auch LAG Hamm, Beschluss vom 23.2.1989 - 8 TaBV 146/88 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 12; LAG Hamburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 24.5.1988 - 1 Ta 9/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 7 sowie den Beschluss dieser Beschwerdekammer vom 23.3.1992 - 2 Ta 1/92 -, n.v.; trotz der Bezeichnung als "Regelwert" wohl auch Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982, S. 64).

    Für die letztgenannte dogmatische Einordnung und gegen eine Behandlung des Wertes von 6.000,-- DM als Regelwert spricht schon eine Betrachtung des Wortlautes des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO , der anknüpfend an die Lage des Falles für den Gegenstandswert einen Rahmen von 300,-- bis 1.000.000,-- DM vorsieht (LAG Hamburg, Beschluss vom 23.3.1992 - 2 Ta 1/92 -, n.v. sowie Beschluss vom 9.9.1991 - 1 Ta 4/90 -, n.v.; Beschluss vom 24.5.1988 - 1 Ta 9/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 7 m.w.N.).

    Zudem lässt sich allein die Annahme eines Hilfswertes mit dem von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO verfolgten Sinn und Zweck in Einklang bringen (LAG Hamburg, Beschluss vom 24.5.1988 - 1 Ta 9/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 7 m.w.N.).

    Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt findet auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse bei der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung (LAG Hamburg, Beschluss vom 2.1.1990 - 1 Ta ... -, n.v. und Beschluss vom 24.5.1988 - 1 Ta 9/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 7; auf diese Kriterien abstellend auch LAG München, Beschluss vom 21.6.1982 - 6 Ta 61/82 -, AnwBl 1984, 160; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2.7.1990 - 7 Ta 217/90 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 15; Schumann/Geißinger, aaO., § 8 Rdn. 675; Riedel/Sußbauer, aaO., § 8 Rdn. 50).

    Bei der danach gebotenen Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat das erkennende Gericht sich allerdings nicht - wie einige andere Landesarbeitsgerichte (LAG Hamm seit dem Beschluss vom 19.3.1987 - 8 TaBV 2/87 -, LAGE, § 12 ArbGG Nr. 10; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.4.1988 - 5 Ta 188/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 6 bezüglich Einstellung, LAG Köln, Beschluss vom 29.19.1991 - 10 Ta 205/91 -, JurBüro 1992, 91 , a.A. LAG Hannover, Beschluss vom 4.1.1984 - 12 Ta 31/83 -, AnwBl 1984, 166; wohl auch LAG Hamburg, Beschluss vom 24.5.1988 - 1 Ta 9/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 7 ) - auf § 12 Abs. 7 ArbGG als Berechnungsgrundlage gestützt.

    Dieser Bruchteil ist regelmäßig zu vervielfältigen, weil die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung grundsätzlich nicht von vornherein feststeht (LAG Hamburg, Beschluss vom 24.5.1988 - 1 Ta 9/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 7; LAG Hamburg, Beschluss vom 23.3.1992 - 2 Ta 1/92 -, so wohl auch LAG Hamm im Beschluss vom 19.3.1987 - 8 TaBV 2/87 -, LAGE, § 12 ArbGG Nr. 70, das allerdings von der Regelung des § 12 Abs. 7 ArbGG ausgeht).

    Hinsichtlich der Höhe des derart ermittelten Betrages ist auch berücksichtigt worden, dass das wirtschaftliche Interesse nicht in vollem Umfang Eingang in die Gegenstandswertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO findet (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 24.5.1988 - 1 Ta 9/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 7).

  • LAG Hamburg, 02.12.2004 - 4 Ta 26/04

    Gegenstandswert des Arbeitgeberantrags auf Zustimmungsersetzung

    Das Landesarbeitsgericht Hamburg habe in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1988 (1 Ta 9/87) den Gegenstandswert auf ein Bruttomonatsgehalt festgelegt.

    Nach dem von der Beteiligten zu 1) zitierten Beschluss der Ersten Kammer des Beschwerdegerichts (24.05.1988 - 1 Ta 9/87 - DB 1988, 1404) - ihr folgend die Fünfte Kammer (11.11.1988 - 5 Ta 27/88) und die Siebte Kammer (12.04.1989 - 7 Ta 6/89) - war ein Verfahren auf Zustimmungsersetzung wegen einer Einstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht in Anlehnung an § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit drei Monatsbezügen, sondern im Hinblick auf das wesentliche, aber nicht in vollem Umfang nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Leistung des Arbeitnehmers regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers zu bewerten.

  • LAG Hamm, 23.02.1989 - 8 TaBV 146/88

    Rechtsanwaltsgebühren; Zustimmungsersetzungsverfahren; Streitwert

    Die Auffassung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluß vom 24.05.1988, DB 1988, 1404 ) steht mit der Rechtsprechung der beschließenden Kammer insofern in Einklang, als sie entscheidend auf die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten abhebt.

    Da das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren an den auf Kostenbegrenzung gerichteten Grundtendenzen des Arbeitsgerichtsprozesses durchaus teilhat, bedarf es vielmehr einer Orientierung an der privilegierenden Streitwertbemessungsnorm des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG , die durch die unterschiedlichen Streitgegenstände im Urteilsverfahren auf der einen Seite und im Beschlußverfahren auf der anderen Seite keineswegs ausgeschlossen wird (a.A. LAG Niedersachsen vom 04.01.1984, AnwBl 1984, 166; LAG München vom 19.12.1978 - 8 TaBV 39/77; LAG, Hamburg vom 24.05.1988, DB 1988, 1404 ).

  • LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01

    Verfahren auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

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  • LAG Baden-Württemberg, 15.06.1990 - 8 Ta 60/90

    Streitwert: Zustimmung zur Änderungskündigung und zur Umgruppierung eines

    Dabei hält das Beschwerdegericht unter Aufgabe des in früheren Entscheidungen verwandten, zumindest mißverständlichen Begriffs des "Hilfswertes" dafür, daß sich die Bedeutung dieses Werts nicht darin erschöpft, ausschließlich und erst dann herangezogen zu werden, wenn eine "individuelle Bewertung nicht möglich" ist (so aber Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 6. Aufl., § 8 Rz. 52, 49; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 10. Aufl., § 8 Rz. 23; LAG Baden-Württemberg vom 2.1.84 in Anw. Blatt 85, 100 f.; LAG Hamburg vom 24.5.88 in DB 88, 1404), sondern daß es sich nach Wortlaut und Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung um einen vom Gesetzgeber für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten bestimmten "Ausgangs-" oder "Anknüpfungswert" handelt, von dem ausgehend zu prüfen ist, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes führen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 30.8.89 - 3 Ta 130/89 - n.v.; im Ergebnis ebenso LAG Bremen vom 13.12.84 in Anw. Blatt 85, 101 und LAG Schleswig-Holstein vom 15.12.88 in LAGE Nr. 10. zu § 8 BRAGO, die den - allerdings ebenfalls etwas mißverständlichen - Begriff des Regel Streitwerts verwenden).
  • LAG Hamburg, 04.03.2009 - 7 Ta 1/09

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Vielzahl von personellen Einzelmaßnahmen -

    Diese Auffassung, bei der Bewertung der Anträge gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 2 BetrVG vom Einkommen des betreffenden Mitarbeiters und nicht dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, wie der Beschwerdeführer meint, auszugehen, entspricht ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg (vgl. nur: Beschlüsse vom 28.08.2004 - 5 Ta 10/04 - vom 15.03.2000 - 5 Ta 2/00 - vom 12.09.1995 - 3 Ta 17/95 - NZA RR 1996, 267; vom 24.05.1987 - 1 Ta 9/87 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 7; vom 18.04.2007 - 4 Ta 1/07 - vom 08.06.2007 - 7 Ta 8/07 )-.
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1993 - 5 Ta 135/92

    Festsetzung des Gegenstandswerts im arbeitsgerichtlichen

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