Rechtsprechung
   LAG Bremen, 11.05.1988 - 1 Ta 9/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2925
LAG Bremen, 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 (https://dejure.org/1988,2925)
LAG Bremen, Entscheidung vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 (https://dejure.org/1988,2925)
LAG Bremen, Entscheidung vom 11. Mai 1988 - 1 Ta 9/88 (https://dejure.org/1988,2925)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,2925) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozeßkostenhilfeverfahren; Bewilligungsbeschluß; Vergütung; Beigeordnete Prozeßbevollmächtigte; Umfang des Vergütungsanspruchs ; Gewährung von Prozeßkostenhilfe; Verursachung von Mehrkosten; Beiordnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 698
  • Rpfleger 1989, 71
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (vgl. LAG Bremen 11. Mai 1988 - 1 Ta 9/88 - LAGE ZPO § 121 Nr. 3).
  • LAG München, 07.01.2010 - 6 Ta 1/10

    Prozesskostenhilfe-Erfolgsaussichten, Reisekosten

    Daraus folgt, dass hier nicht auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, sondern vielmehr auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (BAG v. 18.6. 2005, a.a.O.; LAG Bremen v. 11.5. 1988 - 1 Ta 9/88, LAGE ZPO § 131 Nr. 3).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2000 - 9 WF 189/99

    Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beiordnung eines

    Dem nur eingeschränkt beigeordneten Rechtsanwalt steht daher ein eigenes Beschwerderecht im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu (Thüringer LAG, JurBüro 1998, 91; Zöller/Philippi, ZPO , 21. Aufl. 1999, § 127 Rn. 19; im Ergebnis auch LAG Bremen, Rpfleger 1989, 71; OLG Hamm Rpfleger 1982, 483 f.).
  • LAG Hamm, 18.11.2005 - 18 Ta 269/05

    Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

    Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 -, LAGE, ZPO, § 121 Nr. 3; LAG Thüringen, Beschluss vom 21.07.1997 - 8 Ta 100/97 - LAGE, ZPO, § 121 Nr. 4).
  • LAG Köln, 19.12.2005 - 3 Ta 391/05

    Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 -, LAGE § 121 ZPO Nr. 3).
  • LAG München, 10.02.2022 - 6 Ta 244/21

    PKH; Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes

    Daraus folgt, dass hier nicht auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, sondern vielmehr auf seine Ansässigkeit im Bezirk des Gerichts abzustellen ist (BAG v. 18.7. 2005, a.a.O.; LAG Bremen v. 11.5. 1988 - 1 Ta 9/88, LAGE ZPO § 131 Nr. 3).
  • LAG Thüringen, 21.07.1997 - 8 Ta 100/97

    Beiordnung eines auswärtigen Anwalts

    Denn durch die nur eingeschränkte Beiordnung wird der beigeordnete Rechtsanwalt selbst in seinen eigenen Rechten verletzt, da der Bewilligungsbeschluss gem. § 122 Abs. 1 BRAGO maßgebend für den Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwaltes ist und da er bei einer nur eingeschränkten Beiordnung Gefahr läuft, im Rahmen des Festsetzungsverfahrens keine Erstattung seiner Auslagen entsprechend der Regelung in § 126 BRAGO zu erhalten (vgl. ebenso Zöller-Philippi ZPO 19. Aufl. § 127 Rz. 37; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.10.1985 - 1 Ta 218/85 - LAGE § 121 ZPO Entscheidung 2; LAG Bremen Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 - LAGE § 121 ZPO Entscheidung 3; anderer Auffassung wohl OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.02.1993 - 3 WF 13/93 - Rechtspfleger 93, 351, 352).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 7 Ta 11/05

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines nicht am Gerichtssitzes ansässigen

    Zunächst ist im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts das Tatbestandsmerkmal "Zulassung" als berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der BRAO zu verstehen mit der Besonderheit, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (so bereits LAG Bremen, Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 - LAGE ZPO § 121 Nr. 3; Künzl/Koller, a. a. O., Randziffer 501 mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht