Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,54367
OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14 (https://dejure.org/2017,54367)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.12.2017 - 1 U 145/14 (https://dejure.org/2017,54367)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. Dezember 2017 - 1 U 145/14 (https://dejure.org/2017,54367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,54367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen Verschweigens bekannter Defizite der Dämmschichtdicke der Dachdämmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen Verschweigens bekannter Defizite der Dämmschichtdicke der Dachdämmung

  • rechtsportal.de

    BGB § 433 Abs. 1 ; BGB § 123 Abs. 1
    Anfechtung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen Verschweigens bekannter Defizite der Dämmschichtdicke der Dachdämmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkäufer einer Eigentumswohnung zur Offenlegung einer unzureichenden Dachdämmung verpflichtet

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    b) Während in objektiver Hinsicht die arglistige Täuschung durch Unterlassen das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands in vorstehendem Sinne voraussetzt, setzt der subjektive Tatbestand der Arglist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 12).

    Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den offenbarungspflichtigen Umstand kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 8; Urteil vom 7.3.2003 - V ZR 437/01, bei Juris Rn. 12).

    Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 13).

    Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21).

    Kenntnis der objektiv offenbarungspflichtigen Tatsachen allein ist für den subjektiven Tatbestand der Arglist freilich nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 20 und 25; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB (2017), § 123 Rn. 50; Faust, JuS 2012, 354, 356).

    Weil weder nachgewiesen ist, dass der Zeuge Z. die Beklagten zu 1 und 2 explizit darauf hingewiesen hat, dass die eingebaute Folie nur ein kurzfristiges Provisorium darstellte, noch feststeht, dass der von dem Sachverständigen E. beschriebene Bauwerksmangel sich in der Zeit zwischen Fertigstellung des Innenausbaus im Dach im Jahr 2006 und Verkauf der Eigentumswohnung im Jahr 2012 für die Beklagten zu 1 und 2 durch äußere, für den Nutzer des Dachgeschosses erkennbare Symptome bemerkbar gemacht hat, greift im Ergebnis in Bezug auf den Mangel an der Unterspannbahn zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 der Grundsatz, dass ein Verkäufer, der Sanierungs- oder Baumaßnahmen an einem Gebäude durch ein Fachunternehmen hat durchführen lassen, auf die Fachgerechtigkeit der Arbeiten vertrauen darf, solange er nicht konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, dass die Arbeiten unzulänglich waren (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15 bei Juris Rn. 30, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14, bei Juris Rn. 19 und Urteil vom 16.3.2017 - V ZR 170/16, bei Juris Rn. 8).

    Signalisiert der Veräußerer eines Wohnobjekts in einer öffentlichen Verkaufsannonce und ergänzend in einem nachfolgenden Besichtigungstermin, dass Teile des Objekts renoviert bzw. erstmalig neu zu Wohnzwecken ausgebaut worden sind, dann entspricht es dem Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Käufers, dass die entsprechenden Baumaßnahmen fachgerecht und dem Stand der Technik entsprechend erfolgt sind (vgl. zur Mangelhaftigkeit eines Kaufobjekts nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB wegen Erwartungen an das Kaufobjekt infolge öffentlicher oder sonstiger Äußerungen zum Zustand der Kaufsache im Vorfeld des Vertragsabschlusses BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15 bei Juris Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 1525 Rn. 22 ff., Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2013), § 434 Rn. 89 f. und 99 ff.).

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 171/10

    Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den Willensentschluss des Käufers nicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH, Urteil vom 13.7.1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494).Allerdings besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Umständen und Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20; Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 232/04, bei Juris Rn. 15; Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439 - bei Juris Rn. 18).

    Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10; Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20).

    Hierauf fußend nimmt der für Grundstückskaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel ebenso wie von solchen Umständen an, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 15.6.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 - bei Juris Rn. 15; Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 18/11, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 23.3.1990 - V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847 - bei Juris Rn. 21; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10).

    Dann ist der Mangel unabhängig von seinem tatsächlichen Einfluss auf den Kaufentschluss wesentlich und der Verkäufer zur Offenbarung verpflichtet (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 8).

    Kenntnis der objektiv offenbarungspflichtigen Tatsachen allein ist für den subjektiven Tatbestand der Arglist freilich nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 20 und 25; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB (2017), § 123 Rn. 50; Faust, JuS 2012, 354, 356).

    Der bedingte Vorsatz bei der Arglist muss sich danach auf mehrere Umstände beziehen: Erstens auf das Vorhandensein des Mangels, zweitens auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel und drittens darauf, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätte bzw. - mit anderen Worten - dass der verschwiegene Umstand jedenfalls möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein kann (vgl. Faust, JuS 2012, 354, 356; JurisPK BGB/Moritz, aaO, § 123 Rn. 66 f.; OLG Rostock, Urteil vom 25.2.2016 - 3 U 115/14, bei Juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2017 - 4 U 145/16, bei Juris Rn. 47).

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    b) Während in objektiver Hinsicht die arglistige Täuschung durch Unterlassen das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands in vorstehendem Sinne voraussetzt, setzt der subjektive Tatbestand der Arglist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 12).

    Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 13).

    c) Die Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind in vollem Umfang von demjenigen zu beweisen, der sich auf die Anfechtung beruft (BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 10.7.1987 - V ZR 152/86, bei Juris Rn. 10; Staudinger/Singer/von Finckenstein, aaO, § 123 Rn. 89).

    aa) Zwar begründet eine fehlende, aber erforderliche Baugenehmigung in der Regel einen objektiv aufklärungsbedürftigen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 9; Urteil vom 26.4.1991 - V ZR 73/90, bei Juris Rn. 18).

    Im Streitfall lässt sich jedoch schon nicht feststellen, was die Zivilgerichte in eigener Verantwortung als Vorfrage der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache zu beantworten haben (BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 9 f.), dass der im Jahr 2006 durch die Beklagten zu 1 und 2 vorgenommene Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken genehmigungspflichtig war.

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 56/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    Den Anfechtenden trifft die volle Beweislast auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der arglistigen Täuschung (BGH, Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56, NJW 1957, 988; Staudinger/Singer/von Finckenstein, aaO, § 123 Rn. 89).

    Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind demgegenüber nicht anwendbar, weil sie nur für typische Geschehensabläufe gelten (BGH, Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56, NJW 1957, 988, 989).

    Die Frage, aus welcher inneren Einstellung ein Mensch gehandelt hat, lässt sich aber bei der Vielfalt, Verschiedenartigkeit und Unberechenbarkeit der menschlichen Anlagen, Charaktereigenschaften und Überlegungen, der sittlichen Auffassungen und der inneren und äußeren Antriebe in aller Regel nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BGH, Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56, aaO).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 123/09

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    a) Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, wiederholt entschieden hat, besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 19; Urteil vom 12.7.2001 -IX ZR 360/00-bei Juris Rn. 15; Urteil vom 13.7.1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494 - bei Juris Rn. 16).

    Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH, Urteil vom 13.7.1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494).Allerdings besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Umständen und Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20; Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 232/04, bei Juris Rn. 15; Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439 - bei Juris Rn. 18).

    Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10; Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    Der bedingte Vorsatz bei der Arglist muss sich danach auf mehrere Umstände beziehen: Erstens auf das Vorhandensein des Mangels, zweitens auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel und drittens darauf, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätte bzw. - mit anderen Worten - dass der verschwiegene Umstand jedenfalls möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein kann (vgl. Faust, JuS 2012, 354, 356; JurisPK BGB/Moritz, aaO, § 123 Rn. 66 f.; OLG Rostock, Urteil vom 25.2.2016 - 3 U 115/14, bei Juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2017 - 4 U 145/16, bei Juris Rn. 47).

    Wenn und soweit die subjektiven Elemente als innere Tatsachen nicht unmittelbar zu beweisen sind, muss auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls und den sich daraus ergebenden Indizien geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2005 - X ZR 123/03, bei Juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2017 - 4 U 145/16, bei Juris Rn. 47, 48; JurisPK BGB/Moritz, aaO, § 123 Rn. 68).

  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 216/14

    Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    Hierauf fußend nimmt der für Grundstückskaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel ebenso wie von solchen Umständen an, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 15.6.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 - bei Juris Rn. 15; Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 18/11, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 23.3.1990 - V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847 - bei Juris Rn. 21; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10).

    Weil weder nachgewiesen ist, dass der Zeuge Z. die Beklagten zu 1 und 2 explizit darauf hingewiesen hat, dass die eingebaute Folie nur ein kurzfristiges Provisorium darstellte, noch feststeht, dass der von dem Sachverständigen E. beschriebene Bauwerksmangel sich in der Zeit zwischen Fertigstellung des Innenausbaus im Dach im Jahr 2006 und Verkauf der Eigentumswohnung im Jahr 2012 für die Beklagten zu 1 und 2 durch äußere, für den Nutzer des Dachgeschosses erkennbare Symptome bemerkbar gemacht hat, greift im Ergebnis in Bezug auf den Mangel an der Unterspannbahn zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 der Grundsatz, dass ein Verkäufer, der Sanierungs- oder Baumaßnahmen an einem Gebäude durch ein Fachunternehmen hat durchführen lassen, auf die Fachgerechtigkeit der Arbeiten vertrauen darf, solange er nicht konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, dass die Arbeiten unzulänglich waren (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15 bei Juris Rn. 30, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14, bei Juris Rn. 19 und Urteil vom 16.3.2017 - V ZR 170/16, bei Juris Rn. 8).

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 142/82

    Pflicht des Verkäufers zur Mitteilung einer Senkung des Herstellerlistenpreises

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    a) Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, wiederholt entschieden hat, besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 19; Urteil vom 12.7.2001 -IX ZR 360/00-bei Juris Rn. 15; Urteil vom 13.7.1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494 - bei Juris Rn. 16).

    Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH, Urteil vom 13.7.1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494).Allerdings besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Umständen und Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20; Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 232/04, bei Juris Rn. 15; Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439 - bei Juris Rn. 18).

  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73

    Arglistige Täuschung bei Kauf eines Hotels - Verletzung einer vertragsähnlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    In subjektiver Hinsicht ist ferner erforderlich, dass der Handelnde das Bewusstsein und den Willen gehabt hat, durch die irreführenden Angaben bzw. das Unterlassen der Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen bzw. aufrechtzuerhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1999 - XII ZR 210/97, bei Juris Rn. 26; Urteil vom 22.1.1990 - II ZR 25/89, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 21.6.1974 - V ZR 15/73, bei Juris Rn. 10; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB (2017), § 123 Rn. 50; JurisPK BGB/Moritz, 8. Aufl., § 123 Rn. 66).

    Dabei genügt ebenfalls bedingter Vorsatz; Schädigungsabsicht oder auch nur Schädigungsvorsatz sind nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1999 - XII ZR 210/97, aaO; Urteil vom 21.6.1974 - V ZR 15/73, bei Juris Rn. 10; Staudinger/Singer/von Finckenstein, aaO, § 123 Rn. 50).

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.12.2017 - 1 U 145/14
    Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10; Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20).

    Hierauf fußend nimmt der für Grundstückskaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel ebenso wie von solchen Umständen an, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 15.6.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 - bei Juris Rn. 15; Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 18/11, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 23.3.1990 - V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847 - bei Juris Rn. 21; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10).

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 73/90

    Sachmangel eines verkauften Hauses bei ungenehmigtem Ausbau eines

  • BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97

    Verschweigen der Zuwendung eines Dritten kann zur Anfechtung eines

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

  • BGH, 21.07.2017 - V ZR 250/15

    Grundstückskaufvertrag: Altlastenverdacht als Sachmangel; arglistiges

  • BGH, 12.07.1991 - V ZR 121/90

    Umfang des Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen der Nutzung eines

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09

    Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von einem

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

  • BGH, 05.12.1975 - V ZR 34/74

    Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung - Nichtbestehen der Grundforderung -

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 3/00

    Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn nach Aufhebung des Kaufvertrages

  • OLG Rostock, 25.02.2016 - 3 U 115/14

    Kaufvertrag über ein Grundstück im Ferienhausgebiet: Voraussetzungen einer

  • BGH, 16.03.2017 - V ZR 170/16

    Berufung im Streit um die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages:

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2014 - 9 U 184/10

    Grundstückskaufvertrag: Haftung des Verkäufers für unzureichende Beheizbarkeit

  • BGH, 15.06.2012 - V ZR 198/11

    Mängelhaftung des Grundstücksverkäufers: Anspruchsausschließende Käuferkenntnis

  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 233/88

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Anspruch

  • BGH, 10.07.1987 - V ZR 152/86

    Fehler - Hauskauf - Schwammbefall - Beseitigung - Gewährleistungsausschluß -

  • BGH, 22.01.1990 - II ZR 25/89

    Anfechtung der Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung; Geltung

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 232/04

    Arglistige Täuschung bei einem dreiseitigen Geschäft zwischen

  • BGH, 22.02.2005 - X ZR 123/03

    Arglistige Täuschung über die Entgeltlichkeit eines Vertrages über die Aufnahme

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

  • BGH, 12.07.2001 - IX ZR 360/00

    Arglistige Täuschung durch stillschweigendes Verhalten oder Unterlassen

  • BGH, 07.03.2003 - V ZR 437/01

    Begriff der Arglist

  • BGH, 19.07.2018 - VII ZR 19/18

    Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche

    Das Berufungsgericht schließe sich der von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 18. Dezember 2015 - 1 U 145/14) vertretenen Auffassung an, wonach dem Besteller, der ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos abnehme, kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Mangelbeseitigungskosten zustehe.
  • AG Lüneburg, 18.12.2018 - 10 C 157/18

    fehlende Unterspannbahn im sanierten Dach ist kein Sachmangel im Kaufvetrag

    Signalisiert der Veräußerer einer Immobilie, dass Teile des Objekts saniert worden sind, entspricht es dem Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Käufers, dass die entsprechenden Baumaßnahmen fachgerecht und dem Stand der Technik entsprechend erfolgt sind (OLG Saarbrücken, Urteil v. 27.12.2017, Az: 1 U 145/14).

    Bei erst 1962 erbauten Häusern war die Bauweise mit einer Folienunterspannbahn noch nicht bekannt und die notwendigen technischen Eigenschaften der Folien waren noch nicht entsprechend entwickelt (OLG Saarbrücken, Urteil v. 27.12.2017, Az: 1 U 145/14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht