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   OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06   

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OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06 (https://dejure.org/2006,11267)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 U 59/06 (https://dejure.org/2006,11267)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - 1 U 59/06 (https://dejure.org/2006,11267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB); Ausschluss des Tatbestandes des § 266a StGB bei Unmöglichkeit der Pflichterfüllung wegen Überschuldung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 725
  • DB 2007, 1076
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Der Beklagte hat gegen § 266 a StGB, ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.), schuldhaft verstoßen und der Klägerin hierdurch einen Schaden in der besagten Höhe zugefügt, der unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen ist.

    Der Beklagte kann sich für seinen Standpunkt zwar auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.; Urteil vom 8. Januar 2001, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 275; so auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 2005, 8 U 159/04, OLGR Zweibrücken 2005, 799 ff.) berufen, wonach in dem nach seinem Vortrag gegebenen Fall, dass der Geschäftsführer bei Insolvenzreife der Gesellschaft noch über Mittel verfügt und entweder nach § 64 Abs. 2 GmbHG oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB ersatzpflichtig zu werden drohe, eine Pflichtenkollision bestehe, die zu einer Verneinung des deliktischen Verschuldens führe.

    Wie der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 9. August 2005 (5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.) klargestellt hat, ist damit - entgegen der Annahme des 2. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.) - allerdings nicht die Grundlage für seine Rechtsprechung entfallen, weil diese nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO gestützt worden ist, sondern maßgeblich auf allgemeinen Erwägungen zu der gebotenen Auflösung einer Kollision der Pflichten aus § 266 a StGB und aus § 64 Abs. 2 GmbHG beruht.

    Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ein zurechenbarer Schaden der Kasse zu verneinen sein kann, wenn eine Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre mit der Folge, dass der Beitragsausfall im Sinne einer Reserveursache ebenfalls eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.; Urteil vom 14. November 2000, VI ZR 149/99, NJW 2001, 967 ff.).

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Der erkennende Senat folgt jedoch nicht dieser Auffassung, sondern der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH (Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.; Beschluss vom 30. Juli 2003, 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307 ff.), wonach der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) nicht die Strafbarkeit nach § 266 a StGB berührt, wenn der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH das Unternehmen nach Ablauf der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit eingeräumten, höchstens dreiwöchigen Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen.

    Wie der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 9. August 2005 (5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.) klargestellt hat, ist damit - entgegen der Annahme des 2. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.) - allerdings nicht die Grundlage für seine Rechtsprechung entfallen, weil diese nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO gestützt worden ist, sondern maßgeblich auf allgemeinen Erwägungen zu der gebotenen Auflösung einer Kollision der Pflichten aus § 266 a StGB und aus § 64 Abs. 2 GmbHG beruht.

    Der Schutzzweck des § 266 a StGB würde unterlaufen, wollte man im Blick auf etwaige Anfechtungsmöglichkeiten eines vielleicht gar nicht zur Eröffnung gelangenden Insolvenzverfahrens die strafbewehrte Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge faktisch außer Kraft setzen (5. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.).

    Dann aber liegt keine unabwendbare Pflichtenkollision vor, welche es rechtfertigen könnte, ein deliktisches Verschulden des Geschäftsführers zu verneinen (5. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten, zu denen die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zählt, erfüllt werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996, VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 ff.).

    Denn die Absicht, die Beiträge auf Dauer vorzuenthalten, ist für eine Strafbarkeit gemäß § 266 a StGB nicht erforderlich; es genügen das Bewusstsein und der Wille, die Beiträge am Fälligkeitstage nicht abzuführen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996, VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 ff.).

    Der bloße Hinweis auf bisher gewährte Zahlungsaufschübe wird in der Regel allein nicht ausreichen, um Anlass für die Annahme zu geben, dass sich der Versicherungsträger zu einem erneuten Zahlungsaufschub bereit finden werde (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996, VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 ff.).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Eine solche Konstellation ist etwa anzunehmen, wenn ein Beitragsrückstand trotz eines bereits gestellten Insolvenzantrags über vier Monate weiter anwuchs (BGH, Urteil vom 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 ff.) oder sonstige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Beitragsrückstand nicht nur wegen einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder einer Zahlungsunwilligkeit entstanden war.

    Dabei kann die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 ff.).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Erst wenn sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von sechs Monaten und mehr in Rückstand befindet, kann in der Regel ohne weiteres von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff.; Urteil vom 10. Juli 2003, IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666 ff.).

    Die Zahlungsunfähigkeit kann, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der Ermittlung einer Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff.).

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Diese Pflichtenkollision führe nach den in BGHZ 146, 264 ff. entwickelten Grundsätzen dazu, dass ein deliktisches Verschulden entfalle.

    Der Beklagte kann sich für seinen Standpunkt zwar auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.; Urteil vom 8. Januar 2001, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 275; so auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 2005, 8 U 159/04, OLGR Zweibrücken 2005, 799 ff.) berufen, wonach in dem nach seinem Vortrag gegebenen Fall, dass der Geschäftsführer bei Insolvenzreife der Gesellschaft noch über Mittel verfügt und entweder nach § 64 Abs. 2 GmbHG oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB ersatzpflichtig zu werden drohe, eine Pflichtenkollision bestehe, die zu einer Verneinung des deliktischen Verschuldens führe.

  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Dessen in ZIP 2003, 2213 ff. abgedruckte Entscheidung sei überholt, weil sie einen Fall betroffen habe, auf den noch die Konkursordnung anwendbar gewesen sei, welche den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Schuldners eingeräumt habe.

    Der erkennende Senat folgt jedoch nicht dieser Auffassung, sondern der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH (Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.; Beschluss vom 30. Juli 2003, 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307 ff.), wonach der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) nicht die Strafbarkeit nach § 266 a StGB berührt, wenn der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH das Unternehmen nach Ablauf der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit eingeräumten, höchstens dreiwöchigen Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen.

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Der Auffassung des 6. Zivilsenats des BGH hat sich der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 28. Mai 2002 (5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 ff.) angeschlossen.
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH, wonach ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel anzunehmen ist, wenn er zur Zeit des Wirksamwerdens der angefochten Rechtshandlung zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005, IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 ff.).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
    Erst wenn sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von sechs Monaten und mehr in Rückstand befindet, kann in der Regel ohne weiteres von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff.; Urteil vom 10. Juli 2003, IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666 ff.).
  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

  • OLG Zweibrücken, 28.06.2005 - 8 U 159/04

    GmbH: Keine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers bei Nichtabführung von

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2015 - 12 Sa 175/15

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unterbliebener

    Der bloße Hinweis auf bisher gewährte Zahlungsaufschübe wird in der Regel allein nicht ausreichen, um Anlass für die Annahme zu geben, dass sich der Versicherungsträger zu einem erneuten Zahlungsaufschub bereit finden werde (OLG Hamburg 13.10.2006 - 1 U 59/06, ZIP 2007, 725 Rn. 45).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2009 - 12 U 186/08

    Anspruch auf Rückgewähr von geleisteten Sozialversicherungsbeträgen gemäß § 143

    Deswegen kann eine mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bereits hinreichend auf eine Zahlungseinstellung, die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Zahlungsunfähigkeit vermuten lässt, hindeuten (BGH NJW-RR 2003, 1632, 1634; OLG Hamburg, Urt. v. 13.10.2006, Az.: 1 U 59/06 Rz. 47, zitiert nach Juris; Müko/Schmahl, InsO, 2.Aufl., 2007, § 14 InsO, Rn. 35).
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OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 (https://dejure.org/2009,43780)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 1 U 59/06 (https://dejure.org/2009,43780)
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