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   OLG Jena, 12.04.2007 - 1 U 911/06   

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https://dejure.org/2007,20466
OLG Jena, 12.04.2007 - 1 U 911/06 (https://dejure.org/2007,20466)
OLG Jena, Entscheidung vom 12.04.2007 - 1 U 911/06 (https://dejure.org/2007,20466)
OLG Jena, Entscheidung vom 12. April 2007 - 1 U 911/06 (https://dejure.org/2007,20466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Thüringer Bauordnung
    Unterlassungsanspruch bei Nachbarbebauung (Garage) wegen Nichteinhaltung der Vorgaben gem. Thüringer Bauordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der Unterlassung einer Baumaßnahme im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens; Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen; Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 1004; ; Thüringer BauO § 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassungsanspruch bei Nachbarbebauung

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Thüringer Bauordnung
    Unterlassungsanspruch bei Nachbarbebauung (Garage) wegen Nichteinhaltung der Vorgaben gem. Thüringer Bauordnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrechtliche Ansprüche alternativ zivilrechtlich durch einstweilige Verfügung sichern! (IMR 2008, 1021)

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 408
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Thüringen, 16.08.2001 - 1 KO 946/00

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baurecht;

    Auszug aus OLG Jena, 12.04.2007 - 1 U 911/06
    Die Berufungserwiderung verkennt zudem, dass auch nach der früher geltenden Fassung der Thüringer Bauordnung (§ 6 Abs. 11 ThürBO) bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe ein Drittel der Giebelhöhe hinzurechnen war (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 16.08.2001, - Az. 1 KO 946/00 -, ThürVBl 2002, 89).

    Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 16.08.2001, - Az. 1 KO 946/00 - ThürVBl 2002, 89) hat deshalb - schon unter der Geltung der alten Fassung der Thüringer Bauordnung - für die Berechung der mittleren Wandhöhe die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 c ThürBO a. F. herangezogen, der § 6 Abs. 4 Satz 3 ThürBO n. F. inhaltlich entspricht.

    Das Thüringer OVG (ThürVBl 2002, 89) hat dies damit begründet, dass durch die Außerachtlassung der Höhe von Giebelflächen oder von Dächern bzw. von Dachteilen bei einer beiderseitigen Dachneigung von weniger als 70 Grad an der Grenze relativ hohe Gebäudekörper entstehen könnten, welche die Belange des durch eine Grenzbebauung ohnehin stärker beeinträchtigten Nachbarn in nicht mehr hinnehmbaren Maß verletzen würden (vgl. auch Meißner/Gräf, Das Baurecht in Thüringen, Loseblattsammlung, Stand 1998, § 6 Rdnr. 29).

  • OVG Saarland, 23.04.2002 - 2 R 7/01

    Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten; Ermittlung

    Auszug aus OLG Jena, 12.04.2007 - 1 U 911/06
    Die Geländeoberfläche ergibt sich damit allein aus dem natürlichen Verlauf des Baugrundstückes und richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Zustand des Nachbargrundstückes (vgl. Saarländisches OVG, Baurecht 2003, 1865).
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