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   VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94   

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VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 (https://dejure.org/1995,3517)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 (https://dejure.org/1995,3517)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 (https://dejure.org/1995,3517)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG
    Ausschluß von der Prüfung zur Zweiten Pädagogischen Staatsprüfung in Hessen wegen Täuschungsversuchs in einem besonders schweren Fall - Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - Entscheidung durch das Gericht bis zum Vorliegen einer parlamentarischen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Täuschung bei Prüfungen - Fehlende gesetzliche Regelung im Prüfungsrecht; Täuschungsversuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 80 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1996, 654
  • DVBl 1996, 1002 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94
    Insoweit ist der parlamentarische Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, sie also nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 (192 f.), 84, 34 (50 f.), st.Rspr.; BVerwGE 56, 155 (157 ff.), Beschluß vom 8. Mai 1989, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 262, Urteil vom 24. Februar 1993, NVwZ 1993, 681 (684) jeweils m.w.N.).

    Bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidungen im Bereich des Schul- und Prüfungsrechts sind die Gerichte daher zum Schutz des Grundrechtsträgers gehalten, vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Kontrollmaßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit orientiert sind und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts berücksichtigen, um eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherzustellen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 1 (12 f.); 37, 67 (81 f.); 84, 34 (53); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 685).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94
    Bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidungen im Bereich des Schul- und Prüfungsrechts sind die Gerichte daher zum Schutz des Grundrechtsträgers gehalten, vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Kontrollmaßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit orientiert sind und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts berücksichtigen, um eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherzustellen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 1 (12 f.); 37, 67 (81 f.); 84, 34 (53); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 685).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94
    Insoweit ist der parlamentarische Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, sie also nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 (192 f.), 84, 34 (50 f.), st.Rspr.; BVerwGE 56, 155 (157 ff.), Beschluß vom 8. Mai 1989, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 262, Urteil vom 24. Februar 1993, NVwZ 1993, 681 (684) jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94
    Insoweit ist der parlamentarische Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, sie also nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 (192 f.), 84, 34 (50 f.), st.Rspr.; BVerwGE 56, 155 (157 ff.), Beschluß vom 8. Mai 1989, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 262, Urteil vom 24. Februar 1993, NVwZ 1993, 681 (684) jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94
    Bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidungen im Bereich des Schul- und Prüfungsrechts sind die Gerichte daher zum Schutz des Grundrechtsträgers gehalten, vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Kontrollmaßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit orientiert sind und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts berücksichtigen, um eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherzustellen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 1 (12 f.); 37, 67 (81 f.); 84, 34 (53); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 685).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94
    Bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidungen im Bereich des Schul- und Prüfungsrechts sind die Gerichte daher zum Schutz des Grundrechtsträgers gehalten, vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Kontrollmaßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit orientiert sind und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts berücksichtigen, um eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherzustellen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 1 (12 f.); 37, 67 (81 f.); 84, 34 (53); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 685).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2011 - 2 LA 343/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verfassungsmäßigkeit der in § 122 S. 1

    Auch im Prüfungsrecht müssen die wesentlichen Entscheidungen daher durch den parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 1.6.1995 - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324 = NVwZ 1997, 73 = juris Langtext Rdnr. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschl. Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654 = juris Langtext Rdnr.; Beschl. v. 6.5.1997 - 1 TZ 1183/97 -, DÖD 1998, 290 = juris Langtext Rdnr. 6 ff.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 19 ff. m. w. N.).

    Ungeachtet dessen berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation nicht hinreichend, dass selbst für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Obliegenheit nicht nachkommt, die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechtsausübung und hier speziell im Bereich des Sanktionsprogramms bei Täuschungsversuchen in einer berufsqualifizierenden Prüfung selbst zu treffen, sodass eine verordnungsrechtliche Bestimmung im Bereich des Prüfungsrechts wegen Fehlens der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung in einem formellen Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, es den Gerichten obliegt, bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Maßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung zugunsten der Berufsfreiheit orientiert eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherstellen (vgl. hierzu ausführlich Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 25 m. w. N.; VG Meiningen, Urt. v. 3.5.2010 - 1 K 611/07 Me -, ThürVBl.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht Einiges dafür, unabhängig von der Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm einen schweren Fall eines Täuschungsversuchs mit dem Nichtbestehen der Teilprüfung und infolgedessen mit dem Nichtbestehen der gesamten Wiederholungsprüfung zu sanktionieren (in diesem Sinn etwa Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 26 ff.), zumal der niedersächsische Verordnungsgeber den Fall eines Täuschungsversuchs sowohl in § 17 Abs. 1 PVO-Lehr II als auch in § 17 Abs. 1 APVO-Lehr in inhaltlich gleicher Weise sanktioniert.

  • VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09

    Prüfungsausschluss nach Täuschung

    Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner vom Klägervertreter in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.09.1995 (- 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654) zwar angenommen hat, dass eine verordnungs rechtliche Regelung über den Ausschluss von der Prüfung wegen Fehlens der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung in einem formellem Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass aber gleichwohl bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung Täuschungsversuche bei Prüfungen geahndet und gerichtlich kontrolliert werden müssen (vgl. zur Problematik der Konsequenzen einer unmittelbaren Umsetzung der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des Prinzips vom Vorbehalt des Gesetzes auch Niehues, a.a.O., Rn. 48 ff., 69 ff. m.w.N.).

    Deshalb seien die Gerichte gehalten, zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Maßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit orientiert sind und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts berücksichtigen, um eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen im Rahmen einer Prüfung sicherzustellen (vgl. Urt. v. 27.09.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 9 S 1823/12

    Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen und Verlust des Prüfungsanspruchs

    42 d) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19, 30; Beaucamp/Lang, JA 2004, 213, 214) bedarf es auch für den Fall einer Sanktion, die zum Verlust des gesamten Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums führt, somit jedenfalls dann keiner gesonderten ausdrücklichen Festlegung durch ein förmliches Gesetz, wenn sich eine solche Sanktion aus dem Wortlaut der Ermächtigung im Zusammenhang Ziel und Zweck des ermächtigenden Gesetzes insgesamt unter Beachtung tragender Grundsätze des Prüfungsrechts wie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwanglos ergibt.
  • VGH Hessen, 06.05.1997 - 1 TZ 1183/97

    Zwischenprüfung bzw Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst: Erfordernis einer

    Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654).

    Bis zum Vorliegen derartiger normativer Regelungen kann nach der Rechtsprechung des Senats vorläufig von den vorhandenen Regelungsinhalten der APOgD in Verbindung mit den Bestimmungen des Fürsorgeerlasses ausgegangen werden, die den Antragsgegner aufgrund bestehender Praxis binden und - gemessen an der verfassungsrechtlichen Entscheidung zugunsten der Berufsfreiheit und des gleichen ZUgangs zu öffentlichen Ämtern - mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2011 - 10 N 21.09

    Täuschung bei ärztlicher Prüfung durch Mitnahme eines Spickzettels, ohne diesen

    Ob dies auch dann gilt, wenn die Prüfungsordnung als Sanktion den Ausschluss von der (weiteren) Prüfung oder sogar den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs vorsieht, oder ob für diesen Fall eine ausdrückliche parlamentarische Grundentscheidung in Gesetzesform erforderlich ist (so HessVGH, Urteil vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654, juris Rn. 22; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 385; a.A. Waldeyer in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 16 HRG Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VG Darmstadt, 13.06.2013 - 3 K 1305/12

    Folgen bei Nichteinhalten einer Studienvereinbarung

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass Bestimmungen des Prüfungsrechts, die mit den darin angeordneten Rechtsfolgen die Berufswahl und spätere Berufsausübung des Prüfungskandidaten berühren, dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterstehen, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Ermächtigung beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380; BVerwG, Urt. v. 01.12.1978 - VII C 68.77 -, BVerwGE 57, 130; Hess. VGH, Urt. v. 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Leibholz/Rink, Grundgesetz, Kommentar, Bd. II, Art. 12 Rdnr. 441 m. w. Nw.; Reimer in: Hoffmann-Riem u.a., Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 9 Rdnr. 59); hierbei sind schwerwiegende Eingriffe in die Berufsfreiheit in den Grundzügen durch das Gesetz selbst anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, BVerfGE 33, 125).

    So sind beispielsweise Sanktionen gegenüber Prüfungskandidaten, die Prüfungen versäumt oder diese nachhaltig gestört haben, nur zulässig, wenn die Prüfungsordnung dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässt; ebenso wird für den Abbruch der Prüfung wegen (versuchter) Täuschung eine normative Grundlage verlangt (Hess. VGH, Beschl. v. 27.09.1995, a.a.O.).

  • VG Hannover, 24.07.2013 - 6 A 2781/13

    Außerkrafttreten; Prüfungsordnung; Prüfungsordnung, Aufhebung: Prüfungsanspruch;

    "Ungeachtet dessen berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation nicht hinreichend, dass selbst für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Obliegenheit nicht nachkommt, die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechtsausübung und hier speziell im Bereich des Sanktionsprogramms bei Täuschungsversuchen in einer berufsqualifizierenden Prüfung selbst zu treffen, sodass eine verordnungsrechtliche Bestimmung im Bereich des Prüfungsrechts wegen Fehlens der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung in einem formellen Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, es den Gerichten obliegt, bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Maßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung zugunsten der Berufsfreiheit orientiert eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherstellen (vgl. hierzu ausführlich Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 25 m. w. N.; VG Meiningen, Urt. v. 3.5.2010 - 1 K 611/07 Me -, ThürVBl.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht Einiges dafür, unabhängig von der Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm einen schweren Fall eines Täuschungsversuchs mit dem Nichtbestehen der Teilprüfung und infolgedessen mit dem Nichtbestehen der gesamten Wiederholungsprüfung zu sanktionieren (in diesem Sinn etwa Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 26 ff.), zumal der niedersächsische Verordnungsgeber den Fall eines Täuschungsversuchs sowohl in § 17 Abs. 1 PVO-Lehr II als auch in § 17 Abs. 1 APVO-Lehr in inhaltlich gleicher Weise sanktioniert.".

  • VG Berlin, 15.04.2009 - 12 A 319.08

    Prüfungsrecht: Täuschung durch Nichtzitieren einer "Zwischenquelle" in einer

    Zwar mag ein Ausschluss von einer Prüfung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes möglich sein; sonstige abgestufte Sanktionen, wie zum Beispiel die Bewertung einer Prüfungsarbeit mit der Note "nicht ausreichend", können aber als den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierende Maßnahmen der Regelung durch untergesetzliche Normen überlassen bleiben (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 -, Juris RdNr. 22 a.E.; OVG Koblenz NVwZ-RR 1989, 315; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNr. 457; Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, RdNr. 385).
  • VGH Hessen, 21.06.2004 - 8 TG 1439/04

    Anmeldefrist bei Diplom-Prüfungsleistungen

    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich nämlich erheblich von den Fällen, die dem zitierten Beschluss des OVG Lüneburg und dem in der zitierten Literaturstelle herangezogenen Beschluss des Hess. VGH vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 - (NVwZ-RR 1996 S. 654) zu Grunde lag.
  • VG München, 30.04.2020 - M 3 E 20.1243

    Fehlender vorheriger Antrag bei Behörde, Bescheinigung, deren Erteilung,

    Nicht entschieden werden muss weiter, ob - sollte diese Frage zu bejahen sein - auch bei Fehlen einer normativen Regelung zu den Folgen eines Täuschungsversuchs für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer entsprechenden Regelung durch den Normgeber Täuschungsversuche zumindest mit dem Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung sanktioniert werden können (vgl. für die etwaige Ungültigkeit einer die Folgen von Unterschleif regelnden untergesetzlichen Norm NdsOVG, B.v. 31.3.2011 - 2 LA 343/10 - Rn. 12; HessVGH, U.v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 - Rn. 25 ff.).
  • VG München, 25.10.2022 - M 3 K 20.650

    Rüge von Mängel der Prüfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2018 - 5 N 46.16

    Erlass eines Zweitbescheids; Vereinbarkeit der Rahmenstudien- und prüfungsordnung

  • VG Schwerin, 12.04.2021 - 6 A 92/19

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

  • VG Gießen, 25.02.2002 - 10 E 4274/00

    Rechtsgrundlage für die Bestellung zum Sachverständigen

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