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   OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16   

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https://dejure.org/2016,52511
OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 (https://dejure.org/2016,52511)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 (https://dejure.org/2016,52511)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 (https://dejure.org/2016,52511)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a StVollzG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a StVollzG

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119a
    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16
    Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob - wie dies teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird - die Beschlüsse nach § 119a StVollzG den Anforderungen, wie sie auch an ein Strafurteil gestellt werden, genügen müssen (so insbesondere: KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15, juris).
  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16
    § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; OLG Celle, Beschl. v. 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz), BeckRS 2015, 19041;.
  • OLG Frankfurt, 22.10.1982 - 1 Ws 266/82
    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16
    Ein gravierender Mangel wird z.B. dann angenommen, wenn eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst gänzlich fehlt, wenn also nur formal entschieden worden ist (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ 1983, 426).
  • OLG Rostock, 15.06.2017 - 20 Ws 59/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Die Verpflichtung des Strafvollzugs aus § 66c Abs. 2 StGB, einem Täter die nach Absatz 1 Nr. 1 der Norm erforderliche Behandlung anzubieten, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 66c Abs. 2 Satz 1 StGB voraus, dass das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil, nach Vorbehalt oder nachträglich angeordnet "hat", was erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung der Fall ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -, Rdz. 8 in juris).

    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, denen hier, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nur knapp genügt wurde, vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 - OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -) im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

  • OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
    Von einem schwerwiegenden Mangel ist u. a. auszugehen, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris).

    Diese - auch von dem erkennenden Senat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris) zugrundgelegte - Auffassung ist zutreffend: Nach § 119a Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG hat das zuständige Gericht in festgelegten - wenn auch nach § 119a Abs. 3 StVollzG verlängerbaren - Zeitabständen das Betreuungsangebot "im zurückliegenden Zeitraum" zu überprüfen.

  • OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21

    Prüfung der Behandlungsuntersuchung durch strafvollzugsbegleitendes Gericht;

    Die Frist von zwei Jahren für die erstmalige Entscheidung von Amts wegen nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die sich an die bereits laufende Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet oder vorbehalten worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16, juris).
  • OLG Hamm, 15.03.2017 - 3 Ws 511/17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach mehr als 10 Jahren nur bei negativer

    Die zu den Mindestanforderungen des § 119a StVollzG entwickelte Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16, juris, Rdnr. 8; KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 Ws 18/16, juris, Rdnr. 7) ist daher nicht übertragbar (Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - III-3 Ws 43/18).
  • OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20

    Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen laut Vollzugsplan; Bringschuld der

    Durch den angefochtenen Beschluss vom 25.02.2020 sind die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16 und vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 544/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats liegt eine aufzuhebende (Nicht-)Entscheidung über den Verfahrensgegenstand regelmäßig erst dann vor, wenn der verfahrensgegenständliche Überprüfungszeitraum vollständig oder zumindest ganz überwiegend keiner Überprüfung unterzogen wurde, so dass die gesetzlich geforderte gerichtliche Kontrolle in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris; Senatsbeschluss vom 11.10.2018, - III-1 Vollz (Ws) 340/18).
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Zwar sind durch den Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.04.2016 die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer mehr veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16; Beschluss vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 - KG, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 Ws 18/17 Vollz -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 24.06.2019 - 1 Vollz (Ws) 25/19

    Vierwöchiger Organisationszeitraum für Behandlungsempfehlung zulässig

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats liegt eine aufzuhebende (Nicht-) Entscheidung über den Verfahrensgegenstand regelmäßig erst dann vor, wenn der verfahrensgegenständliche Überprüfungszeitraum vollständig oder zumindest ganz überwiegend keiner Überprüfung unterzogen wurde, so dass die gesetzlich geforderte gerichtliche Kontrolle in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.November 2015 zu III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 zu III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 340/18; zuletzt Senatsbeschluss vom 30. April 2019 zu III-1 Vollz (Ws) 544/18).
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