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   OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10   

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https://dejure.org/2010,17949
OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10 (https://dejure.org/2010,17949)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 1 W 1/10 (https://dejure.org/2010,17949)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 1 W 1/10 (https://dejure.org/2010,17949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung in der Presseberichterstattung über tagespolitische Vorgänge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung in der Presseberichterstattung über tagespolitische Vorgänge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 22.01.2009 - 13 W 135/08

    Zur Unverzüglichkeit einer Gegendarstellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10
    Auf den Meinungsstreit, ob die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang unterliegt oder nicht (vgl. zum Streitstand Urteil des OLG Celle vom 22.01.2009, 13 W 135/08 zitiert nach Juris) kommt es hier nicht an, da der Verfügungskläger die Beschwerde vertreten durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10
    Die Meinungsäußerung ist durch die Elemente des Meinens und Dafürhaltens, der subjektiven Einschätzung des Mitteilenden, geprägt (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1439, 1440 f.).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2007 - 1 U 17/06

    Unterlassungsanspruch: Geltendmachung im Rahmen eines einstweiligen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10
    Aufgrund der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilrechtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es - jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen - Sache des Anspruchsgegners, die Wahrheit einer zur Verletzung der Ehre des Anspruchstellers geeigneten Tatsachenbehauptung zu beweisen (BGH NJW 1998, S. 3047 f., 3049; Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, 1 U 17/06; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rdnr. 21).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10
    Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich jedoch dann als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. BGH NJW 1992, S. 1314, 1316).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10
    Aufgrund der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilrechtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es - jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen - Sache des Anspruchsgegners, die Wahrheit einer zur Verletzung der Ehre des Anspruchstellers geeigneten Tatsachenbehauptung zu beweisen (BGH NJW 1998, S. 3047 f., 3049; Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, 1 U 17/06; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rdnr. 21).
  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98

    Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10
    Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptung angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird; anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird (vgl. Senat, NJW 1999, S. 3339).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2021 - 3 MB 9/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbreitung von Äußerungen eines

    Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich dann als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Anschluss an OLG Brandenburg, Urt. v. 03.05.2010 - 1 W 1/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich, abweichend von den vorstehenden Ausführungen, dann als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris Rn. 53; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, juris Rn. 23 m. w. N.; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.04.2016 - 1 U 13/15 - BeckRS 2016, 7621, Rn. 22 m. w. N. und Urt. v. 03.05.2010 - 1 W 1/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Denn bei Unterlassungsansprüchen ist es Sache des Anspruchsgegners, die Wahrheit einer Verletzung der Ehre des Anspruchsstellers geeigneten Tatsachenbehauptung zu beweisen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 03.05.2010 - 1 W 1/10 -, juris Rn. 6).

  • LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11

    Presseberichterstattung; Meinungsfreiheit

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2010, Az.: 1 W 1/10, zit. juris, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1992, Seite 1439 ff.).

    In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 03.05.2010 (Az.: 1 W 1/10, zit. juris) den Streitwert auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

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