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   KG, 10.07.2006 - 1 W 105/06   

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https://dejure.org/2006,12119
KG, 10.07.2006 - 1 W 105/06 (https://dejure.org/2006,12119)
KG, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 W 105/06 (https://dejure.org/2006,12119)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2006 - 1 W 105/06 (https://dejure.org/2006,12119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenregelung eines Vergleichs bei vorherigem Versäumnisurteil

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 344; ; GKG-KV 1210; ; GKG-KV 1211 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs bei vorangegangenem Versäumnisurteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenregelung eines Vergleichs bei vorangegangenem VU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 15.01.2019 - 17 W 173/18

    Begriff der Kosten der Säumnis i.S. von § 344 ZPO

    Eine andersartige Auslegung einer entsprechenden Regelung in einem Vergleich (vgl. KG, KGR 2006, 924) kommt ohne konkrete Anhaltspunkte im Ver-gleich oder sonstiger (unstreitiger) Umstände grundsätzlich nicht in Betracht.

    Für eine entgegenstehende "Auslegung" des Vergleichs (vgl. KG, KGR 2006, 924 = juris Rn 5 ff.) bieten weder der Wortlaut der Kostenregelung noch der Sachvortrag der Parteien irgendwelche Anhaltspunkte.

  • OLG Koblenz, 15.11.2007 - 14 W 789/07

    Auslegung der Übernahme der Kosten der Säumnis in einem Prozessvergleich

    »War der Beklagte in einem Termin säumig, ist eine spätere Vergleichsvereinbarung, wonach er verpflichtet bleibt, die Kosten der Säumnis zu tragen, nicht dahin auszulegen, dass ihm sämtliche Gerichtskosten zur Last fallen, die darauf zurückgehen, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr (1211 Nr. 3 KV zum GKG ) wegen des Versäumnisurteils ausscheidet (Abgrenzung zu KG - 1 W 105/06 - 10.7.2006, KGReport Berlin 2006, 924).«.

    Bei alledem wird nicht verkannt, dass nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin die Kostenregelung eines gerichtlichen Vergleichs, der dem Kläger - bei Kostenaufhebung im Übrigen - die Kosten des von ihm erwirkten, aber nicht in gesetzlicher Weise ergangenen Versäumnisurteils auferlegt, nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein soll, dass der Kläger die an den Fortfall der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (KV- GKG 1210) infolge des vorangegangenen Versäumnisurteils (KV 1211 Nr. 3) anknüpfenden Mehrkosten allein zu tragen hat (KGR Berlin 2006, 924).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2023 - 6 W 71/22

    Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten bei Versäumnisurteil und nachfolgendem

    Eine abweichende rechtliche Beurteilung kommt allerdings dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die im Vergleich getroffene Kostenregelung dahin auszulegen ist, dass die Parteien die Kostentragungspflicht der vormals säumigen Beklagten auf diejenigen Gerichtskosten erstrecken wollten, die sich wegen der in KV GKG Nr. 1211 getroffenen Regelung infolge des Vergleiches nicht reduzieren, weil zuvor gegen die Beklagte ein klagezusprechendes Versäumnisurteil ergangen ist (vgl. KG, Beschluss vom 10.07.2006 - 1 W 105/06).
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