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   OLG Koblenz, 09.08.2001 - 1 W 456/01   

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OLG Koblenz, 09.08.2001 - 1 W 456/01 (https://dejure.org/2001,10502)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.08.2001 - 1 W 456/01 (https://dejure.org/2001,10502)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. August 2001 - 1 W 456/01 (https://dejure.org/2001,10502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Beschränkung der Beschwerde; Rechtsmittel

  • Judicialis

    ZPO § 511a Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 567 Abs. 3; ; ZPO § 568 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; StPO § 170 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 170 Abs. 2 S. 2; ; StPO § 170 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 29.05.1995 - 3 WF 44/95

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.08.2001 - 1 W 456/01
    Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren auf den Rechtszug in der Hauptsache beschränkt ist (überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1996, 746; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report Frankfurt 1999, 54; OLG Hamburg, OLG-Report Hamburg 1997, 359; Stein-Jonas, ZPO, § 127 Rn.17 mit zahlreichen Nachweisen) und vorliegend die auf Zahlung von 1.364,74 DM gerichtete Klage die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 S.1 ZPO nicht erreicht, mithin ein darüber ergehendes Urteil nicht mit der Berufung angreifbar wäre.

    Vielmehr schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 1991, 895f) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRz 1996, 746f) an, wonach der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs angesichts der herrschenden Meinung zu dieser Frage für eine ausdrückliche Regelung offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat und die Eröffnung der Beschwerde in derartigen Fällen dem Willen des Gesetzgebers, so wie er im Rechtspflegevereinfachungsgesetz zum Ausdruck kommt, zuwiderliefe.

    Ausnahmsweise sind Entscheidungen in Nebenverfahren indes auch trotz des beschränkten Hauptsacherechtszuges zuzulassen, wenn eine Verletzung von Grundrechten, etwa das Recht auf Gehör oder das Recht auf den gesetzlichen Richter, oder eine greifbare grobe Gesetzeswidrigkeit vorliegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1996, 746/747 mit Rechtsprechungshinweisen).

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.08.2001 - 1 W 456/01
    Die Annahme einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit muss auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW 1990, 840; BGH NJW 1993, 135).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.08.2001 - 1 W 456/01
    Die Annahme einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit muss auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW 1990, 840; BGH NJW 1993, 135).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1991 - 3 WF 114/91
    Auszug aus OLG Koblenz, 09.08.2001 - 1 W 456/01
    Vielmehr schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 1991, 895f) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRz 1996, 746f) an, wonach der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs angesichts der herrschenden Meinung zu dieser Frage für eine ausdrückliche Regelung offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat und die Eröffnung der Beschwerde in derartigen Fällen dem Willen des Gesetzgebers, so wie er im Rechtspflegevereinfachungsgesetz zum Ausdruck kommt, zuwiderliefe.
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