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   BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00   

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BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00 (https://dejure.org/2000,20155)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2000 - 1 WB 10.00 (https://dejure.org/2000,20155)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - 1 WB 10.00 (https://dejure.org/2000,20155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Verstoß gegen die Grundsätze für das Erstellen von Beurteilungen - Beurteilung eines Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 441
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.02.1986 - 1 WB 90.83

    Wehrrecht - Bundeswehr - Beurteilungssystem - Dienstaufsicht -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Dieser umgedeutete Antrag ist zulässig, denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Aufhebung einer Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht dann eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, wenn sie gegen den Willen des Beurteilten erfolgt ist (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - <BVerwGE 83, 113 [115] > und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - <BVerwGE 113, 1 = Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 1> m.w.N.).

    Wenn die personalbearbeitende Stelle dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß mehrere Soldaten nahezu wörtlich übereinstimmend beurteilt worden sind, obwohl sie auf Grund ihres Dienstalters und Dienstgrades unterschiedlich hätten beurteilt werden müssen, und dies als einen Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze wertet, ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - < BVerwGE 83, 113 [118] >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - <BVerwGE 113, 1 [f.] = Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 1 > und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - ).

  • BVerwG, 15.10.1996 - 1 WB 29.96

    Recht der Soldaten - Gerichtliche Überprüfung einer Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Dieser umgedeutete Antrag ist zulässig, denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Aufhebung einer Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht dann eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, wenn sie gegen den Willen des Beurteilten erfolgt ist (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - <BVerwGE 83, 113 [115] > und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - <BVerwGE 113, 1 = Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 1> m.w.N.).

    Wenn die personalbearbeitende Stelle dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß mehrere Soldaten nahezu wörtlich übereinstimmend beurteilt worden sind, obwohl sie auf Grund ihres Dienstalters und Dienstgrades unterschiedlich hätten beurteilt werden müssen, und dies als einen Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze wertet, ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - < BVerwGE 83, 113 [118] >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - <BVerwGE 113, 1 [f.] = Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 1 > und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - ).

  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - m.w.N. und vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -).
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - m.w.N. und vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 1 WB 15.98

    Recht der Soldaten - Berechnung der Jahresfrist zwischen dem Vorlagetermin einer

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Wenn die personalbearbeitende Stelle dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß mehrere Soldaten nahezu wörtlich übereinstimmend beurteilt worden sind, obwohl sie auf Grund ihres Dienstalters und Dienstgrades unterschiedlich hätten beurteilt werden müssen, und dies als einen Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze wertet, ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - < BVerwGE 83, 113 [118] >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - <BVerwGE 113, 1 [f.] = Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 1 > und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - ).
  • BVerwG, 01.03.1999 - 1 WB 20.99

    Versetzung eines Berufssoldaten bei der Marine mangels Bordverwendungsfähigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - m.w.N. und vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 1 WB 33.91

    Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags - Nichterledigung der

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Er ist unstatthaft, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren - wie hier auch geschehen - durch einen Anfechtungsantrag verfolgen muß (Beschlüsse vom 21. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 173, 72 - , vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 33.91 - <NZWehrr 1992, 118> und vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 31.96 - m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99

    Frage des Vorrangs des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - m.w.N. und vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -).
  • BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 31.96

    Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Dienstaufsichtsentscheidung - Rechtsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
    Er ist unstatthaft, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren - wie hier auch geschehen - durch einen Anfechtungsantrag verfolgen muß (Beschlüsse vom 21. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 173, 72 - , vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 33.91 - <NZWehrr 1992, 118> und vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 31.96 - m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Missbräuchliche Verwendung einer

    Die Beschwerde der Antragstellerin ist deshalb entsprechend umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2000 - 1 WB 10.00 -, NVwZ-RR 2000, 441 f.; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 a. a. O.).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 37.00

    Aufhebung einer Beurteilung im Wege der Diestaufsicht - Verfahrensverstöße und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Aufhebung einer Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht dann eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, wenn sie gegen den Willen des Beurteilten erfolgt (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - < BVerwGE 83, 113 [115] >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - <BVerwGE 113, 1 = Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 1 > m.w.N., vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - < Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 4 = ZBR 1999, 32 [LS]> und vom 17. Februar 2000 - BVerwG 1 WB 10.00 -).

    Ein Verfahrensverstoß im Sinne der Nr. 901 ZDv 20/6 liegt auch dann vor, wenn die Beurteilung gegen die in Kapitel 4 festgelegten Grundsätze für das Erstellen von Beurteilungen verstößt (vgl. Beschluß vom 17. Februar 2000 - BVerwG 1 WB 10.00 -).

  • VG Regensburg, 09.01.2023 - RN 3 E 22.2488

    Hausverbot öffentliche Einrichtung, Erlass eines Verwaltungsakts unter

    Ausgehend hiervon war das Begehren des Antragstellers dem Regelungsbereich des § 80 VwGO zuzuordnen und nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) aufzufassen (konkret zur Umdeutung eines Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2000 - 1 WB 10/00 - NVwZ-RR 2000, 441, 442 und Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 5 S 17.09

    Antragserfordernis im Beschwerdeverfahren; Umdeutung von Anträgen auf Gewährung

    Selbst unterstellt, der insoweit unstatthafte Antrag des Antragstellers wäre entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut als Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 WB 10.00 -, Juris Rn. 2 ff.), hätte die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
  • OVG Sachsen, 03.10.2020 - 6 B 319/20

    Beschwerde; Versammlungsrecht; Auflagen; Folgenabwägung

    Der Antrag der Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre entsprechend umzudeuten gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2000 - 1 WB 10.00 -, NVwZ-RR 2000, 441 f.).
  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 4.09

    Beschwerde; Beschwerdeanlass; Bekanntgabe; Unterrichtung; nachrichtliche

    Die Aufhebung einer Beurteilung oder Stellungnahme im Wege der Dienstaufsicht durch die personalbearbeitende Stelle ist aber ausnahmsweise als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren und kann wehrdienstgerichtlich angefochten werden, wenn sie gegen den Willen des beurteilten Soldaten erfolgt (stRspr, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 BVerwG 1 WB 29.96 BVerwGE 113, 1 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 1, vom 17. Februar 2000 BVerwG 1 WB 10.00 Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 9 und vom 28. Mai 2008 BVerwG 1 WB 11.08 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12

    Türke; Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis; keine Verlängerung; kein

    Maßgeblich dafür ist nicht etwa die "Fassung" des Antrags, sondern das "wirkliche Rechtsschutzziel", wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Begründung des Begehrens, ergibt, wobei dies unbeschadet der gesteigerten Bedeutung anwaltlich gestellter Anträge auch dann gilt, wenn sich eindeutig erkennen lässt, was wirkliches Ziel der Antragsfassung ist (vgl. für die Auslegung eines Klagegehrens: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rz. 7 f. m.w.N.; für den "umgekehrten" Fall der Umdeutung eines Antrags nach § 123 VwGO in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei "sachgerechter" Auslegung: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 WB 10/00 -, juris Rz. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2023 - 4 E 706/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.2000 - 1 WB 10.00 -, juris, Rn. 2.
  • OVG Sachsen, 02.10.2020 - 6 B 318/20

    Konzert; Lärmimmissionen; Auflagen

    Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre dann entsprechend umzudeuten (BVerwG, Beschl. v. 17.2. 2000 - 1 WB 10.00 -, NVwZ-RR 2000, 441 f.; Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7, 8).
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