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   BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10   

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BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10 (https://dejure.org/2011,601)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 (https://dejure.org/2011,601)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 (https://dejure.org/2011,601)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; SLV § 2 Abs. 1, Abs. 4
    Beurteilung; Planmäßige Beurteilung; Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppe; Funktionsebene; Homogenität der Vergleichsgruppe

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
    Beurteilung; Beurteilungsgespräch; Funktionsebene; Homogenität der Vergleichsgruppe; Planmäßige Beurteilung; Vergleichsgruppe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 2 Abs 1 SLV 2002, § 2 Abs 4 S 1 SLV 2002
    Planmäßige Beurteilung; fehlendes Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene; Homogenitätserfordernis

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit einer Beurteilung wegen des Unterbleibens von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraums

  • rewis.io

    Planmäßige Beurteilung; fehlendes Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene; Homogenitätserfordernis

  • ra.de
  • rewis.io

    Planmäßige Beurteilung; fehlendes Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene; Homogenitätserfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2
    Rechtswidrigkeit einer Beurteilung wegen des Unterbleibens von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr verstößt gegen Soldatenlaufbahnverordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bundeswehr und ihre Beurteilungsrichtlinie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beurteilungsgespräche in der Bundeswehr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bundeswehr - Beurteilungsrichtlinie verstößt gegen Soldatenlaufbahnverordnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr und Soldatenlaufbahnverordnung nicht vereinbar

Papierfundstellen

  • BVerwGE 141, 113
  • DÖV 2012, 447
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 ).

    Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwaltungspraxis vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23), kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 16, vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 5 und vom 26. Mai 2009, a.a.O. m.w.N. ).

    Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewertung, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 49).

    Die für die Angehörigen der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identischen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - a.a.O., Rn. 53, 61 m.w.N.).

    Die originäre Anwendung der nach Nr. 610 Buchst. b ZDv 20/6 maßgeblichen Richtwerte und Wertungsbereiche auf eine hinreichend große Vergleichsgruppe darf deshalb nicht erst auf einer Ebene erfolgen, auf die die für die Beurteilung verantwortlichen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nur im Rahmen von Abstimmungsgesprächen (Nr. 509 ZDv 20/6) Einfluss haben (Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 60).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen des Beurteilungsgesprächs hingegen ohne Bedeutung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 28.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 8).

    Die für die Angehörigen der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identischen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - a.a.O., Rn. 53, 61 m.w.N.).

    Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 a.a.O. Auch Lemhöfer/Leppek halten die Anknüpfung an die Gleichartigkeit der Dienstposten ungeachtet der unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Dienstposteninhaber für maßgeblich).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08

    Beurteilung; vorgezogene Beurteilung; Stellungnahme; Entwicklungsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag gelten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15).

    Die Verpflichtungsanträge sind im Hinblick auf Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6 ebenfalls zulässig (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Rn. 18 ).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Die insoweit erforderliche Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermöglichen, ob der Anspruch der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenbereichs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - IÖD 2011, 220 = juris Rn. 27).
  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 30.07

    Umbildung von Körperschaften; Veränderung des Funktionsamtes eines Beamten;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Die insoweit erforderliche Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermöglichen, ob der Anspruch der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenbereichs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - IÖD 2011, 220 = juris Rn. 27).
  • BVerwG, 17.04.1986 - 2 C 28.83

    Beamtenrecht; Laufbahn; Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen des Beurteilungsgesprächs hingegen ohne Bedeutung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 28.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 8).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 19.07

    Verwaltungsvorschriften; Auslandsdienstverwendungsfähigkeit; Auslandseinsatz;

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwaltungspraxis vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23), kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 16, vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 5 und vom 26. Mai 2009, a.a.O. m.w.N. ).
  • BVerwG, 14.02.1990 - 1 WB 181.88

    Soldat - Unterlassung des Beurteilungsgesprächs - Beurteilungssystem -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    An der im Beschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 181.88 - (BVerwGE 86, 240) vertretenen Ansicht hält der Senat daher nicht fest.
  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 21.04

    Beurteilung; Stellungnahme; nächsthöherer Vorgesetzter; Änderung von

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwaltungspraxis vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23), kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 16, vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 5 und vom 26. Mai 2009, a.a.O. m.w.N. ).
  • BVerwG, 17.03.2009 - 1 WB 77.08

    Abgrenzung zwischen dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und dem Rechtsweg zu

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10
    Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SLV (in der hier maßgeblichen am 29. September 2009 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2009 - BGBl I S. 3128 -) in Verbindung mit Nr. 201 ZDv 20/6, die von einem militärischen Vorgesetzten erstellt worden sind (zu dieser Voraussetzung vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG 1 WB 77.08 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 4), stellen nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können.
  • BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 10.03

    Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive;

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 17.01

    Beurteilung eines Beamten - Verstoß gegen die Grundsätze einer Beurteilung -

  • BVerwG, 14.01.1997 - 1 WB 86.96

    Recht der Soldaten - Laufbahnrecht, Zulässigkeit des Absehens von einer

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass bei Regel- bzw. planmäßigen Beurteilungen die Bildung von Richtwerten in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 50 und vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 40 zu § 2 Abs. 4 SLV a. F.).

    Dabei orientiert sich Nr. 911 AR A-1340/50 bei der Festlegung einer Mindestgröße von 20 vergleichbaren Soldatinnen und Soldaten an den von der Rechtsprechung akzeptierten Gruppengrößen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 59, vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 44 und vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 36).

    Die Verletzung dieser Betreuungspflichten im Beurteilungszeitraum ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Personalführung misslich, weil dem beurteilten Soldaten die Möglichkeit genommen wird, die Informations- und "Warnungs"-Funktion dieses Gesprächs zu einer größeren Anstrengung und zu einer Verbesserung seiner Leistungen zu nutzen (vgl. zu alledem noch zur Vorgängerdienstvorschrift BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 31).

    Unabhängig davon kann eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen in den Nr. 521 und 525 AR A-1340/50 nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung und zur Verpflichtung der beurteilenden Vorgesetzten zur Neufassung führen, weil der Verfahrensfehler - seine Begehung unterstellt - einer Heilung nicht zugänglich ist (vgl. noch zur Vorgängerdienstvorschrift BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 32 m. w. N.).

    Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 40).

    Während aber eine (hier freilich nicht anzunehmende) fehlende Homogenität der Vergleichsgruppe dazu führt, dass die Soldaten nicht miteinander verglichen werden dürfen, führt die fehlende Größe der Vergleichsgruppe nur dazu, dass die Richtwerte keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 46).

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 30.11

    Beurteilung; Stellungnahme; erforderliches Abstimmungsgespräch

    Der Verpflichtungsantrag ist im Hinblick auf die Verfahrensregelung der Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6 ebenfalls zulässig (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Rn. 18 , und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn 20 ).

    Die Möglichkeit, Vergleichsgruppen auch nach der Funktionsebene zu bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar (im Einzelnen: Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn 38ff ).

    Sie gewährleistet damit nicht ohne Weiteres, dass innerhalb der Vergleichsgruppen tatsächlich im Wesentlichen gleichartige Aufgaben wahrzunehmen und Anforderungen zu erfüllen sind (im Einzelnen: Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn. 41ff ).

    Der Senat hat zur Frage verbindlicher Richtwerte entschieden, dass eine Vergleichsgruppe hinreichend groß sein muss, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können, und eine Zahl von etwa zwanzig Personen als untere Grenze angenommen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn. 44 m.w.N.).

    Unabhängig hiervon hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - (Rn. 32; zur Veröffentlichung in BVerwGE und in Buchholz vorgesehen) ausgeführt, dass eine (mögliche) Verletzung der Verfahrensbestimmungen in Nr. 507 und 508 ZDv 20/6 für sich gesehen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung führt, weil dieser Verfahrensfehler einer Heilung nicht zugänglich ist und die Beurteilung der tatsächlich erbrachten Leistung hierdurch nicht fehlerhaft wird.

    Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es entsprechend Nr. 508 Buchst. e Satz 1 ZDv 20/6 bei der unter Verletzung einer Verfahrensbestimmung zustande gekommenen Beurteilung bleibt, zumal es dem Soldaten möglich ist, seinerseits Beurteilungsgespräche einzufordern und bei Unterbleiben eines Beurteilungsgesprächs zu Beginn oder in der Mitte des Beurteilungszeitraums mit den ihm nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffneten Rechtsbehelfen diese Unterlassung zu rügen (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn. 31, 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - 6 A 2717/19

    Zusammenfassung von Beamten in einer Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung

    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, a. a. O. Rn. 15, vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17 = juris Rn. 16, und vom 26. Juni 1980 a. a. O. Rn. 37; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113 = juris Rn. 40, und vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 -, juris Rn. 25 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2010 - 1 WB 51.10 -, a. a. O. Rn. 40 m. w. N., und vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, a. a. O. Rn. 15.

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