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   OLG Hamm, 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03   

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OLG Hamm, 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03 (https://dejure.org/2003,4856)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03 (https://dejure.org/2003,4856)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 1 Ws (L) 9/03 (https://dejure.org/2003,4856)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwertung eines durch die Justizvollzugsanstalt eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens ; Verwertbarkeit von Tatsachen zur Prüfung der Lockerungseignung ; Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung; ...

  • Judicialis

    StGB § 57 a; ; StPO § 454 Abs. 2 S. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a; StPO § 454 Abs. 2 S. 3
    Verwertung eines von der Justizvollzugsanstalt zur Frage der Lockerungseignung eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 55
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 20.09.2001 - 1 Ws (L) 9/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, lebenslange Freiheitsstrafe, Einholung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03
    In diesem Fall war die Strafvollstreckungskammer dann aber auch verpflichtet, gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO den Sachverständigen mündlich anzuhören (vgl. Beschluss des Senats vom 20. September 2001 - 1 Ws (L) 9/2001 -).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

    Stützt das Gericht seine Entscheidung aber auf das Ergebnis eines Gutachtens, so ist der Sachverständige auch bei Aussichtslosigkeit des Antrags anzuhören; denn die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zwingendes Recht und dient auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 Ws (L) 9/03 -, NStZ 2005, S. 55 [56]).
  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 9/10

    Aussetzung einer Unterbringung: Gerichtsbesetzung bei der Anhörung des

    Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56).
  • OLG Hamm, 24.07.2008 - 3 Ws 262/08

    Sachverständigengutachten

    Auf diese Weise soll den Verfahrenbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56; OLG Jena NStZ 2007, 421, 422).
  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 812/09

    Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem

    Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56).
  • OLG Hamm, 04.08.2015 - 1 Ws 319/15

    Aufklärungspflicht bei mündlicher Anhörung des Sachverständigen im

    Zwar gilt nach bisheriger ständiger Senatsrechtsprechung Folgendes (Senatsbeschluss vom 05.03.2013 - III - 1 Ws 46/13; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws(L) 897/06 - juris; OLG Hamm NStZ 2005, 55):.
  • OLG Hamm, 02.03.2004 - 1 Ws (L) 4/04

    Sachverständiger; mündliche Anhörung; bedingte Entlassung

    Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO dient - worauf der Senatsbeschluss vom 27.02.2003 - 1 Ws (L) 9/03 - hingewiesen hat, auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
  • OLG Hamm, 24.04.2012 - 1 Ws 145/12

    Unterlassen der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer i.R.d.

    Unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten hat, ist durch die Verwendung der Stellungnahme des Psychologen bei der Entscheidung diese als Gutachten im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2003, Az. 1 Ws (L) 9/03 in NStZ 2005, 55).
  • OLG Naumburg, 04.02.2010 - 1 Ws 61/10
    Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall ( OLG Koblenz StV 1999, 496 [OLG Koblenz 08.07.1999 - 1 Ws 422/99] ; StraFo 2007, 302 [OLG Koblenz 21.02.2007 - 1 Ws 85/07] ; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56).
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