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   OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23 (S)   

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https://dejure.org/2023,3794
OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23 (S) (https://dejure.org/2023,3794)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.02.2023 - 1 Ws 11/23 (S) (https://dejure.org/2023,3794)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Februar 2023 - 1 Ws 11/23 (S) (https://dejure.org/2023,3794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Bewährung: 2/3-Entscheidung positiv/negativ? - Genügt bloßes Bekunden von Therapiebereitschaft?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 16.02.2023 - 23/19

    HODOR c. FRANCE

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Die Aussetzung der noch nicht vollstreckten Reste der durch Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20. Januar 2020 (21 Ls 23/19) gegen den Verurteilten F. S. verhängten Freiheitsstrafen von 2 Jahren 3 Monaten und von 9 Monaten nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen zur Bewährung wird abgelehnt.

    Die Staatsanwaltschaft Potsdam wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2022, mit dem die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 20. Januar 2020 (21 Ls 23/19) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat gegen den ganz erheblich wegen Vermögens-, Straßenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten vorbestraften Verurteilten am 20. Januar 2020, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 2020 (21 Ls 23/19), wegen "vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. März 2019 (25 Cs 51/19) rechtskräftig verhängten Strafen, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten sowie auf eine weitere Freiheitsstrafe von 9 Monaten erkannt.

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 30. November 2022 die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 20. Januar 2020 (21 Ls 23/19) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Bewährungszeit auf vier Jahren festgesetzt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung einer namentlich benannten Bewährungshelferin unterstellt sowie Weisungen für den Fall des Wohnungswechsels und der Arbeitslosigkeit erteilt.

  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Denn Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei - im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB - verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998, 2 Ws 84/98, in: NStZ 1998, 376; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2004, 3 Ws 314/04, in: NStZ-RR 2005, 154; Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Ws 191/11, zit. n. juris).

    Die anzustellende Prognose kann entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit bereits ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2004, 3 Ws 314/04, in: NStZ-RR 2005, 154; OLG Bamberg a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16

    Prüfungsmaßstab für Reststrafenaussetzung trotz neuer Straftat

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Denn Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei - im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB - verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998, 2 Ws 84/98, in: NStZ 1998, 376; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2004, 3 Ws 314/04, in: NStZ-RR 2005, 154; Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Ws 191/11, zit. n. juris).

    Insofern besteht ein gravierender Unterschied zu § 56f StGB, da im Rahmen der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung verbleibende Zweifel an der Begehung neuer Straftaten einen Widerruf zwingend verbieten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 Ws 84/98, NStZ 1998, 376; siehe auch Schönke/Schröder-Kinzig/Stree StGB 30. Aufl. § 57 Rn. 16a m.w.N) .

  • OLG Hamm, 20.02.1998 - 2 Ws 84/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Denn Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei - im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB - verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998, 2 Ws 84/98, in: NStZ 1998, 376; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2004, 3 Ws 314/04, in: NStZ-RR 2005, 154; Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Ws 191/11, zit. n. juris).

    Insofern besteht ein gravierender Unterschied zu § 56f StGB, da im Rahmen der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung verbleibende Zweifel an der Begehung neuer Straftaten einen Widerruf zwingend verbieten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 Ws 84/98, NStZ 1998, 376; siehe auch Schönke/Schröder-Kinzig/Stree StGB 30. Aufl. § 57 Rn. 16a m.w.N) .

  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Dies widerspricht auch nicht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 3. Oktober 2002 (NJW 2004, 43), die sich auf § 56 f. Abs. 1 Nr. 1 StGB bezieht.
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Sie erfordert nicht, wie schon der anders geartete Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden (vgl. Auch BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 21. April 1993, 2 BvR 1706/92, in: NJW 1994, 377; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Mai 2005, 3 Ws 343/05; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2009, 2 Ws 417/09; KG Beschluss vom 20. Oktober 2008, 2 Ws 499-500/08; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011, 1 Ws 95/11, jeweils m.w.N., jeweilt zit. n. juris).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2005 - 3 Ws 343/05

    Strafrestaussetzung: Beachtung der Unschuldsvermutung bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Sie erfordert nicht, wie schon der anders geartete Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden (vgl. Auch BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 21. April 1993, 2 BvR 1706/92, in: NJW 1994, 377; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Mai 2005, 3 Ws 343/05; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2009, 2 Ws 417/09; KG Beschluss vom 20. Oktober 2008, 2 Ws 499-500/08; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011, 1 Ws 95/11, jeweils m.w.N., jeweilt zit. n. juris).
  • OLG Hamburg, 22.04.2010 - 12 WF 75/10

    Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2010, 1 Ws 76/10 und vom 31. Januar 2011, 1 Ws 14/11).
  • OLG Jena, 04.03.2011 - 1 Ws 14/11

    Strafvollzug: Akteneinsichtsrecht und Auskunftsanspruch des Strafgefangenen wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2010, 1 Ws 76/10 und vom 31. Januar 2011, 1 Ws 14/11).
  • EGMR, 19.05.2022 - 5802/19

    CORBIC AND OTHERS v. BOSNIA AND HERZEGOVINA

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23
    aa) Gegen den Verurteilten wird unter dem Aktenzeichen 466 Js 23686/19 bei Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 StGB für den Zeitraum von 2018 bis 2020 im Zusammenhang mit seiner Firma "Hausmeister Service" geführt.
  • RG, 11.12.1911 - V 191/11

    Abtretung des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung

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