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OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14 |
Zitiervorschläge
OLG Jena, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14 (https://dejure.org/2015,4935)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Thüringen
§ 310 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde nach Entscheidungen unzuständiger Gerichte über einen Bewährungswiderruf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gera, 09.10.2014 - 2 Qs 328/14
- OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 19
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16
Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der …
In einem solchen Fall und damit auch vorliegend ist eine (sofortige) Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vielmehr - von nachfolgend erörterten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft und wäre damit unzulässig (wie hier auch OLG Jena , Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14, NStZ-RR 2016, 19; OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 1 Ws 389/99, juris). - OLG Frankfurt, 18.04.2017 - 3 Ws 232/17
Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bei Unzuständigkeit …
Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, dass eine weitere sofortige Beschwerde ausnahmsweise statthaft ist, wenn, wie hier, für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung weder das Amtsgericht noch das Landgericht sachlich oder funktionell zuständig waren (vgl. Senat…, Beschluss vom 26.10.2007 - 3 Ws 1067/07 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 310 Rdnr. 2 m.N.), hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, sondern schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Thüringer Oberlandesgerichts Beschluss vom 5.2.2015 - 1 Ws 548/14, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.4.2010 - 1 Ws 108/10, zitiert nach juris, an. - LG Hechingen, 15.11.2018 - 3 Qs 113/18
Beschwerdeverfahren: Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Anfechtung …
Im Vordringen befindliche, jüngere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Jena NStZ-RR 2016, 19; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 252; jeweils mit Anmerkung und weiteren Nachweisen) hält die Möglichkeit der Eröffnung eines weiteren Rechtsmittels nicht für gegeben, da solches eben durch § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist, wenn Beschwerdekammern als solche entscheiden.