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   VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16   

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VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16 (https://dejure.org/2016,21578)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.2016 - 1-VII-16 (https://dejure.org/2016,21578)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - 1-VII-16 (https://dejure.org/2016,21578)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von Privatschulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezuschussung von Trägern staatlich anerkannter Gymnasien sowie Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs; Gesonderte Erstattung inklusionsbedingten Mehraufwands

  • doev.de PDF

    Schulfinanzierung; Erstattung inklusionsbedingten Mehraufwands

  • rewis.io

    Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von Privatschulen

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von Privatschulen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gesonderte Erstattung inklusionsbedingten Mehraufwands

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 35
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 VerfGHE 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGHE 62, 121/131; BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/61 ff.; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115; vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83).

    Bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; dabei können die jeweiligen Haushaltsgegebenheiten nicht außer Betracht bleiben (VerfGH vom 7.11.1984 VerfGHE 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/68 f.; 90, 107/116; 112, 74/84 f.).

    Zur Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre (VerfGHE 62, 121/132; BVerfGE 112, 74/84).

    Keinesfalls genießt die einzelne Ersatzschule mit spezieller Ausrichtung Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer -nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107/118; 112, 74/84).

    Er bleibt insbesondere befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (BVerfGE 112, 74/84 f.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Ebenso wenig wie es mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sei, die Kosten für die Beschaffung von Schulräumen unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107 ff.), sei es verfassungsgemäß, die Kosten für inklusiven Unterricht der allgemeinbildenden Privatschulen außer Betracht zu lassen.

    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 VerfGHE 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGHE 62, 121/131; BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/61 ff.; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115; vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83).

    Bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; dabei können die jeweiligen Haushaltsgegebenheiten nicht außer Betracht bleiben (VerfGH vom 7.11.1984 VerfGHE 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/68 f.; 90, 107/116; 112, 74/84 f.).

    Weder aus Art. 134 BV noch aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107/117).

    Keinesfalls genießt die einzelne Ersatzschule mit spezieller Ausrichtung Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer -nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107/118; 112, 74/84).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 VerfGHE 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGHE 62, 121/131; BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/61 ff.; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115; vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83).

    Bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; dabei können die jeweiligen Haushaltsgegebenheiten nicht außer Betracht bleiben (VerfGH vom 7.11.1984 VerfGHE 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/68 f.; 90, 107/116; 112, 74/84 f.).

    Bei welcher Höhe des Schulgeldes ein Verstoß gegen das Verbot der Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern anzunehmen wäre, ist verfassungsgerichtlich bislang nicht geklärt (vgl. BVerfGE 75, 40/64).

    In welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommen will, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40/66 ff.).

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

    Wie bereits ausgeführt, würde gesetzgeberischer Handlungsbedarf erst entstehen, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre, wobei es dann aber wiederum im Ermessen des Gesetzgebers stünde, auf welche Art und Weise er seine Schutzpflicht erfüllt (vgl. VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/177).

    Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 167/171 m. w. N.).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Der Staat ist grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (BVerfG vom 8.10.1997 BVerfGE 96, 288/304).

    Entscheidend ist, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen (BVerfGE 96, 288/305 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Nur eine besonders krasse Verletzung höherrangigen Rechts könnte somit dazu führen, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV anzunehmen (VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/111 m. w. N.).

    Ob nach diesen Grundsätzen auch Vorschriften des Europäischen Unionsrechts mittelbar in einem Popularklageverfahren Bedeutung erlangen können, hat der Verfassungsgerichtshof bislang offengelassen (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/266 m. w. N.; VerfGHE 66, 101/113).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Dann bedarf es einer verfahrensmäßigen Absicherung, damit der materielle Gehalt der verfassungsrechtlichen Regelung zum Tragen kommt (vgl. VerfGH vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/219 f. zum verfassungsrechtlich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung; BVerfG vom 14.2.2012 BVerfGE 130, 263/301 f. zum grundrechtsgleichen Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation bei der Professorenbesoldung; vom 9.2.2010 BVerfGE 125, 175/226 zur Bestimmung des unmittelbar verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Dann bedarf es einer verfahrensmäßigen Absicherung, damit der materielle Gehalt der verfassungsrechtlichen Regelung zum Tragen kommt (vgl. VerfGH vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/219 f. zum verfassungsrechtlich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung; BVerfG vom 14.2.2012 BVerfGE 130, 263/301 f. zum grundrechtsgleichen Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation bei der Professorenbesoldung; vom 9.2.2010 BVerfGE 125, 175/226 zur Bestimmung des unmittelbar verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (BVerfGE 90, 128/144).
  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Dann bedarf es einer verfahrensmäßigen Absicherung, damit der materielle Gehalt der verfassungsrechtlichen Regelung zum Tragen kommt (vgl. VerfGH vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/219 f. zum verfassungsrechtlich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung; BVerfG vom 14.2.2012 BVerfGE 130, 263/301 f. zum grundrechtsgleichen Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation bei der Professorenbesoldung; vom 9.2.2010 BVerfGE 125, 175/226 zur Bestimmung des unmittelbar verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 9 S 1833/12

    Feststellung der Sonderschulpflicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • VGH Bayern, 04.09.2015 - 7 CE 15.1791

    Gehörlose Schülerinnen und Schüler mit Cochlea-Implantaten haben keinen Anspruch

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

  • VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15

    Finanzierung des inklusionsbedingten Mehraufwands eines staatlich anerkannten

  • VGH Bayern, 05.10.2015 - 7 ZB 15.768

    Staatlich anerkannte Ersatzschulen haben keinen Anspruch auf Bezuschussung des

  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VG München, 21.10.2014 - M 3 K 13.4787

    Betriebszuschuss

  • VG München, 21.10.2014 - M 3 K 12.4978

    Betriebszuschuss

  • VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15

    Finanzierung des inklusionsbedingten Mehraufwands eines staatlich anerkannten

    Mit Entscheidung vom 19. Juli 2016 Vf. 1-VII-16 (BayVBl 2017, 121 ff.) wies der Verfassungsgerichtshof die gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Popularklage gegen die Art. 38 und 40 BaySchFG als unbegründet ab.

    a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2016 (BayVBl 2017, 121 ff.) über die Popularklage gegen Art. 38 und 40 BaySchFG ausgeführt hat, verbürgen Art. 134 Abs. 1 und 2 BV ebenso wie Art. 7 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf die Errichtung und den Betrieb von Privatschulen.

    Eine staatliche Förderung des Privatschulwesens ist unabdingbar, weil die privaten Ersatzschulträger nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft sämtliche in Art. 134 Abs. 2 BV, Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die dort aufgestellten Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Lehrzielen und Einrichtungen sowie die genügende Sicherung von Ausbildung, wirtschaftlicher und rechtlicher Stellung der Lehrer, zu erfüllen (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 26).

    Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 27 m. w. N.).

    Dies erscheint bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ausgeschlossen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung über die Popularklage ausgeführt hat (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 28 m. w. N.).

    Die Bestandsgarantie des Art. 134 BV unterscheidet nicht nach unterschiedlichen Typen von Ersatzschulen und gewährt Ersatzschulen mit spezieller Ausrichtung keinen Schutzanspruch (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 29).

    Dem steht bereits entgegen, dass nach den Darlegungen der Staatsregierung den 23 Neugründungen privater Realschulen, Gymnasien und Freier Waldorfschulen in den vergangenen Jahren nur eine Schulschließung im selben Zeitraum gegenübersteht (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 30).

    Auch das hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung über die Popularklage bereits ausgeführt (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 24 m. w. N.).

    Zum anderen bestehen außerhalb von Art. 38 und 40 BaySchFG weitere Förderregelungen, um etwaigen Mehrbedarf aufzufangen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

    Selbst wenn das Erfordernis eines prozeduralen Grundrechtsschutzes zur Sicherung der Wirksamkeit der in der Privatschulfreiheit enthaltenen Förderpflicht zu bejahen wäre, ergäbe sich aus Art. 38 und 40 BaySchFG insoweit kein relevantes Defizit (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 32 ff. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 14.11.2018 - 3 BV 16.2072

    Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 19.7.2016 - Vf 1-VII-16 - juris Rn. 33) schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz.
  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sach 149 lich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/171; vom 19.7.2016 BayVBl 2017, 121 Rn. 40).
  • VG Magdeburg, 06.09.2016 - 7 A 680/13

    Ersatzschulfinanzierung; zusätzliche Stundenpauschale; Gewährung eines

    Darüber hinaus kann Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein grundrechtlicher Anspruch auf bestimmte Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa auf volle Übernahme der den Privatschulen aufgrund der Inklusion entstehenden Mehraufwendungen, nicht entnommen werden (vgl. für Vorstehendes: BayVerfGH, Entsch. v. 19.07.2016 - Vf. 1-VII-16 -, juris).
  • VerfGH Bayern, 10.10.2016 - 19-VII-15

    Ausgleichszahlungen für Beamte des Vollzugs- und Feuerwehrdienstes für besonders

    Bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch besteht, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 45, 143/147; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/171; vom 19.7.2016 - Vf. 1-VII-16 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 28.12.2021 - 7 CE 21.2466

    Antrag einer gehörlosen Antragstellerin auf Befreiung vom Schulfach Latein und

    Das zentrale Anliegen des Art. 24 UN-BRK wurde in der zum 1. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 2 Abs. 2 BayEUG, wonach inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, sowie u. a. in den weiteren Regelungen der Art. 30a und 30b BayEUG aufgegriffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 19.7.2016 - Vf. 1-VII-16 - juris Rn. 53; Lt-Drs. 16/8100 S. 1 ff.).
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