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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2007 - 10 A 3.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2007 - 10 A 3.05 (https://dejure.org/2007,36966)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 A 3.05 (https://dejure.org/2007,36966)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2007 - 10 A 3.05 (https://dejure.org/2007,36966)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

    Ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der innergebietlichen Wirkung auf eine abschließende Abwägung von vornherein verzichtet hat - mit der Folge, dass es an der Qualität eines Zieles der Raumordnung schon aus diesem Grund fehlt -, oder sich lediglich missverständlich ausgedrückt und eigentlich gemeint hat, das die Eignungsgebiete einer planerischen Konkretisierung durch die Gemeinden zugänglich seien, ohne die aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende Verpflichtung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung ("nach innen") in Frage zu stellen (in diesem Sinne etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), bedarf indes keiner Entscheidung.

    In der Gesamtwürdigung gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Ansatz, dass es sich bei der Festlegung 1.1 des Teilplans nur insoweit um ein Ziel der Raumordnung handele, als es den Ausschluss für Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete betrifft, dass der Teilplan dementsprechend lediglich den "Suchraum für die Findung von Standortbereichen für Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete" reduziere und dass eine flächenhafte Reduzierung der Windeignungsgebiete auf der gemeindlichen Planungsebene bei Vorliegen nachvollziehbarer, städtebaulich begründeter Kriterien praktisch unbegrenzt zulässig sein soll, nicht lediglich die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der nachfolgenden Konkretisierung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf ähnliche Formulierungen in der Begründung des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), sondern die Konfliktbewältigung auch in Bezug auf solche Belange, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, weitgehend auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert und dadurch die mit der Ausweisung der Windeignungsgebiete bezweckte "innergebietliche" Steuerungswirkung - soweit das Instrumentarium des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RegBkPlG bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG n.F. diese überhaupt ermöglicht - derart geschwächt hat, dass den von der Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichendes Potenzial an Flächen für die Windenergienutzung gegenübersteht.

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Auch ist die Bemessung des erforderlichen Abstandswerts mit 5 km nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis einer zulässigen Pauschalierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

    Ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der innergebietlichen Wirkung auf eine abschließende Abwägung von vornherein verzichtet hat - mit der Folge, dass es an der Qualität eines Zieles der Raumordnung schon aus diesem Grund fehlt -, oder sich lediglich missverständlich ausgedrückt und eigentlich gemeint hat, das die Eignungsgebiete einer planerischen Konkretisierung durch die Gemeinden zugänglich seien, ohne die aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende Verpflichtung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung ("nach innen") in Frage zu stellen (in diesem Sinne etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), bedarf indes keiner Entscheidung.

    In der Gesamtwürdigung gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Ansatz, dass es sich bei der Festlegung 1.1 des Teilplans nur insoweit um ein Ziel der Raumordnung handele, als es den Ausschluss für Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete betrifft, dass der Teilplan dementsprechend lediglich den "Suchraum für die Findung von Standortbereichen für Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete" reduziere und dass eine flächenhafte Reduzierung der Windeignungsgebiete auf der gemeindlichen Planungsebene bei Vorliegen nachvollziehbarer, städtebaulich begründeter Kriterien praktisch unbegrenzt zulässig sein soll, nicht lediglich die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der nachfolgenden Konkretisierung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf ähnliche Formulierungen in der Begründung des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), sondern die Konfliktbewältigung auch in Bezug auf solche Belange, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, weitgehend auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert und dadurch die mit der Ausweisung der Windeignungsgebiete bezweckte "innergebietliche" Steuerungswirkung - soweit das Instrumentarium des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RegBkPlG bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG n.F. diese überhaupt ermöglicht - derart geschwächt hat, dass den von der Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichendes Potenzial an Flächen für die Windenergienutzung gegenübersteht.

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Auch ist die Bemessung des erforderlichen Abstandswerts mit 5 km nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis einer zulässigen Pauschalierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 2.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

    Ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der innergebietlichen Wirkung auf eine abschließende Abwägung von vornherein verzichtet hat - mit der Folge, dass es an der Qualität eines Zieles der Raumordnung schon aus diesem Grund fehlt -, oder sich lediglich missverständlich ausgedrückt und eigentlich gemeint hat, das die Eignungsgebiete einer planerischen Konkretisierung durch die Gemeinden zugänglich seien, ohne die aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende Verpflichtung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung ("nach innen") in Frage zu stellen (in diesem Sinne etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), bedarf indes keiner Entscheidung.

    In der Gesamtwürdigung gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Ansatz, dass es sich bei der Festlegung 1.1 des Teilplans nur insoweit um ein Ziel der Raumordnung handele, als es den Ausschluss für Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete betrifft, dass der Teilplan dementsprechend lediglich den "Suchraum für die Findung von Standortbereichen für Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete" reduziere und dass eine flächenhafte Reduzierung der Windeignungsgebiete auf der gemeindlichen Planungsebene bei Vorliegen nachvollziehbarer, städtebaulich begründeter Kriterien praktisch unbegrenzt zulässig sein soll, nicht lediglich die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der nachfolgenden Konkretisierung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf ähnliche Formulierungen in der Begründung des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), sondern die Konfliktbewältigung auch in Bezug auf solche Belange, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, weitgehend auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert und dadurch die mit der Ausweisung der Windeignungsgebiete bezweckte "innergebietliche" Steuerungswirkung - soweit das Instrumentarium des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RegBkPlG bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG n.F. diese überhaupt ermöglicht - derart geschwächt hat, dass den von der Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichendes Potenzial an Flächen für die Windenergienutzung gegenübersteht.

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Auch ist die Bemessung des erforderlichen Abstandswerts mit 5 km nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis einer zulässigen Pauschalierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

    Ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der innergebietlichen Wirkung auf eine abschließende Abwägung von vornherein verzichtet hat - mit der Folge, dass es an der Qualität eines Zieles der Raumordnung schon aus diesem Grund fehlt -, oder sich lediglich missverständlich ausgedrückt und eigentlich gemeint hat, das die Eignungsgebiete einer planerischen Konkretisierung durch die Gemeinden zugänglich seien, ohne die aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende Verpflichtung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung ("nach innen") in Frage zu stellen (in diesem Sinne etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), bedarf indes keiner Entscheidung.

    In der Gesamtwürdigung gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Ansatz, dass es sich bei der Festlegung 1.1 des Teilplans nur insoweit um ein Ziel der Raumordnung handele, als es den Ausschluss für Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete betrifft, dass der Teilplan dementsprechend lediglich den "Suchraum für die Findung von Standortbereichen für Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete" reduziere und dass eine flächenhafte Reduzierung der Windeignungsgebiete auf der gemeindlichen Planungsebene bei Vorliegen nachvollziehbarer, städtebaulich begründeter Kriterien praktisch unbegrenzt zulässig sein soll, nicht lediglich die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der nachfolgenden Konkretisierung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf ähnliche Formulierungen in der Begründung des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), sondern die Konfliktbewältigung auch in Bezug auf solche Belange, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, weitgehend auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert und dadurch die mit der Ausweisung der Windeignungsgebiete bezweckte "innergebietliche" Steuerungswirkung - soweit das Instrumentarium des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RegBkPlG bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG n.F. diese überhaupt ermöglicht - derart geschwächt hat, dass den von der Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichendes Potenzial an Flächen für die Windenergienutzung gegenübersteht.

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Auch ist die Bemessung des erforderlichen Abstandswerts mit 5 km nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis einer zulässigen Pauschalierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 3.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

    Ebenso wenig bedarf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Entscheidung, ob die Antragsgegnerin über die einfachgesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 RegBkPlG hinaus mit Blick auf Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 B 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - EA S. 23 f.) und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung verpflichtet gewesen ist, wegen der nach Abschluss des zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossenen Streichung von vier Eignungsgebieten ein erneutes Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der gesamten Öffentlichkeit durchzuführen bzw. zumindest den Kreis derjenigen Gemeinden und Privatpersonen zu erweitern, denen - über die bereits erfolgte Beteiligung hinaus - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf gegeben worden ist.

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

    Ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der innergebietlichen Wirkung auf eine abschließende Abwägung von vornherein verzichtet hat - mit der Folge, dass es an der Qualität eines Zieles der Raumordnung schon aus diesem Grund fehlt -, oder sich lediglich missverständlich ausgedrückt und eigentlich gemeint hat, das die Eignungsgebiete einer planerischen Konkretisierung durch die Gemeinden zugänglich seien, ohne die aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende Verpflichtung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung ("nach innen") in Frage zu stellen (in diesem Sinne etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), bedarf indes keiner Entscheidung.

    In der Gesamtwürdigung gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Ansatz, dass es sich bei der Festlegung 1.1 des Teilplans nur insoweit um ein Ziel der Raumordnung handele, als es den Ausschluss für Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete betrifft, dass der Teilplan dementsprechend lediglich den "Suchraum für die Findung von Standortbereichen für Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete" reduziere und dass eine flächenhafte Reduzierung der Windeignungsgebiete auf der gemeindlichen Planungsebene bei Vorliegen nachvollziehbarer, städtebaulich begründeter Kriterien praktisch unbegrenzt zulässig sein soll, nicht lediglich die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der nachfolgenden Konkretisierung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 46 ff., in Bezug auf ähnliche Formulierungen in der Begründung des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 3. März 2004), sondern die Konfliktbewältigung auch in Bezug auf solche Belange, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, weitgehend auf die Ebene der kommunalen Bauleitplanung verlagert und dadurch die mit der Ausweisung der Windeignungsgebiete bezweckte "innergebietliche" Steuerungswirkung - soweit das Instrumentarium des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RegBkPlG bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG n.F. diese überhaupt ermöglicht - derart geschwächt hat, dass den von der Ausschlusswirkung erfassten Flächen letztlich kein hinreichendes Potenzial an Flächen für die Windenergienutzung gegenübersteht.

    Die Antragsgegnerin war nicht nur befugt, das Planungskonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auszurichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 84), sondern nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu sogar verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82, 83 f.).

    Auch ist die Bemessung des erforderlichen Abstandswerts mit 5 km nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, sondern Ergebnis einer zulässigen Pauschalierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Dies habe das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27. März 2007 (OVG 10 A 3.05) für einen anderen Regionalplan, der im Wege ähnlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte zustande gekommen sei und bei der Abwägung zwischen "Tabubereichen" und "Restriktionsbereichen" unterschieden habe, nicht beanstandet.

    Soweit der Beklagte demgegenüber auf eine Entscheidung vom 27. März 2007 (OVG 10 A 3.05) verweist, in der ein "im Wege ähnlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte wie im streitgegenständlichen Fall zustande" gekommener Regionalplan nicht beanstandet worden sei, und insoweit auf die auch dort verwendeten Kategorien der "Tabubereiche" und "Restriktionsbereiche" verweist, kann dahinstehen, ob die behauptete Vergleichbarkeit der jeweiligen Planungs- und Abwägungsschritte tatsächlich bestand.

    Dass der Mangel in einem früheren Verfahren nicht erkannt worden ist, ändert daran selbst dann nichts, wenn dieses frühere Verfahren - anders als das hier vom Beklagten angeführte, einen Plan mit einem "ähnlichen Abwägungsvorgang" betreffende Verfahren OVG 10 A 3.05 - denselben Plan zum Gegenstand hatte (BVerwG, a.a.O. Rn 9 f.).

  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 4 C 841/11

    Regionalplan - Vorranggebiete für Windenergienutzung

    Bei der Festlegung der Vorranggebiete für Windenergienutzung handelt es sich also um eine regionalplanerische "Letztentscheidung", die auf einen Ausgleich der Konflikte und auf einer Abwägung regionalplanerischer Gesichtspunkte beruht und Lösungen bietet, die auf regionalplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Ebene der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich - je nach dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage - noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind (s. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 - 3a B 1.23
    Wie das OVG Berlin-Brandenburg mit Normenkontrollurteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 - bestätigt habe, sei der hier maßgebliche Teilplan des Regionalplans Uckermark-Barnim während des gesamten Jahres 2013 wirksam gewesen.

    Dessen Wirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht mit dem insoweit ablehnenden Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3/05 - begründen, denn dieses Urteil bindet allein die Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1982 - 4 N 1/80 - juris Rn. 13; Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1/83 - juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 2 N 51.16

    Zulassung einer Abweichung von dem Ziel 1 des Regionalplans Prignitz-Oberhavel,

    Soweit die Beklagte geltend macht, die diesem Plan zugrunde liegende Abwägung sei im Normenkontrollverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -) unbeanstandet geblieben, hat sie ihre Behauptung, dieser Plan sei aufgrund so gut wie gleicher Verfahrens- und Abwägungsschritte erstellt worden wie der hier streitige Teilplan, nicht nachvollziehbar belegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 11 S 9.07

    Errichtung eines Windenergieparks in einem faktischen Vogelschutzgebiet:

    Denn sie dürfte wegen der unterbliebenen Abwägung der seit der ersten Beschlussfassung grundlegend veränderten Umstände hinsichtlich des hier in Rede stehenden, nach den vorliegenden Erkenntnissen in einem (faktischen) Vogelschutzgebiet gelegenen Windeignungsgebietes abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam sein (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27. März 2007 - 10 A 3.05 -, n.v., EA S. 36 ff., für den parallel gelagerten Fall des im Vogelschutzgebiet Randow-Welse-Bruch gelegenen Windeignungsgebietes W_____; nachfolgend BVerwG, Beschluss v. 25. Oktober 2007 - 4 BN 42.07 -, zit. nach juris).
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