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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - 10 A 3545/00   

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https://dejure.org/2001,14408
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - 10 A 3545/00 (https://dejure.org/2001,14408)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.08.2001 - 10 A 3545/00 (https://dejure.org/2001,14408)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. August 2001 - 10 A 3545/00 (https://dejure.org/2001,14408)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - 10 A 3545/00
    die Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB eingreift, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91 -, BGHZ 121, 161.
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 5.97

    Berufsrecht - Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger nach der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - 10 A 3545/00
    Den Sachverständigen zeichnet eine besondere Sachkunde auf einem begrenzten Gebiet aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 5.97 -, GewArch 1998, 247 f.
  • VGH Hessen, 05.07.2007 - 4 N 867/06

    Normenkontrollverfahren - FFH-Vorprüfung (Screening) im Bauleitplanverfahren -

    Einer Vereidigung von Sachverständigen bedarf es nur bei dementsprechender gesetzlicher Vorgabe; eine solche ist dem BauGB nicht zu entnehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, 10. Senat, Beschluss vom 15.08.2001 - 10 A 3545/00 -, BRS 64 Nr. 47).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2022 - 1 KN 10/22

    Normenkontrollantrag: Nutzungsänderung; Verlängerung einer Veränderungssperre

    § 209 Abs. 1 BauGB ist daher jedenfalls in der Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB anwendbar (so OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2001 - 10 A 3545/00 -, Rn. 2, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1988 - 7 B 3664/87 -, Orientierungssatz bei juris).
  • VG Düsseldorf, 11.10.2004 - 4 L 2779/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Beprobung und Begutachtung von Boden und

    Die nach § 209 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich auch auf Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplanes vorzunehmen sind (OVGNW, Beschluss vom 15. August 2001, 10 A 3545/00, NWVBl. 2003, 110; Battis, Krautzberger, Löhr, Baugesetzbuch, 8. Aufl., § 209, Rdn. 2).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2023 - 1 KN 2/18

    Bestimmtheit; Bezugspunkt; Gebäudehöhe; Höhenlinie; Inanspruchnahme privater

    § 209 Abs. 1 BauGB ist daher jedenfalls in der Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB anwendbar (OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2001 - 10 A 3545/00 -, juris, Rn. 2).
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