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   BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93   

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BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 (https://dejure.org/1994,4655)
BAG, Entscheidung vom 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 (https://dejure.org/1994,4655)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 125/93 (https://dejure.org/1994,4655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines tariflichen Weihnachtsgeldes - Anrechnung einer Jubiläumszuwendung als ähnliche betriebliche Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1
    Arbeitsentgelt: Anrechnung der betrieblichen Weihnachtsgratifikation auf tarifliches Weihnachtsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 03.03.1993 - 10 AZR 42/92

    Verrechnung einer tariflichen Jahressonderzahlung mit betrieblichen Leistungen -

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93
    Eine solche Klausel ist rechtlich zulässig (vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 1975 - 5 AZR 197/74 - AP Nr. 85 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. März 1981 - 5 AZR 952/78 - AP Nr. 107 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 43, 188, 193 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG Urteile vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - und vom 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - AP Nrn. 149 und 151 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Vielmehr wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig betrieblich begründete Ansprüche gewährt (BAG Urteil vom 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - AP Nr. 151 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Von dieser Anrechnungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht "tariffest" ausgestaltet worden ist (vgl. BAG Urteil vom 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - AP Nr. 151 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 207/91

    Sonderzuwendung - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93
    Eine solche Klausel ist rechtlich zulässig (vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 1975 - 5 AZR 197/74 - AP Nr. 85 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. März 1981 - 5 AZR 952/78 - AP Nr. 107 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 43, 188, 193 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG Urteile vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - und vom 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - AP Nrn. 149 und 151 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Wie das Landesarbeitsgericht mit Recht ausführt, wird eine Jubiläumszuwendung grundsätzlich aus einem einmaligen Anlaß gewährt und ist deshalb keine dem wiederkehrend zu gewährenden tariflichen Weihnachtsgeld ähnliche Leistung (vgl. BAG Urteil vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - AP Nr. 149 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 250/81

    Tarifvertrag - Tarifliche Versorgungskasse - Versorgungsleistung -

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93
    Eine solche Klausel ist rechtlich zulässig (vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 1975 - 5 AZR 197/74 - AP Nr. 85 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. März 1981 - 5 AZR 952/78 - AP Nr. 107 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 43, 188, 193 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG Urteile vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - und vom 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - AP Nrn. 149 und 151 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 14.05.1975 - 5 AZR 197/74

    Arbeitsentgelt: Tarifvertragliche Inbezugnahme bei Sonderzahlungen auf

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93
    Eine solche Klausel ist rechtlich zulässig (vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 1975 - 5 AZR 197/74 - AP Nr. 85 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. März 1981 - 5 AZR 952/78 - AP Nr. 107 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 43, 188, 193 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG Urteile vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - und vom 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - AP Nrn. 149 und 151 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 18.03.1981 - 5 AZR 952/78

    Stammarbeiterzulage

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93
    Eine solche Klausel ist rechtlich zulässig (vgl. BAG Urteil vom 14. Mai 1975 - 5 AZR 197/74 - AP Nr. 85 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. März 1981 - 5 AZR 952/78 - AP Nr. 107 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 43, 188, 193 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG Urteile vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - und vom 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - AP Nrn. 149 und 151 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • LAG Köln, 03.12.1992 - 5 Sa 734/92

    Jubiläumszuwendung; Tarifvertrag; Arbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Weihnachtsgeld;

    Auszug aus BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 125/93
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 1992 - 5 Sa 734/92 - aufgehoben.
  • LAG Düsseldorf, 09.08.2001 - 11 Sa 620/01

    Anrechnung betrieblicher Jahressondervergütungen auf tarifliche

    Ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass auf die tarifliche Jahressondervergütung ähnliche betriebliche Leistungen anrechenbar sind (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112).

    Von einer ihm tariflich eingeräumten Anrechnungsbefugnis kann der Arbeitgeber nur Gebrauch machen, wenn dies nach der die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarung zulässig ist, diese also nicht "tariffest" ausgestaltet ist (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - a. a. 0.).

    Vielmehr wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig betrieblich begründete Ansprüche gewährt (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 101; BAG 18.05.1994- 10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112).

    Von dieser Anrechnungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber allerdings im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht "tariffest" ausgestaltet worden ist (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - a. a. O.; BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 -a. a. O.).

    Dieses Ziel kommt aber deutlich in ihr zum Ausdruck (vgl. auch BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - a.a.O.; Kasseler Handbuch/Lipke, 2. Aufl. 2000, 2.3. Rz. 100).

    (3.) Bleiben nach der in Nr. 9 Satz 2 TV-S Bayern demnach enthaltenen Tariföffnungsklausel "vorhandene betriebliche Systeme", wie eine Betriebsvereinbarung, in Bezug auf ihre inhaltliche Ausgestaltung unberührt, unterliegt eine Arbeitgeberleistung i. S. von Nr. 9 Satz 1 TV-S Bayern nur dann der Anrechnung auf die in Nr. 2 TV-S Bayern geregelte Sonderzahlung, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht "tariffest" ausgestaltet worden ist (BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - EzA§ 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112 unter Hinweis auf BAG 03.03.1993 -10 AZR 42/92 - EzA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 101).

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2001 - 11 Sa 620/01

    Anrechnung betrieblicher Jahressondervergütungen auf tarifliche

    Ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass auf die tarifliche Jahressondervergütung ähnliche betriebliche Leistungen anrechenbar sind (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112).

    Von einer ihm tariflich eingeräumten Anrechnungsbefugnis kann der Arbeitgeber nur Gebrauch machen, wenn dies nach der die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarung zulässig ist, diese also nicht "tariffest" ausgestaltet ist (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - a. a. 0.).

    Vielmehr wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig betrieblich begründete Ansprüche gewährt (BAG 03.03.1993 10 AZR 42/92 EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 101; BAG 18.05.1994 10 AZR 125/93 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112).

    Von dieser Anrechnungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber allerdings im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht tariffest ausgestaltet worden ist (BAG 03.03.1993 10 AZR 42/92 a. a. O.; BAG 18.05.1994 10 AZR 125/93.

    Dieses Ziel kommt aber deutlich in ihr zum Ausdruck (vgl. auch BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - a.a.O.; Kasseler Handbuch/Lipke, 2. Aufl. 2000, 2.3. Rz. 100).

    (3.) Bleiben nach der in Nr. 9 Satz 2 TV-S Bayern demnach enthaltenen Tariföffnungsklausel vorhandene betriebliche Systeme , wie eine Betriebsvereinbarung, in Bezug auf ihre inhaltliche Ausgestaltung unberührt, unterliegt eine Arbeitgeberleistung i. S. von Nr. 9 Satz 1 TV-S Bayern nur dann der Anrechnung auf die in Nr. 2 TV-S Bayern geregelte Sonderzahlung, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht tariffest ausgestaltet worden ist (BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112 unter Hinweis auf BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - EzA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 101).

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2001 - 11 (15) Sa 741/01

    Anrechnung betrieblicher Jahressondervergütungen auf tarifliche

    Vielmehr wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig betrieblich begründete Ansprüche gewährt (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 101; BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112).

    Von dieser Anrechnungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber allerdings im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht "tariffest" ausgestaltet worden ist (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - a. a. O.; BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - a. a. O.).

    Dieses Ziel kommt aber deutlich in ihr zum Ausdruck (vgl. auch BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - a.a.O.; Kasseler Handbuch/Lipke, 2. Aufl. 2000, 2.3. Rz. 100).

    (3.)Bleiben nach der in Nr. 9 Satz 2 TV-S Bayern demnach enthaltenen Tariföffnungsklausel "vorhandene betriebliche Systeme", wie eine Betriebsvereinbarung, in Bezug auf ihre inhaltliche Ausgestaltung unberührt, unterliegt eine Arbeitgeberleistung i. S. von Nr. 9 Satz 1 TV-S Bayern nur dann der Anrechnung auf die in Nr. 2 TV-S Bayern geregelte Sonderzahlung, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht "tariffest" ausgestaltet worden ist (BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112 unter Hinweis auf BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - EzA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 101).

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2001 - 11 (17) Sa 743/01

    Anrechnung betrieblicher Jahressondervergütungen auf tarifliche

    Vielmehr wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig betrieblich begründete Ansprüche gewährt (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 101; BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112).

    Von dieser Anrechnungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber allerdings im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach den die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarungen zulässig ist, wenn also die betriebliche Leistung nicht "tariffest" ausgestaltet worden ist (BAG 03.03.1993 - 10 AZR 42/92 - a. a. O.; BAG 18.05.1994 - 10 AZR 125/93 - a. a. O.).

  • LAG Hamburg, 11.02.2016 - 7 Sa 54/15

    Prämie - Fahrtkostenpauschale - Steuerfreiheit - Sachbezüge - tarifliche

    Insbesondere verstoßen solche Anrechnungsklauseln nicht gegen das Günstigkeitsprinzip im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG, denn der Tarifvertrag greift in solchen Fällen nicht in Ansprüche ein, die Teil des Arbeitsvertrags sind, sondern es wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig begründete Ansprüche gewährt (BAG, 22.5.1996, 10 AZR 802/95; 18.5.1994, 10 AZR 125/93; zit. nach iuris).
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