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   FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94   

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FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94 (https://dejure.org/1999,3308)
FG München, Entscheidung vom 24.06.1999 - 10 K 3851/94 (https://dejure.org/1999,3308)
FG München, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 10 K 3851/94 (https://dejure.org/1999,3308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des geldwerten Vorteils; Übertragung von Wandelschuldverschreibungen an leitende Angestellte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AktG § 221
    Zeitpunkt des geldwerten Vorteils bei Übertragung von Wandelschuldverschreibungen an leitende Angestellte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt des geldwerten Vorteils bei Übertragung von Wandelschuldverschreibungen an leitende Angestellte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1440
  • EFG 2000, 405
  • EFG 2000, 494
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • RFH, 24.08.1944 - I 21/44
    Auszug aus FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94
    Er weist darauf hin, daß nach dem RFH-Urteil vom 24.08.1944 I 21/44 (RFHE 54, 128) die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und die spätere Lieferung von Aktien im Falle des Umtauschs ein einheitlicher Rechtsvorgang sei.

    Es liegt ein einheitliches Geschäft vor (BFH-Urteil vom 21.02.1973 I R 106/71 BStBl II 1973, 460 ; RFH-Urteil vom 28.08.1944 I 21/44, RFHE 54, 128).

    Im Gegensatz zu dem im RFH-Urteil vom 24.08.1944 I 21/44 (RFHE 54, 128) entschiedenen Fall sind hier die Wandelschuldverschreibungen nicht börsennotiert.

  • BFH, 10.03.1972 - VI R 278/68

    Arbeitnehmer - Rahmen des Arbeitsverhältnisses - Optionsrecht - Erwerb von Aktien

    Auszug aus FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94
    Ein Zufließen des geldwerten Vorteils erfolgt erst durch den preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 10.03.1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596 ).
  • BFH, 21.02.1973 - I R 106/71

    Aktionär - Erwerbsvorgang - Ausgabe von Schuldverschreibung - Umtausch in Aktie -

    Auszug aus FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94
    Es liegt ein einheitliches Geschäft vor (BFH-Urteil vom 21.02.1973 I R 106/71 BStBl II 1973, 460 ; RFH-Urteil vom 28.08.1944 I 21/44, RFHE 54, 128).
  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 494 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Düsseldorf, 22.11.2005 - 3 K 1795/02

    Arbeitslohn; Wandelschuldverschreibung; Arbeitnehmer; Wandlungsrecht;

    Ebenso sei der Umstand, dass nur Arbeitnehmer der L-AG die Wandelanleihe hätten zeichnen können, sei kein Grund, von einer verdeckten Einräumung von Optionsrechten auszugehen; entgegen der Darstellung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung hätten nicht nur Arbeitnehmer der "Führungsebene", sondern alle außertariflich bezahlten Arbeitnehmer ohne Führungsfunktion die Wandelanleihe erwerben können; anders als in dem in diesem Zusammenhang vom Beklagten zitierten Urteil des Finanzgerichts München vom 24.06.1999 10 K 3851/94, Entscheidung der Finanzgerichte - EFG - 2000, 494 seien im Streitfall auch Arbeitnehmer ohne Führungsfunktion bezugsberechtigt gewesen.

    Das zu dem Urteil des Finanzgerichts München 10 K 3851/94 ergangene Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs vom 23.06.2005 VI R 124/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 1702 habe die Notwendigkeit eines Veranlassungszusammenhangs zwischen der Wandelschuldverschreibung und dem Arbeitsverhältnis bestätigt, wobei nach Ansicht des Bundesfinanzhofs besondere Umstände vorliegen müssten, um einen solchen Veranlassungszusammenhang anzunehmen.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof anerkannt, dass auch bei Erlangung eines geldwerten Vorteils wegen der Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ) die Steuervergünstigung gemäß § 34 EStG zu gewähren ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.03.1975 VI R 55/73, Bundessteuerblatt II 1975, 690; Urteil des Bundesfinanzhofs I R 100/98); auch in dem Urteilsfall des Finanzgerichts München 10 K 3851/94, in dem alle Wandelschuldverschreibungen auf einmal veräußert worden sind, ist - wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhof VI R 124/99 ergibt - § 34 EStG angewendet worden.

  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01

    Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen

    Entgegen dem Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 (Az.: 10 K 3851/94, EFG 2000, 494 ) könne auch dann nicht von einem Zufluss im Zeitpunkt der Ausübung des Wandelungsrechts ausgegangen werden, wenn die Finanzierungsfunktion des Wandeldarlehens hinter die Funktion der Beteiligung der Mitarbeiter zurücktrete.

    Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes, wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 Einkommensteuergesetz -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Stmad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206).

  • FG München, 26.06.2009 - 8 K 1338/07

    Besteuerungszeitpunkt eines geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit

    Dort ist ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einkommensteuerfestsetzung 1999 am 9. Mai 2000 ein in den Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 494 veröffentlichtes Urteil des FG München 10 K 3851/94 vom 24. Juni 1999 zu einem ähnlich gelagerten Fall nicht handelbarer Wandelschuldverschreibungen vorlag.

    Dass es auf die Kenntnis der Anzahl der bezogenen Aktien ankomme, um eine Subsumtion unter den Besteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 , § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG vornehmen zu können, lässt sich gerade nicht den vom Finanzamt angeführten Urteilen des FG München 10 K 3851/94 vom 24. Juni 1999 (EFG 2000, 494) und des BFH vom 23. Juni 2005 (BFH/NV 2005, 1702) entnehmen.

  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 1882/02

    Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen

    Zu keinem anderen Ergebnis führe die vom FA angeführte Entscheidung des 10. Senats des FG München (Urteil vom 24.06.1999, 10 K 3851/94, EFG 2000, 494 , Rev. BFH VI R 124/99), da es dabei um eine Art. Missbrauchsrechtsprechung handele, die keine Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall aufweise.

    Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des RFH vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 EStG und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 EStG -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Strnad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Allerdings lag zu der ähnlichen Fallkonstellation bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen bereits das Urteil des FG München vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 494) vor, welches --wie das dort beklagte FA-- von einer Endbesteuerung ausging.
  • FG München, 17.04.2018 - 12 K 273/18

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Zudem werde auf die Urteile des FG München vom 11. Dezember 2002 1 K 1365/01, EFG 2003, 619, vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 494 und des FG Köln vom 11. Mai 2004 1 K 5497/03 EFG 2004, 1760 und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1976 IV R 209/74, BStBl II 1976, 288 und vom 30. November 1999 IX R 70/96, BStBl II 2000, 262 verwiesen.
  • BFH, 05.10.2004 - VI S 6/04

    Geldwerter Vorteil: Zufluss aus Aktienerwerb bei Wandelschuldverschreibung

    Denn die Frage des Zuflusszeitpunkts im Falle der Wandlung von Wandelanleihen ist --anders als bei Aktienoptionen-- derzeit ungeklärt (vgl. z.B. FG München, Urteil vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 494, Revision anhängig unter VI R 124/99; Hoffmann, Anmerkung in EFG 2003, 621; Bauer/Gemmeke, Der Zeitpunkt der Besteuerung bei Mitarbeiter-Wandelschuldverschreibungen, Der Steuerberater --StB-- 2003, 83; Lochmann, Besteuerung aktienkursorientierter Vergütungsinstrumente (Diss. Köln 2004), S. 169 ff., 175 ff.).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 16 K 3167/04

    Rechtmäßigkeit einer einkommenssteuerrechtlichen Erfassung von nicht handelbaren

    So weit das Finanzgericht (FG) München im Urteil vom 24.6.1999 10 K 3851/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 494) eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit der WSV mit einem Optionsrecht gefordert habe, sei eine solche hier gegeben (geringes Volumen der WSV von 20 Mio. DM im Verhältnis zum Gesamtgrundkapital von 500 Mio. DM; keine wirtschaftliche Belastung für den Arbeitnehmer wegen des Mitarbeiterdarlehens; risikolose Gewinnchance für den Arbeitnehmer; Fehlen der typischen Zielverfolgung, durch Begebung von WSV zinsgünstiges Kapital zu beschaffen).
  • FG München, 13.02.2008 - 9 K 4039/06

    Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben bei

    Dass das FA mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Kenntnis des vollen Tatbestands die Endbesteuerung vorgenommen hätte, ergibt sich nicht allein aus der Entscheidung des FG München vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94 (die der Finanzverwaltung im Übrigen bereits vor der Veröffentlichung in der EFG bekannt gewesen sein dürfte), sondern aus der bereits im Jahr 1999 deutlich erkennbaren Tendenz in der Rechtsprechung, in den Fällen der Einräumung von nicht handelbaren Optionsrechten auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis an Arbeitnehmer die Endbesteuerung vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 23 Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684 m.w.N.).
  • FG Hessen, 04.10.2007 - 10 K 1471/02

    Steuerbarkeit von Ausgleichzahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von

  • FG München, 23.10.2001 - 9 V 2545/01

    Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Wandelschuldverschreibungen

  • FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00

    Arbeitslohn; Aktienbezug; Wandelschuldverschreibung; Zufluss; Aktienoption;

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