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   FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00   

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FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00 (https://dejure.org/2005,12056)
FG Köln, Entscheidung vom 21.04.2005 - 10 K 7737/00 (https://dejure.org/2005,12056)
FG Köln, Entscheidung vom 21. April 2005 - 10 K 7737/00 (https://dejure.org/2005,12056)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen; Außerachtlassung einer existenzbedrohlichen Verlustsituation als ermessensfehlerhafte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens; ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 45 Abs. 1 S. 1; ; AO 1977 § 130 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 130 Abs. 1
    Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme; Verspätungszuschläge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme; Verspätungszuschläge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 582
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00
    Selbst bei Eintritt der Bestandskraft dürfe eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts aber nicht alleine mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Steuerpflichtige ein Rechtsmittel hätte einlegen können (Urteil des BFH vom 09.03.1989, BStBl II 1989, 749).

    Soweit in dem früheren Urteil des VI. Senats des BFH vom 09.03.1989 VI R 101/84 unter weiteren Voraussetzungen eine erneute Sachprüfung gefordert werde, sei dem der I. Senat des BFH in der neueren Entscheidung nicht gefolgt.

    Mit der genannten Bestimmung des AO-Anwendungserlasses habe sich der Erlassgeber unter Abänderung seiner früheren Auffassung dem Urteil des BFH vom 09.03.1989 VI R 101/84 (BStBl II 1989, 749) angeschlossen, wonach bei beantragter Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 130 AO die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfe, weil der Betroffene ein Rechtsmittel hätte einlegen können.

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00
    Wegen des der Behörde durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Ermessensspielraums werde auf das Urteil des BFH vom 23.01.1991 I R 22/90 (BStBl II 1991, 552) verwiesen.

    Der engeren Auffassung des BFH-Urteils vom 26.03.1991 VII R 15/89 (BStBl II 1991, 552), auf das der Beklagte seine Entscheidung maßgeblich stütze, sei der Erlassgeber demgegenüber nicht gefolgt.

  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00
    Wegen des der Behörde durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Ermessensspielraums werde auf das Urteil des BFH vom 23.01.1991 I R 22/90 (BStBl II 1991, 552) verwiesen.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 11. Juni 1997 (BStBl II 1997, 642, 646) ausgeführt, dass die Begründung eines Verspätungszuschlags rechtsfehlerhaft sein könne.
  • BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auszug aus FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00
    Eine Einschränkung dieser Überprüfungspflicht statuiere der AO-Anwendungserlass lediglich insoweit, als der Steuerpflichtige die Gründe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsakts ergeben sollen, schlüssig bezeichnen müsse (vgl. dazu auch Urteil des BFH vom 30.10.1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 582 veröffentlicht.
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