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   LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06   

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https://dejure.org/2006,16404
LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 (https://dejure.org/2006,16404)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 (https://dejure.org/2006,16404)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25. September 2006 - 10 Ta 494/06 (https://dejure.org/2006,16404)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gegenstandswert in Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für wenige Tage, vorläufige Durchführung der Einstellungsmaßnahme

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG§§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 BetrVG§ 42 Abs. 4 GKG
    Gegenstandswert in Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für wenige Tage, vorläufige Durchführung der Einstellungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Gegenstandswerts; Gegenstandswert eines Rechtsstreit um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05

    Wertfestsetzung im Beschlussverfahren Aufhebung der Umgruppierung eines

    Auszug aus LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06
    Von dieser Rechtsprechung (der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 - LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 - LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach ausgegangen.
  • LAG Nürnberg, 21.07.2005 - 9 Ta 137/05

    Streitwert - Festsetzung des Gegenstandswertes - Zustimmungsersetzung -

    Auszug aus LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06
    Bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005 - MDR 2006, 34).
  • LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05

    Wertfestsetzung im Beschlussverfahrenbefristete Einstellung von 15

    Auszug aus LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06
    Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei Monaten ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.1986 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 56; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 - LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -).
  • LAG Hamm, 01.02.2006 - 10 TaBV 191/05

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von

    Auszug aus LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06
    Auch dieser Rechtsprechung haben sich die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgericht angeschlossen (zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 TaBV 191/05 -).
  • LAG Hamm, 30.11.2009 - 10 Ta 601/09

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei befristeter

    Auch dieser Rechtsprechung haben sich die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts angeschlossen (zuletzt: LAG Hamm, 01.02.2006 - 10 TaBV 191/05 - LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 -).

    Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei Monaten lediglich ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, 13.05.1986 - 8 Ta 137/86 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 55; LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 - LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 - LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 -).

  • LAG Hamm, 09.11.2006 - 13 Ta 508/06

    Gegenstandswert; Beschlussverfahren; leitender Angestellter; Statusverfahren;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 70; LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt z.B. Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 515/06; Beschluss vom 01.03.2005 - 13 TaBV 7/05; Beschluss vom 27.04.2005 - 13 TaBV 40/05; zustimmend GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 484) ist es im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 f. BetrVG erstrebten Einstellung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu orientieren.
  • LAG Hamm, 19.10.2006 - 13 Ta 549/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmungsersetzung zur Einstellung von

    Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass lediglich der Verdienst der beiden eingestellten Leiharbeitnehmerinnen für ihre Einsätze im Mai 2006 zu berücksichtigen ist, im Falle Groß also 19 Stunden a.19,00 EUR = 361, 00 EUR und im Falle Wächter 28 Stunden a. 19, 00 EUR = 532, 00 EUR, insgesamt also 893, 00 EUR (vgl. LAG Hamm, Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 515/06).
  • LAG Hamm, 29.11.2006 - 13 Ta 529/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmung des Betriebsrats zur

    Bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005 - MDR 2006, 34; LAG Hamm, Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 10 Ta 515/06).
  • LAG Hamm, 29.11.2006 - 13 Ta 528/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmung des Betriebsrats zur

    Bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005 - MDR 2006, 34; LAG Hamm, Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 10 Ta 515/06).
  • LAG Hamm, 19.10.2006 - 13 Ta 550/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmungsersetzung zur Einstellung von

    Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass lediglich der Verdienst der drei eingestellten Leiharbeitnehmerinnen für ihre Einsätze im Juni 2006 zu berücksichtigen ist, im Falle K3xxxxxxxx also 32, 5 Stunden a.19,00 EUR = 617, 50 EUR, im Falle G2xxx 22, 5 Stunden a. 19, 00 EUR = 427, 50 EUR und im Falle M3xx 33 Stunden a. 19, 00 EUR = 627, 00, insgesamt also 1.672,00 EUR (vgl. LAG Hamm, Beschlüsse vom 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 und 515/06).
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