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   OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - 10 U 199/03   

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https://dejure.org/2005,2486
OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - 10 U 199/03 (https://dejure.org/2005,2486)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2005 - 10 U 199/03 (https://dejure.org/2005,2486)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - 10 U 199/03 (https://dejure.org/2005,2486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewerberaummiete: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Durchsetzung des Vermieterpfandrechts; Wegfall eines Mietzinsanspruchs nach Schlösseraustausch

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Mietzinszahlungen und Nutzungsausfall für Büroräume und eine Garage; Entfall des Mietzinsanspruchs nach Besitzentzug durch Austausch der Türschlösser; Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Vermieterpfandrecht ist nicht durch Austausch der Türschlösser durchzusetzen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Mietrückstand Schloß wechseln?

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Vermieter darf nicht Türschloss auswechseln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 562 § 562b § 536 § 320
    Rechte des Vermieters zur Sicherung des Vermieterpfandrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 542
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80

    Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - 10 U 199/03
    a) Der Mietzinsanspruch für die Büroräume ist gem. § 536 BGB bzw. § 320 BGB entfallen (BGH v. 28.10.1981 - VIII ZR 302/80, MDR 1982, 485 = NJW 1982, 870 [871]), da die Klägerin der Beklagten durch den Austausch der Türschlösser im August 2002 den Besitz der Räume entzogen hat.

    Das Recht zum Besitz verlor die Beklagte danach nicht schon aufgrund der ausgebliebenen Mietzahlung im August, sondern erst bei Beendigung des Mietvertrags (BGH v. 28.10.1981 - VIII ZR 302/80, MDR 1982, 485 = NJW 1982, 870 [871]).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.1982 - 10 U 199/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - 10 U 199/03
    Denn der Besitz an den Mieträumen ist nicht (mehr) überlassen, wenn der Vermieter dem Mieter den jederzeitigen, ungehinderten Zutritt zu ihnen durch einen Verschluss, den nur er, der Vermieter, öffnen kann, verwehrt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1982 - 10 U 199/81, zitiert nach Juris).

    Jedoch muss der Vermieter bei der Ausübung seiner Befugnis, sein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu sichern, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck wahren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1982 - 10 U 199/81, zitiert nach Juris; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung, 2003, § 562b Rz. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 269).

  • OLG Hamm, 26.06.2002 - 30 U 29/02

    Anforderungen an die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Mieter;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - 10 U 199/03
    Die Beklagte gab zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses auch die (ehemaligen) Schlüssel der Büroräumlichkeiten nicht unverzüglich zurück, wozu sie gem. § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre (OLG Hamm NZM 2003, 26), sondern erst im Januar 2003.
  • OLG München, 12.01.1989 - 29 U 2366/88

    Münchner Mieter helfen Mietern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - 10 U 199/03
    Deswegen muss der Vermieter sich zunächst darauf beschränken, einer Entfernung der Gegenstände durch den Mieter zu widersprechen (OLG München, Urt. v. 12.1.1989 - 29 U 2366/88, unter Ziff. 6, zitiert nach Juris; Artz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 562b Rz. 1; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung, 2003, § 562b Rz. 9).
  • BGH, 23.01.1974 - VIII ZR 219/72

    Fälligkeit der vom Mieter nach Mietende zu zahlenden Nutzungsentschädigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - 10 U 199/03
    Auch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nach der mietvertraglichen Fälligkeitsregelung für die Miete fällig (BGH NJW 1974, 556; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 546a Rz. 10).
  • OLG Köln, 25.05.2016 - 1 W 6/16

    Schadensschätzung; allgemeinkundige Tatsache; Internetrecherche; Mutwilligkeit

    Es ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, der etwa verletzt ist, wenn der Vermieter, ohne dass er zuvor der Entfernung von Gegenständen widersprochen hatte, dem Mieter den Besitz an der Wohnung entzieht, indem er die Türschlösser auswechselt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2005 - 10 U 199/03, NZM 2005, 542, zitiert juris Rn. 19; LG Berlin, aaO; MünchKomm-BGB/Artz, 6. Aufl., § 562b Rn. 1; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 562b Rn. 15 ff; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 562b Rn. 6; jeweils mwN).
  • KG, 13.07.2015 - 8 U 15/15

    Gewerberaummiete: Zuparken der Grundstückseinfahrt durch den Vermieter als

    Zwar kommt unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit als ultima ratio als Selbsthilfemaßnahme etwa der Austausch der Schlösser durch den Vermieter in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NZM 2005, 542, bei juris Tz 19; LG Berlin, Urt. v. 01.11.2012 - 93 O 127/11, Grundeigentum 2013, 418, bei juris Tz 21).
  • LG Mannheim, 14.10.2020 - 4 S 47/20

    Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Verfügung gegen mittelbaren Besitzer;

    b) Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger im Wege der verbotenen Eigenmacht den Besitz entzogen (§ 858 Abs. 1 BGB), indem er die Schlösser der Türen ausgetauscht und so den Verlust der tatsächlichen Gewalt seitens des Verfügungsklägers herbeigeführt hat (vgl. § 856 Abs. 1 BGB sowie BGH v. 06.05.2009 - XII ZR 137/07, Rn. 33; OLG Karlsruhe NZM 2005, 542).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 24 U 67/10

    Mietminderung bei Vorenthaltung der Nutzung eines im Rahmen eines

    Seiner Pflicht, uneingeschränkten Besitz zu verschaffen, genügt ein Vermieter, der Schlösser austauscht, auch nicht dadurch, dass er dem Mieter zu bestimmten, von ihm oder seinem Hausmeister vorgegebenen Zeiten, den Zutritt zu den Mieträumen ermöglicht (OLG Karlsruhe NZM 2005, 542).
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