Rechtsprechung
OLG München, 17.03.2006 - 10 U 3782/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Ein Fahrzeugführer muss beim Abbiegen auch auf solche querende Fußgänger gefasst sein, auf die vorübergehend die Sicht verdeckt gewesen sein konnte, weil mit solchen Fußgängern zu rechnen war.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines zweijährigen Kindes im Straßenverkehr; Erkennbarkeit eines Kleinkindes im Straßenverkehr; Beeinträchtigung der Sicht durch ein abbiegendes Fahrzeug; Folgen einer Erkennbarkeit der Mutter; Zurechnung des Mitverschuldens ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Kinderunfall - Keine Mitverschuldensanrechnung der Begleit- und Aufsichtspersonen
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Abbiegen - Vorrang des Fußgängers vor abbiegendem Kfz - Fußgängerunfälle
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Mit Kindern ist zu rechnen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 3
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger nach einem Abbiegevorgang
Verfahrensgang
- LG München I, 14.06.2004 - 17 O 17649/00
- OLG München, 17.03.2006 - 10 U 3782/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.06.2004 - VI ZR 60/03
Zu Auswirkungen von Pflegeleistungen der Mutter auf einen …
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- OLG Karlsruhe, 04.04.2013 - 9 U 118/12
Haftungsquote bei der Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit einer Fußgängerin
(Vgl. insbesondere OLG Hamm, NZV 2005, 94 ; OLG München, DAR 2006, 394 ; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2010 - 13 S 15/09 -, zitiert nach [...]; OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-6 U 14/12 -, zitiert nach [...];… Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Auflage 2012, Rdnr. 455 a;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 9 StVO , Rdnr. 43;… Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, § 9 StVO , Rdnr. 288, 289; ebenso entgegen der inhaltlich nicht zutreffenden Zitierung des Beklagtenvertreters Greger, NZV 1990, 409, 410.).