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   OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05   

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OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05 (https://dejure.org/2005,2907)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2005 - 10 UF 55/05 (https://dejure.org/2005,2907)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 10 UF 55/05 (https://dejure.org/2005,2907)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich des degressiven Zuschlags zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1587f Nr. 2 BGB; § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB; § 69e Abs. 3 BeamtVG
    Berechnung eines schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Erhöhungen und Absenkungen eines Ruhegehalts nach Eintritt eines Ehezeitendes; Schuldrechtlicher Ausgleich eines degressiven Zuschlags zum beamtenrechtlichen Ruhegehalts; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung eines schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Erhöhungen und Absenkungen eines Ruhegehalts nach Eintritt eines Ehezeitendes; Schuldrechtlicher Ausgleich eines degressiven Zuschlags zum beamtenrechtlichen Ruhegehalts; ...

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsrente bei Überschreitens des Höchstbetrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 422
  • FamRZ 2006, 625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 30/03

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen, wohl aber - und zwar in vollem Umfang - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 2004, 259, 261; Senat FamRZ 2002, 823; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; OLG München FamRZ 2003, 932).
  • OLG Celle, 30.04.2002 - 10 UF 268/00

    Berechnung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Rentenanwartschaft der

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen, wohl aber - und zwar in vollem Umfang - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 2004, 259, 261; Senat FamRZ 2002, 823; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; OLG München FamRZ 2003, 932).
  • OLG Bremen, 07.01.2003 - 4 UF 68/02

    Zur Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 71,75

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen, wohl aber - und zwar in vollem Umfang - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 2004, 259, 261; Senat FamRZ 2002, 823; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; OLG München FamRZ 2003, 932).
  • OLG München, 10.01.2003 - 4 UF 304/02
    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen, wohl aber - und zwar in vollem Umfang - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 2004, 259, 261; Senat FamRZ 2002, 823; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; OLG München FamRZ 2003, 932).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Da § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB - ebenso wie beim nachehelichen Unterhalt - nicht entsprechend anwendbar ist, kommt erst ab diesem Tag und nicht - wie das Amtsgericht angenommen hat - bereits ab dem 1. Dezember 2002 ein Anspruch der Ehefrau in Betracht (vgl. BGH FamRZ 1990, 283, 284 zum früheren Unterhaltsrecht; zum neuen Recht Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6, Rn. 100 a, 126).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGH FamRZ 1983, 44, 46; 1984, 990, 992; 1996, 97, 98).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGH FamRZ 1983, 44, 46; 1984, 990, 992; 1996, 97, 98).
  • BGH, 07.03.1990 - XII ZB 14/89

    Übergang vom öffentlich-rechtlichen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Das Amtsgericht hat über zwei selbständige Verfahrensgegenstände (vgl. BGH FamRZ 1990, 606) entschieden, nämlich zum einen über den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f Nr. 2 BGB (Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses) und zum anderen über den Antrag des Ehemannes auf Abänderung (sowohl vom Ehemann als auch vom Amtsgericht unkorrekt als "Aufhebung" bezeichnet) des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10 a VAHRG (Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses).
  • BGH, 20.09.1995 - XII ZB 86/94

    Versorgungsausgleich - Rechtanwälte - Anrechte

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGH FamRZ 1983, 44, 46; 1984, 990, 992; 1996, 97, 98).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 5 UF 62/04

    Versorgungsausgleich: Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
    Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ehefrau - wie § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB voraussetzt - auf nicht absehbare Zeit eine ihr nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 986; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g BGB, Rn. 9).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Der Senat schließt sich nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, welche eine Berücksichtigung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befürwortet (OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 899; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1024; OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 43; Bundesministerium der Justiz FamRZ 2002, 804, 805; Glockner FamRZ 2006, 625, 626; vgl. auch Wick aaO Rn. 107, 335 c, 341b; aA OLG Koblenz OLGR 2008, 503, 504).

    Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die Sonderzuwendung in der dem Antragsgegner jeweils konkret zufließenden Höhe berücksichtigt (vgl. OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424).

  • OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung

    Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425).

    Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff).

    Ein derartiges "Aufschnüren" des bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird zu Recht abgelehnt (OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff., 423 mit insoweit zustimmender Anmerkung Kemnade, S. 425).

  • OLG Koblenz, 18.03.2008 - 11 UF 159/07

    Ausgleich der Absenkung der Beamtenversorgung im schuldrechtlichen

    Dagegen ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die nachehezeitliche Wertentwicklung der bereits in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Beamtenversorgungsanwartschaften des Antragsgegners außer Betracht zu lassen (so auch OLG Celle FamRZ 2006, 625 = OLGR Celle 2006, 8 ff.).
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