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   OLG Stuttgart, 25.11.2010 - 10 W 54/10   

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https://dejure.org/2010,7096
OLG Stuttgart, 25.11.2010 - 10 W 54/10 (https://dejure.org/2010,7096)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2010 - 10 W 54/10 (https://dejure.org/2010,7096)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. November 2010 - 10 W 54/10 (https://dejure.org/2010,7096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 3
    Streitwert bei Übergang von der Hilfs- zur Hauptaufrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatz: Streitwerterhöhung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Von der Hilfsaufrechnung zur Hauptaufrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 540
  • NJW 2011, 540
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03

    Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2010 - 10 W 54/10
    Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, kann kein Verrechnungsverhältnis angenommen werden, es sind vielmehr die Regelungen der Aufrechnung anwendbar (vgl. BGH Urt. v. 23.06.2005, VII ZR 197/03, NJW 2005, 2771; Kniffka/Jansen/v.Rintelen, ibr-online Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 16.07.2010, § 631 RdNr. 622 f.).

    Ein Absehen von der Streitwertaddition mit dem Argument, dass Forderung und Gegenforderung wirtschaftlich dasselbe Interesse betreffen und es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Abzugspositionen handelt, führte dazu, dass die von dem BGH explizit aufgegebene Verrechnungstheorie (vgl. BGH Urt. v. 23.06.2005, VII ZR 197/03, NJW 2005, 2771) für das Gebührenrecht wieder angewandt wird.

  • OLG Hamm, 30.11.2005 - 17 W 42/05

    Höhe des Streitwerts im Falle der Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2010 - 10 W 54/10
    Eine Streitwertaddition hat nicht schon immer dann zu unterbleiben, wenn der Beklagte sich gegen eine Werklohnklage hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verteidigt (so auch Kniffka/Jansen/v. Rintelen, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 16.07.2010, § 631 RdNr. 643; anders wohl OLG Hamm Beschl. v. 30.11.2005, 17 W 42/05, NJW-RR 2006, 456; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 45 RdNr. 43, allerdings unter Berufung auf vor Aufgabe der Verrechnungstheorie durch den BGH ergangene Rechtsprechung; ebenso Meyer, Gerichtskostengesetz, 10. Aufl. 2008, § 45 RdNR. 28).
  • OLG Hamm, 28.11.2001 - 12 W 28/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2010 - 10 W 54/10
    Dies gilt auch, wenn der Beklagte zunächst eine Hilfsaufrechnung geltend macht und erst im Laufe des Verfahrens zu einer Hauptaufrechnung übergeht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2001, 12 W 28/01, juris RdNr. 6 ff. m.w.N.; Münchener Kommentar ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. 2008, § 5 RdNr. 10; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 3 RdNr. 16 Stichwort Aufrechnung).
  • OLG Schleswig, 13.12.2016 - 1 W 13/16

    Streitwertfestsetzung: Erhöhung des Streitwertes bei Hilfsaufrechnung

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Beklagte gegen eine Vergütungsforderung aus einem Werkvertrag in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen Mängeln verteidigt und hilfsweise mit dem Mängelanspruch wegen derselben Mängel aufrechnet oder in erster Linie Minderung und hilfsweise Schadensersatz wegen derselben Mängel geltend macht (OLG Stuttgart NJW 2011, 540, 541).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 16 W 43/21

    Hilfsaufrechnung; Hilfswiderklage; Wertaddition; wirtschaftliche Identität;

    Es entspricht vielmehr gefestigter oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Wertaddition unterbleibt, wenn die primäre Verteidigung und die Hilfsaufrechnung als einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können (KG, Beschluss vom 15. August 2014 - 21 W 23/14, juris, Rn. 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 W 13/16, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2010 - 10 W 54/10, juris, Rn. 23).
  • OLG Nürnberg, 18.07.2018 - 11 W 1094/18

    Bergriff der wirtschaftlichen Identität von Forderung und Gegenforderung bei der

    So hat das OLG Stuttgart (NJW 2011, 540) die Streitwerterhöhung abgelehnt, wenn sich der Beklage gegen eine Werklohnforderung in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen Mängeln verteidigt, hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen derselben Mängel aufrechnet, obwohl auch dort theoretisch Haupt- und Gegenanspruch nebeneinander bestehen könnten.
  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare

    Die Wertaddition muss auch nicht deshalb unterbleiben, weil ein Gleichlauf von der primären und der sekundären Verteidigung besteht, sodass wirtschaftlich gesehen die Hilfsaufrechnung und die primäre Verteidigung als einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden könne (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2010 - 10 W 54/10 -, Rn. 23, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 11 W 52/13 -, BeckRS 2014, 3328, beck-online; Mayer/ Kroiß , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, I. Streitwerte im gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, Rn. 45, beck-online; Toussaint/ Elzer , 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 47).
  • OLG München, 07.07.2022 - 36 W 814/22

    Streitwert bei Widerklage und Hilfsaufrechnung

    c) Zwar unterbleibt nach h.M. eine Wertaddition im Falle der Hilfsaufrechnung - auch wenn die Regelung des § 45 Abs. 1 S.3 GKG unmittelbar nur im Verhältnis Klage und Widerklage sowie im Verhältnis Klageanspruch und Hilfsanspruch gilt - soweit die primäre Verteidigung und die Hilfsaufrechnung als einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können (KG, Beschluss vom 15.08.2014 - 21 W 23/14, juris, Rn. 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 W 13/16, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010 - 10 W 54/10, juris, Rn. 23).
  • OLG Braunschweig, 30.12.2021 - 4 U 643/21

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs

    Die Wertaddition muss auch nicht deshalb unterbleiben, weil ein Gleichlauf von der primären und der sekundären Verteidigung besteht, so dass wirtschaftlich gesehen die Hilfswiderklage und die primäre Verteidigung als einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2010 - 10 W 54/10 -, Rn. 23, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05. Februar 2014 - 11 W 52/13 -, BeckRS 2014, 3328, beck-online; Mayer/ Kroiß , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, I. Streitwerte im gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, Rn. 45, beck-online; Toussaint/ Elzer , 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 47).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 10 W 8/11

    Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung im Vergleich

    Diese haben entgegen der Auffassung der Klägerin auch einen eigenen wirtschaftlichen Wert, so dass die Erhöhung nicht wegen Gleichlaufs der Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung zu unterbleiben hat (s. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010, 10 W 54/10).
  • KG, 15.08.2014 - 21 W 23/14

    Identität von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung: Keine Streitwertaddition!

    Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass nach der im Gebührenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 GKG von einer Streitwertaddition abgesehen werden kann, wenn ein "Gleichlauf" von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, so dass wirtschaftlich gesehen die Hilfsaufrechnung und die primäre Verteidigung als eine einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2010, 10 W 54/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2009, I-5 W 58/08; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 5. Teil Rn. 180).
  • OLG Hamm, 21.02.2011 - 17 W 38/10

    Verjährung von Werklohnforderungen bei Einleitung eines selbständigen

    Bei einer Hilfsaufrechnung mit einem Mängelanspruch gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers findet allerdings eine Streitwerterhöhung unter besonderer Berücksichtigung der im Gebührenstreitwertrecht auch angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Fällen nicht statt, in denen sich der Auftraggeber in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit verteidigt (BGH, NJW-RR 2005, 506; BeckRS 2000, 30108493; Senat, NJW-RR 2006, 456; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 02223; BeckRS 2010, 19993; OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 29593; Kniffka/Jansen/von Rintelen, IBR-Online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 16.07.2010, § 631 BGB, Rdn. 643; Kniffke/Koebele, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil, Rdn. 180).
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