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   OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07   

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https://dejure.org/2007,17195
OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07 (https://dejure.org/2007,17195)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2007 - 10 WF 206/07 (https://dejure.org/2007,17195)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - 10 WF 206/07 (https://dejure.org/2007,17195)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe in einer Familiensache: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkludender Verzicht der Mehrkostenerstattung bei Beiornung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Anwaltsreisekosten

  • Judicialis

    ZPO § 528 Satz 2; ; ZPO § 572

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 528 Satz 2; ZPO § 572
    Verzicht auf Mehrkostenerstattung bei Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1356
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07
    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 708, 709) folgt der Senat der wohl herrschenden Ansicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; OLG Köln FamRZ 2005, 2008, 2009 li.Sp.), dass in dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen ist.
  • OLG Köln, 28.04.2005 - 14 WF 35/05

    Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07
    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 708, 709) folgt der Senat der wohl herrschenden Ansicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; OLG Köln FamRZ 2005, 2008, 2009 li.Sp.), dass in dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen ist.
  • OLG Hamm, 08.08.2003 - 11 WF 123/03

    Beiordnung eines bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07
    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 708, 709) folgt der Senat der wohl herrschenden Ansicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; OLG Köln FamRZ 2005, 2008, 2009 li.Sp.), dass in dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen ist.
  • OLG Rostock, 23.11.2000 - 10 UF 98/00

    Reisekosten bei Beiordnung " zu den Bedingungen eines ortsansässigen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07
    Dem steht gemäß §§ 572, 528 Satz 2 ZPO analog nicht entgegen, dass das Gericht möglicherweise die Beschwerdeführerin nicht hätte beiordnen dürfen (vgl. OLG Rostock FamRZ 2001, 510, 511 re.Sp.).
  • OLG Oldenburg, 01.07.2002 - 3 WF 175/02

    Beschränkung einer Beiordnung im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe bei

    Auszug aus OLG Rostock, 06.12.2007 - 10 WF 206/07
    Hierzu sind im konkreten Fall verschiedene Auffassungen denkbar (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - L 5 AS 253/09

    Ausschluss eines eigenen Beschwerderechts des prozessbevollmächtigten

    Eine Ausnahme davon wurde teilweise in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2005, Az.: 14 WF 35/05, MDR 2005, S. 1130; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2007, Az.: 10 WF 206/07, FamRZ 2008, S. 1356; a.A. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az.: XI ZB 1/06; a.A. nunmehr: OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009, Az.: 10 WF 204/08) dann gemacht, wenn die Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eingeschränkt, nämlich "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" erfolgte.
  • OLG Brandenburg, 20.10.2020 - 13 WF 175/20
    Eine Entschuldigung für die verspätete Vorlage ist nicht erforderlich, da sich der Sanktionscharakter des § 124 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausdrücklich nur auf die Nichtabgabe einer Erklärung bezieht, nicht hingegen auf die Nichteinhaltung einer Frist, die keine Ausschlussfrist darstellt (BGH, BeckRS 2018, 26436 Rn. 14; Senat, a. a. O.; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2008, 1356; Zöller/Schultzky a. a. O.; Kratz in BeckOK ZPO, 38. Ed. Stand 01.09.2020 § 124 Rn. 20).
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