Rechtsprechung
BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- autokaufrecht.info
Erfüllungsort für Ansprüche aus einer Neuwagen-Herstellergarantie
- BAYERN | RECHT
ZPO § 36
Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer Neuwagen-Mobilitätsgarantie - IWW
- rewis.io
Gerichtsstand, Fahrzeug, Motorschaden, Auslegung, Gerichtsstandsbestimmung, Zustellung, Vereinbarung, Gefahr, Zahlung, Beweismittel, Feststellung, Bestimmung, Hauptsache, Beweisverfahren, besonderer Gerichtsstand, dringende Gefahr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 29 Abs. 1
Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess nach Erweiterung der Klage auf einen weiteren Streitgenossen; Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aufgrund einer Neuwagen-Mobilitätsgarantie und einer Neuwagen-Herstellergarantie
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer Neuwagen-Mobilitätsgarantie
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess nach Erweiterung der Klage auf einen weiteren Streitgenossen; Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aufgrund einer Neuwagen-Mobilitätsgarantie und einer Neuwagen-Herstellergarantie
Verfahrensgang
- AG München - 111 H 6224/22
- BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (19)
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20
Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Ob der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zulässig ist, bedarf im Bestimmungsverfahren keiner Prüfung (BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 39/20, juris Rn. 27;… Beschluss vom 19. Dezember 2019, 1 AR 110/19, juris Rn. 12) .Ob der Antragstellerin ein derartiger Anspruch tatsächlich zusteht und insbesondere, ob die Antragsgegnerin zu 1) passivlegitimiert ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 39/20, juris Rn. 34;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
Eine dringende Gefahr nach § 486 Abs. 3 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem an sich zuständigen Hauptsachegericht nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre (BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 39/20, juris Rn. 36;… Huber in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 486 Rn. 5;… Herget in Zöller, ZPO, § 486 Rn. 5).
Ein Gericht, bei dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Antragsgegner dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist (BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 39/20, juris Rn. 41) oder eröffnet sein könnte.
Sie fallen ferner bei Mängeln eines Fahrzeugs nicht in derselben Weise ins Gewicht wie bei einem unbeweglichen Bauwerk (BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 39/20, juris Rn. 41).
- BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH…, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG…, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 39).Ferner ist unschädlich, dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu einzelnen Antragsgegnern von Bedeutung sein mögen (BGH NJW 2018, 2200 Rn. 13;… BayObLG, a. a. O.).
Es sprechen Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit für dieses Gericht, da das selbständige Beweisverfahren dort bereits anhängig ist und gewissen Fortgang genommen hat (vgl. BGH NJW 2018, 2200 Rn. 16).
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Der aktuelle Standort des Fahrzeugs oder die Annahme eines bestimmungsgemäßen Standorts am Sitz der Antragstellerin erscheinen als Anknüpfungspunkt ungeeignet, da der Zweck eines Fahrzeugs gerade nicht im stationären Aufenthalt an einem Ort besteht (so für den Nacherfüllungsanspruch gegen einen Verkäufer auch BGH, Urt. v. 13. April 2011, VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278 Rn. 33) und die Mobilitätsgarantie gerade die Möglichkeit der Fortbewegung zu den verschiedensten Orten sicherstellen soll.Fahrzeuge befänden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern seien unterwegs zu den verschiedensten Zielen wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (BGH NJW 2011, 2278 Rn. 33;… ebenso im Ergebnis Urt. v. 19. Juli 2017, VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27 ff.).
- BayObLG, 19.08.2022 - 102 AR 77/22
Antragsgegner, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Allgemeiner Gerichtsstand, …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (…BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 8).Auf demselben Rechtsverhältnis oder derselben Anspruchsgrundlage müssen die Ansprüche nicht beruhen (BGH…, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 13).
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 45/20
Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Dieses hat das Verfahren an das Amtsgericht München abgegeben, bevor die Antragstellerin ihren Antrag auf die Antragsgegnerin zu 2) erweitert hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 45/20, juris Rn. 17).Da das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) an das Amtsgericht München formlos abgegeben, aber nicht verwiesen hat, ist insoweit das Auswahlermessen des Senats auch nicht eingeschränkt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 AR 45/20, juris Rn. 28).
- BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20
Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 12;… Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG…, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 39).Auf demselben Rechtsverhältnis oder derselben Anspruchsgrundlage müssen die Ansprüche nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 14; BayObLG…, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 13).
- BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22
Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
b) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 29;… Beschluss vom 5. August 2022, 101 AR 54/22, juris Rn. 15 - jeweils m. w. N.).Dass dieses bereits anhängig ist, schließt die Gerichtsstandsbestimmung nicht aus, denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung regelmäßig auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (BGH…, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 10;… Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 31 m. w. N.).
- LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10
Gerichtsstand: Anspruch gegen einen Fahrzeughersteller auf Grund einer …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Wenn der Garantieanspruch sich nicht auf eine Geldleistung bezieht, wird zum Teil für maßgeblich erachtet, wo sich das Fahrzeug bestimmungsgemäß befinde, nämlich am Wohnsitz des Käufers (LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2010, 5 T 517/10, juris Rn. 24). - OLG Brandenburg, 08.06.2010 - 3 W 58/09
Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse bei einem Antrag auf …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Dann sei Erfüllungsort jedenfalls mangels besonderer Umstände der Sitz des Schuldners (OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, 3 W 58/09, juris Rn. 13;… Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 29 Rn. 51). - BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03
Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die Klage aus Herstellergarantie - …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
In Fällen mit internationalem Bezug schließlich wird vertreten, der Erfüllungsort der vom ausländischen Hersteller gegebenen Garantie liege am Sitz seiner mit der Garantieabwicklung betrauten Vertragshändler (BayObLG, Beschluss vom 12. August 2003, 1Z AR 88/03, juris Rn. 5;… OLG Karlsruhe, Urt. v. 9. August 2011, 17 U 68/10, BeckRS 2012, 20670). - BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Zuständigkeitsbestimmung bei verklagten Streitgenossen mit allgemeinem …
- BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ …
- BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als …
- BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen …
- BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
Zuständigkeitsbestimmung in einem Zivilverfahren wegen Ansprüchen nach dem …
- OLG Köln, 29.01.2020 - 8 AR 10/20
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
- BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
Gerichtsstand bei vertraglich und deliktisch haftenden Streitgenossen
- BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10
Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als …