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VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Fahrerlaubnis der Klasse 2;Keine Umstellung dieser Fahrerlaubnis vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs;Beantragung einer Folgefahrerlaubnis vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs;Belehrung des Antragstellers über die Möglichkeit der Beantragung einer vorläufigen ...
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV, § 24 Abs. 2 FeV, § 76 Nr. 9 Sätze 11, 13, 14 FeV, Art. 20 Abs. 3 GG, § 167 ZPO
Fahrerlaubnisrecht: Rechtzeitige Antragstellung zur Wahrung des Besitzstandes der Schlüsselzahl 172 | Fahrerlaubnis der Klasse 2; Antrag auf Umstellung und Verlängerung vor Vollendung des 50. Lebensjahres; Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C erst nach Vollendung des ... - Landesanwaltschaft Bayern
§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV, § 24 Abs. 2 FeV, § 76 Nr. 9 Sätze 11, 13, 14 FeV, Art. 20 Abs. 3 GG, § 167 ZPO
Fahrerlaubnisrecht: Rechtzeitige Antragstellung zur Wahrung des Besitzstandes der Schlüsselzahl 172 | Fahrerlaubnis der Klasse 2; Antrag auf Umstellung und Verlängerung vor Vollendung des 50. Lebensjahres; Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C erst nach Vollendung des ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (17)
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 1 B 6.06
Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
Denn in diesem Fall könnte ihm, gestützt auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2007 (Az. OVG 1 B 6.06 RdNr. 21), entgegengehalten werden, die Fahrerlaubnisbehörde sei zur Verbescheidung unangemessen frühzeitig gestellter Verlängerungsanträge nicht verpflichtet, und die Kraftfahreignung des Bewerbers stehe nicht aufgrund ärztlicher Zeugnisse fest, die in zeitlicher Nähe zu dem vorgesehenen Stichtag erstellt worden seien.Eine solche Fallgestaltung lag auch der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2007 (a.a.O.) zugrunde; dieses Gericht gelangte für solche Konstellationen auf der Grundlage einer Auslegung des § 24 Abs. 1 FeV in der bis einschließlich 29. Oktober 2008 geltenden Fassung zu dem gleichen Ergebnis, das durch § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung nunmehr auch positivrechtlich verankert wurde.
- VGH Bayern, 29.01.2008 - 11 ZB 07.1858
Einlegung einer vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Berufung; gleichzeitige …
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
Die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 (BVerwGE 98, 221/225) sowie des erkennenden Gerichts vom 29. Januar 2008 (Az. 11 ZB 07.1858 RdNr. 18) und vom 3. August 2009 (…a.a.O., RdNr. 54) offen gelassene Frage, ob ein noch unter der Geltung der bisherigen Fahrerlaubnis gestellter Verlängerungsantrag auch dann besitzstandswahrend wirkt, wenn ihm erst nach dem Erlöschen dieser Fahrerlaubnis entsprochen wird, ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits jedenfalls für die hier gegebene Fallgestaltung zu bejahen.Durch die unterbliebene Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs des Inhabers unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhaltsgestaltungen, die den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2008 (a.a.O.) und vom 10. November 2009 (Az. 11 ZB 07.3438 ) zugrunde lagen.
- VGH Bayern, 10.11.2009 - 11 ZB 07.3438
Kein Anspruch auf Eintragung der Schlüsselzahl 172 bei Antrag auf Neuerteilung …
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
Durch die unterbliebene Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs des Inhabers unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhaltsgestaltungen, die den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2008 (…a.a.O.) und vom 10. November 2009 (Az. 11 ZB 07.3438 ) zugrunde lagen.
- VG Ansbach, 20.08.2009 - AN 10 K 08.01993
DDR-Fahrerlaubnis der heutigen Klassen C und CE; Ersterteilungsdatum 1969; …
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
Vor dem erkennenden Gericht ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem sich diese Problematik ebenfalls stellt; zudem wird diese Frage innerhalb der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschiedlich beantwortet (vgl. VG Ansbach vom 20.8.2009 Az. 10 K 08.01993 sowie VG Regensburg vom 17.6.2010 Az. RO 5 K 09.2448, die in Abweichung von der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9.12.2009 in vergleichbaren Fallgestaltungen jeweils eine Besitzstandswahrung bejaht haben). - BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71
Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
2.1 Das rechtliche Gebot, einem Verlängerungsantrag, der noch vor dem Erlöschen einer bisher innegehabten Fahrerlaubnis eingereicht wurde, jedenfalls dann besitzstandswahrende Wirkung zuzuerkennen, wenn der Bewerber bis dahin der ihm obliegenden Darlegungs- und Beibringungslast vollständig nachgekommen ist, folgt letztlich aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz, dass sich alles staatliche Handeln - u. a. die Normauslegung durch die Behörden und Gerichte - am Postulat materieller Gerechtigkeit auszurichten hat (vgl. zur Leitidee der Gerechtigkeit als einer der Bestandteile des Rechtsstaatsgrundsatzes u. a. BVerfG vom 24.7.1957 BVerfGE 7, 89/92; vom 12.12.1957 BVerfGE 7, 194/196; vom 25.10.1966 BVerfGE 20, 323/331; vom 2.5.1967 BVerfGE 21, 378/388; vom 8.11.1967 BVerfGE 22, 322/329; vom 19.7.1972 BVerfGE 33, 367/383; zur Bedeutung dieser Leitidee bei der Gesetzesauslegung durch Behörden und Gerichte Sachs, GG, 1999, RdNr. 104 zu Art. 20). - BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63
'nulla poena sine culpa'
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
2.1 Das rechtliche Gebot, einem Verlängerungsantrag, der noch vor dem Erlöschen einer bisher innegehabten Fahrerlaubnis eingereicht wurde, jedenfalls dann besitzstandswahrende Wirkung zuzuerkennen, wenn der Bewerber bis dahin der ihm obliegenden Darlegungs- und Beibringungslast vollständig nachgekommen ist, folgt letztlich aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz, dass sich alles staatliche Handeln - u. a. die Normauslegung durch die Behörden und Gerichte - am Postulat materieller Gerechtigkeit auszurichten hat (vgl. zur Leitidee der Gerechtigkeit als einer der Bestandteile des Rechtsstaatsgrundsatzes u. a. BVerfG vom 24.7.1957 BVerfGE 7, 89/92; vom 12.12.1957 BVerfGE 7, 194/196; vom 25.10.1966 BVerfGE 20, 323/331; vom 2.5.1967 BVerfGE 21, 378/388; vom 8.11.1967 BVerfGE 22, 322/329; vom 19.7.1972 BVerfGE 33, 367/383; zur Bedeutung dieser Leitidee bei der Gesetzesauslegung durch Behörden und Gerichte Sachs, GG, 1999, RdNr. 104 zu Art. 20). - BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64
Wehrdisziplin
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
2.1 Das rechtliche Gebot, einem Verlängerungsantrag, der noch vor dem Erlöschen einer bisher innegehabten Fahrerlaubnis eingereicht wurde, jedenfalls dann besitzstandswahrende Wirkung zuzuerkennen, wenn der Bewerber bis dahin der ihm obliegenden Darlegungs- und Beibringungslast vollständig nachgekommen ist, folgt letztlich aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz, dass sich alles staatliche Handeln - u. a. die Normauslegung durch die Behörden und Gerichte - am Postulat materieller Gerechtigkeit auszurichten hat (vgl. zur Leitidee der Gerechtigkeit als einer der Bestandteile des Rechtsstaatsgrundsatzes u. a. BVerfG vom 24.7.1957 BVerfGE 7, 89/92; vom 12.12.1957 BVerfGE 7, 194/196; vom 25.10.1966 BVerfGE 20, 323/331; vom 2.5.1967 BVerfGE 21, 378/388; vom 8.11.1967 BVerfGE 22, 322/329; vom 19.7.1972 BVerfGE 33, 367/383; zur Bedeutung dieser Leitidee bei der Gesetzesauslegung durch Behörden und Gerichte Sachs, GG, 1999, RdNr. 104 zu Art. 20). - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84
Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Bürger grundsätzlich das Recht besitzt, gesetzliche Fristen bis zu ihrem Ablauf auszuschöpfen; der vom Bundesverfassungsgericht insoweit zu prozessualen Fristen entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfG vom 3.6.1975 BVerfGE 40, 42/44; vom 11.2.1976 BVerfGE 41, 323/328; vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 381/385) beansprucht nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei sonstigen Fristen mit materiell- oder verfahrensrechtlicher Bedeutung in gleicher Weise Geltung. - BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75
Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen …
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Bürger grundsätzlich das Recht besitzt, gesetzliche Fristen bis zu ihrem Ablauf auszuschöpfen; der vom Bundesverfassungsgericht insoweit zu prozessualen Fristen entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfG vom 3.6.1975 BVerfGE 40, 42/44; vom 11.2.1976 BVerfGE 41, 323/328; vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 381/385) beansprucht nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei sonstigen Fristen mit materiell- oder verfahrensrechtlicher Bedeutung in gleicher Weise Geltung. - BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52
Hamburgisches Hundesteuergesetz
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226
2.1 Das rechtliche Gebot, einem Verlängerungsantrag, der noch vor dem Erlöschen einer bisher innegehabten Fahrerlaubnis eingereicht wurde, jedenfalls dann besitzstandswahrende Wirkung zuzuerkennen, wenn der Bewerber bis dahin der ihm obliegenden Darlegungs- und Beibringungslast vollständig nachgekommen ist, folgt letztlich aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz, dass sich alles staatliche Handeln - u. a. die Normauslegung durch die Behörden und Gerichte - am Postulat materieller Gerechtigkeit auszurichten hat (vgl. zur Leitidee der Gerechtigkeit als einer der Bestandteile des Rechtsstaatsgrundsatzes u. a. BVerfG vom 24.7.1957 BVerfGE 7, 89/92; vom 12.12.1957 BVerfGE 7, 194/196; vom 25.10.1966 BVerfGE 20, 323/331; vom 2.5.1967 BVerfGE 21, 378/388; vom 8.11.1967 BVerfGE 22, 322/329; vom 19.7.1972 BVerfGE 33, 367/383; zur Bedeutung dieser Leitidee bei der Gesetzesauslegung durch Behörden und Gerichte Sachs, GG, 1999, RdNr. 104 zu Art. 20). - BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957
- BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten
- BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66
Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch …
- BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 2.94
Medizinisch-psychologisches Gutachten als Voraussetzung für die Verlängerung …
- OVG Niedersachsen, 10.05.2010 - 12 LA 351/08
Umstellung einer Fahrerlaubnis der alten Klassen 2 und 3 auf einen neuen …
- VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
Schlüsselzahl 172; befristete Fahrerlaubnis; Beginn und Ende der Frist nach § 23 …
- OLG Hamm, 23.05.1972 - 5 Ss OWi 363/72
- VG Würzburg, 16.05.2012 - W 6 K 11.837
Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E, DE (Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen)
Auf die Verordnungsbegründung zu § 24 Abs. 1 FeV (BT-Drs. 443/98, S. 275) werde verwiesen, ebenso auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011), Az. 11 BV 10.226, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 6 K 08.2252.Auf die Verordnungsbegründung sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 11 BV 10.226) vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (W 6 K 08.2252) werde verwiesen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe im IMS vom 18. April 2011 zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011), Az. 11 BV 10.226, Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass einer fristgerechten und vollständigen Antragstellung vor Ablauf der Gültigkeit der früheren Fahrerlaubnis aus Rechtssicherheitsgründen nicht die Wirkung zukommen könne, dass diese auf eine erst nach Ablauf der Gültigkeit erteilte Fahrerlaubnis zurückwirke, mithin eine Fahrerlaubnis kontinuierlich bestehe.
Eine Berufungsentscheidung ist dann mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 (Az. 11 BV 10.226) ergangen.
- VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
Im Hinblick auf die sehr geringe wirtschaftliche und die vollständig fehlende ideelle Bedeutung, die der Berechtigung zukommt, leere Omnibusse beliebiger Größe fahren zu dürfen (sie wird durch die Schlüsselzahl 172 im Führerschein dokumentiert), setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert von Verfahren, die die Eintragung der Schlüsselzahl 172 zum Gegenstand haben, in ständiger Spruchpraxis mit nur 1.000,-- EUR an (BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858 RdNr. 23; vom 3.8.2009 Az. 11 B 08.294/11 B 08.295 RdNrn. 71 und 73; vom 10.11.2009 Az. 11 ZB 07.3438 RdNr. 16; vom 21.1.2010 Az. 11 C 10.119 RdNrn. 6 bis 8; vom 1.2.2011 Az. 11 BV 10.226 RdNr. 58). - VGH Bayern, 23.04.2020 - 11 CE 20.870
Einstweilige Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Offen bleiben kann, ob die am 21. April 2020 abgelaufene und damit erloschene Erlaubnis aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags noch verlängert oder nur neu erteilt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 - 11 BV 10.226 - juris Rn. 29 ff.: eine Verlängerung bejahend bei vollständigem Antrag;… BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 2.94 - BVerwGE 98, 221 = juris Rn. 10 offen gelassen;… Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 48 FeV Rn. 31). - VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 12.193
Ersterteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 im Jahre 1977
Nach der erfolgten Umstellung altrechtlicher Fahrerlaubnisse dürfen also Kraftfahrzeuge nur noch im Umfang der neuen Fahrerlaubnis geführt werden (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 - 11 BV 10.226; B.v. 10.11.2009 - 11 ZB 07.3438; OVG Lüneburg, U.v. 10.2.2011 - 12 LB 98/09 - DAR 2011, 225 - juris). - VG Augsburg, 02.11.2011 - Au 7 E 11.1411
Einstweilige Anordnung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines …
Nach Abschnitt II. b der Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bringt die Schlüsselzahl 172 zum Ausdruck, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C auch Kraftfahrzeuge der Klasse D - jedoch ohne Fahrgäste - führen darf (BayVGH vom 1.2.2011 - 11 BV 10.226).