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   VGH Bayern, 17.01.2005 - 11 CS 04.2955   

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https://dejure.org/2005,8306
VGH Bayern, 17.01.2005 - 11 CS 04.2955 (https://dejure.org/2005,8306)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2005 - 11 CS 04.2955 (https://dejure.org/2005,8306)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2005 - 11 CS 04.2955 (https://dejure.org/2005,8306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister; Fehlender Ermessensspielraum der Fahrerlaubnisbehörde als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Notwendigkeit der Berücksichtigung der in einer ...

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, wenn Vielfahrer oder Berufskraftfahrer bei fahrerlaubnisrechtlichen Entscheidungen nicht bevorzugt behandelt werden

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Privileg für "Vielfahrer": zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten in Flensburg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2003 - 1 M 80/03
    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2005 - 11 CS 04.2955
    Da die Bejahung einer Gefahr nicht voraussetzt, dass sie sich bereits realisiert hat, steht der Umstand, dass jemand über lange Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, dem Befund, dass er aufgrund von in jüngerer Zeit begangenen Verfehlungen aktuell zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, nicht entgegen (so auch OVG Greifswald vom 13.8.2003 Az. 1 M 80/03, zit. nach Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20

    Rechtsnatur der Entscheidung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG

    Eine Unterscheidung nach dem Ausmaß der Teilnahme am Straßenverkehr wäre nicht nur praktisch undurchführbar; sie ist auch sachlich nicht erforderlich, weil bei Vielfahrern das erhöhte Risiko, Dritte zu schädigen, nicht stets durch Zuwachs an Erfahrung ausgeglichen wird (zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 11 Cs 04.2955 - juris Rn. 35).

    Das abgestufte und transparente Fahreignungs-Bewertungssystem (Ermahnung, Verwarnung, Fahreignungsseminar mit und ohne Punkterabatt etc., zwingendes Durchlaufen der Maßnahmenstufen, Tilgungsregelungen etc.) rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, die acht Punkte oder mehr erreicht haben (zum früheren Punktesystem: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 38 ff.).

    Das Strafgericht, das auf der Grundlage des § 69 StGB über den Entzug einer Fahrerlaubnis zu befinden hat, findet demgegenüber nicht notwendig einen gleichermaßen aussagekräftigen Sachverhalt vor, so dass bei Anwendung der letztgenannten Bestimmung nicht auf eine individuelle Vergewisserung darüber verzichtet werden kann, wie sich die Fahreignung des Betroffenen darstellt (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 40 [zum früheren Punktesystem]).

    Sollten tatsächlich Konstellationen vorstellbar sein, in denen sich trotz des Anfalles von 8 oder mehr Punkten die Ungeeignetheit einer Person, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen lässt, so könnte deshalb nicht eingewandt werden, das Gesetz ordne für solche Fälle unausweichlich eine unverhältnismäßige, sachlich ungerechtfertigte Rechtsfolge an (im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 41 [zum früheren Punktesystem]).

    Der Antragsteller hat entgegen der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Obliegenheit schon nicht dargetan, dass die Anhäufung von acht und mehr Punkten durch ihn nicht den Schluss rechtfertigt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist, oder dass sonst eine atypische Sachverhaltsgestaltung vorliegt, angesichts derer die sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergebende Rechtsfolge unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht hingenommen werden kann (im Einzelnen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 43 [zum früheren Punktesystem]).

  • VG München, 20.12.2006 - M 1 S 06.4357

    Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

    Innerorts ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das Fahrzeug vor Kindern, die plötzlich die Fahrbahn betreten, nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden kann (BayVGH v. 17.1.2005, Az. 11 CS 04.2955).

    Zugleich nimmt er billigend in Kauf, dass er sein Auto im Notfall, vor allem bei Kindern, nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen kann (BayVGH v. 17.1. 2005, Az. 11 CS 04.2955).

    Es steht nicht fest, wie es sich mit seiner Einstellung zu verkehrsrechtlichen Bestimmungen verhält und ob ein Wille besteht, sich rechtstreu zu verhalten (BayVGH v. 17.1. 2005, Az. 11 CS 04.2955).

    Zwar ist bisher noch niemand durch das Fahrverhalten des Antragstellers zu Schaden ge kommen, jedoch gewährleistet das nicht, dass die Verkehrsteilnehmer auch künftig in gleicher Weise Glück haben werden (BayVGH v. 17.1. 2005, Az. 11 CS 04.2955).

  • VGH Bayern, 21.10.2020 - 11 CS 20.1509

    Zur Frage einer Verwirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine unwiderlegliche Vermutung (zur Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2005 - 11 CS 04.2955 - ZfSch 2005, 209 = juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 11.01.2006 - 11 CS 05.2391
    Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zur ähnlichen Problematik bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG BayVGH vom 17.1.2005, VRS 108, 298).
  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 11 CS 09.450

    Entziehung der Fahrerlaubnis; fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen;

    Selbst der Umstand, dass jemand über lange Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, steht dem Befund, dass er - möglicherweise aufgrund einer erst in jüngerer Zeit eingetretenen Entwicklung - aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entgegen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.1.2005 Az. 11 CS 04.2955).
  • VG München, 25.01.2008 - M 6a K 07.3574

    Punktsystem; Maßnahmekatalog; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18

    Diese Regelung ist verfassungsgemäß (vgl. hierzu VG München vom 27.1.2005 M 6a S 04.5552; vom 30.9.2004 M 6a S 04.1754; BayVGH vom 17.1.2005 11 CS 04.2955).
  • VG Köln, 13.02.2012 - 11 L 46/12

    Rechtsfolgen des Begehen neuer Verkehrsverstöße noch vor Zustellung der

    BayVGH, Beschluss vom 17.01.2005 - 11 CS 04.2955 -, VRS 108, 298.
  • VG Augsburg, 18.05.2009 - Au 7 S 09.513

    Entzug der Fahrerlaubnis; mehr als 18 Punkte; Verkehrszuwiderhandlungen

    Dies gilt um so mehr, als kein unmittelbar berufsbezogener, sondern ein die Modalitäten der Berufsausübung nur indirekt berührender Eingriff inmitten steht (vgl. BayVGH vom 17.1.2005, 11 CS 04.2955, m.w.N., zur Verfassungsmäßigkeit des Mehrfachtäterpunktesystems).
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