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   VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733   

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VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733 (https://dejure.org/2020,11926)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.04.2020 - 11 CS 19.1733 (https://dejure.org/2020,11926)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. April 2020 - 11 CS 19.1733 (https://dejure.org/2020,11926)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8; § 46 Abs. 3; FeV Nr. 6.2 Anlage 4 zur; Nr. 6.3; Nr. 7.2; Nr. 7.3
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens

  • IWW

    FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3; FeV Nr. 6.2 Anlage 4 zur FeV Nr. 6.3; FeV Nr. 7.2; FeV Nr. 7.3

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733
    Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19).

    Auch wenn die obergerichtliche Rechtsprechung die Vorschrift des § 46 VwVfG bzw. Art. 46 BayVwVfG auf Begründungsmängel anwendet (Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 33, 60 ff., 85; BVerwG, U.v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 84 ff.; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 = juris Rn. 15) und auf eine Gutachtensanordnung nach der Fahreignungsverordnung grundsätzlich für analog anwendbar hält (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 27 ff.: im entschiedenen Fall allerdings abgelehnt bei fehlendem Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht), kommt dies bei Mängeln in der Fragestellung und der Begründung der Gutachtensanordnung wegen ihres dargelegten Zwecks ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21 zu einer insoweit vergleichbaren Untersuchungsaufforderung in einem Verfahren der beamtenrechtlichen Zurruhesetzung).

    Denn eine unklare Fragestellung und Begründung ermöglicht es dem Betroffenen nicht zu beurteilen, ob die Gutachtensanordnung anlassbezogen und verhältnismäßig ist und wie weit seine Mitwirkungspflicht reicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 37).

    Die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 30).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733
    Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen zu schlussfolgern, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - BayVBl 2002, 280 = juris Rn. 25).
  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733
    Auch wenn die obergerichtliche Rechtsprechung die Vorschrift des § 46 VwVfG bzw. Art. 46 BayVwVfG auf Begründungsmängel anwendet (Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 33, 60 ff., 85; BVerwG, U.v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 84 ff.; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 = juris Rn. 15) und auf eine Gutachtensanordnung nach der Fahreignungsverordnung grundsätzlich für analog anwendbar hält (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 27 ff.: im entschiedenen Fall allerdings abgelehnt bei fehlendem Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht), kommt dies bei Mängeln in der Fragestellung und der Begründung der Gutachtensanordnung wegen ihres dargelegten Zwecks ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21 zu einer insoweit vergleichbaren Untersuchungsaufforderung in einem Verfahren der beamtenrechtlichen Zurruhesetzung).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungsgutachten;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733
    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV soll der Betroffene durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die ebenso die Gründe für die Fahreignungszweifel sowie die Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung anzugeben ist, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der Beibringungsfrist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10

    Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733
    Auch wenn die obergerichtliche Rechtsprechung die Vorschrift des § 46 VwVfG bzw. Art. 46 BayVwVfG auf Begründungsmängel anwendet (Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 33, 60 ff., 85; BVerwG, U.v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 84 ff.; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 = juris Rn. 15) und auf eine Gutachtensanordnung nach der Fahreignungsverordnung grundsätzlich für analog anwendbar hält (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 27 ff.: im entschiedenen Fall allerdings abgelehnt bei fehlendem Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht), kommt dies bei Mängeln in der Fragestellung und der Begründung der Gutachtensanordnung wegen ihres dargelegten Zwecks ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21 zu einer insoweit vergleichbaren Untersuchungsaufforderung in einem Verfahren der beamtenrechtlichen Zurruhesetzung).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733
    Auch wenn die obergerichtliche Rechtsprechung die Vorschrift des § 46 VwVfG bzw. Art. 46 BayVwVfG auf Begründungsmängel anwendet (Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 33, 60 ff., 85; BVerwG, U.v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 84 ff.; U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 = juris Rn. 15) und auf eine Gutachtensanordnung nach der Fahreignungsverordnung grundsätzlich für analog anwendbar hält (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 27 ff.: im entschiedenen Fall allerdings abgelehnt bei fehlendem Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht), kommt dies bei Mängeln in der Fragestellung und der Begründung der Gutachtensanordnung wegen ihres dargelegten Zwecks ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21 zu einer insoweit vergleichbaren Untersuchungsaufforderung in einem Verfahren der beamtenrechtlichen Zurruhesetzung).
  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 11 CS 17.312

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733
    Denn zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Antragsteller an den in dem psychiatrischen Arztbericht vom 23. April 2019 und in der Anlage 4 zur FeV genannten (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 16) Erkrankungen, nämlich der Parkinsonschen Krankheit (Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV), einer Polyneuropathie, die zu den Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie gemäß Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV zählt (vgl. Nr. 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Begutachtungsleitlinien, VkBl. S. 110, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Stand 24.5.2018, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind] - Begutachtungsleitlinien; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 172 ff.), und einem leichten dementiellen Syndrom leidet, das den leichten chronischen hirnorganischen Psychosyndromen im Sinne von Nr. 7.2.1 Anlage 4 der FeV zuzuordnen ist (vgl. Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 228 ff.).
  • VGH Bayern, 25.08.2020 - 11 ZB 20.1137

    Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens

    Der Betroffene muss der nicht selbstständig rechtlich anfechtbaren Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann und welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 25; B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179 Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 11 CS 17.1066 - juris Rn. 13; B.v. 2.4.2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 11 ZB 22.261

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen

    Insoweit wäre sogar die isolierte Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. dazu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 3 StVG Rn. 36) ohne Begutachtung in Betracht gekommen, nachdem Gesichtspunkte für eine vom Regelfall abweichende Betrachtung i.S.d. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV nicht vorgetragen wurden oder ersichtlich waren (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rn. 16).
  • VG München, 24.01.2022 - M 19 S 21.5836

    Anordnung eines ärztlichen Gutachten zur Fahreignung bei einmaligem

    Dem Betroffenen kann es insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachterauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (BayVGH, B.v. 2.4.2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rn. 18 ff.).
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 11 ZB 20.2025

    Zumutbarkeit der Kosten für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Er muss der Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann und welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 25; B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179 Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 11 CS 17.1066 - juris Rn. 13; B.v. 2.4.2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rn. 18; B.v. 25.8.2020 - 11 ZB 20.1137 - juris Rn. 19).
  • VG Neustadt, 08.05.2023 - 1 L 325/23

    Fahrerlaubnisrecht: Einstweiliger Rechtschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    So führt auch eine nur teilweise Rechtswidrigkeit in einer einheitlichen Gutachtensanordnung regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der kompletten Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 CS 19.1733 -, juris Rn. 18 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Hingegen gehen Unklarheiten bei Fragestellungen, die nur zum Teil gerechtfertigt sind, zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. August 2021 - 5 MB 18/21 - juris Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rdnr. 17 bis 18; VGHBW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O., Rdnr. 5).
  • VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 7 K 23.12

    (Teil-)Entziehung der Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2, Multiple

    Sind in solchen Fällen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine vom Regelfall abweichende Betrachtung i.S.d. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV vorliegen könnte, ist insoweit eine isolierte Entziehung der Fahrerlaubnis der Gruppe 2 vorzunehmen, ohne dass es eines Fahreignungsgutachtens bedürfte (zu Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV: BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 11 ZB 22.261 - juris Rn. 22; B.v. 2.4.2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rn.16).
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