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   FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03   

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FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03 (https://dejure.org/2005,10327)
FG Hessen, Entscheidung vom 05.07.2005 - 11 K 4866/03 (https://dejure.org/2005,10327)
FG Hessen, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 11 K 4866/03 (https://dejure.org/2005,10327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7g Abs 7 S 2 EStG, Art 3 Abs 1 GG
    (Kommanditgesellschafter einer Publikums-KG kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1
    Existenzgründer; Mitunternehmer; Kommanditist; Beteiligung; Publikumsgesellschaft; Ansparrücklage - Existenzgründereigenschaft eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Existenzgründereigenschaft eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Existenzgründereigenschaft eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft; Gewinneinkünfte vor der Existenzgründung; Publikumsgesellschaft; Ansparrücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 635
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03
    Denn insoweit stellt der Umstand, dass auch ein Kommanditgesellschafter einer Publikums-KG bei Bestehen von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 unter C.V.3.c.cc) einkommen-steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist, auch wenn sich seine Mitunternehmerinitiative als gering darstellt, als ein Umstand dar, der eine unterschiedliche Behandlung zu Personen, die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, rechtfertigt.
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03
    Die Bildung einer Ansparrücklage für eine "voraussichtliche" Anschaffung eines Wirtschaftsgutes setzt jedoch voraus, dass eine hinreichende Konkretisierung des Wirtschaftsgutes erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 19. September 2002  X R 51/00, BFH/NV 2003, 250).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03
    Dies rechtfertigt es auch, bei natürlichen Personen, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, erst dann eine, einer Mitunternehmerstellung vergleichbare Position anzunehmen, wenn die Beteiligung gewisse Grenzen übersteigt (vgl. zum Zweck des § 17 EStG - jedenfalls der bis 2000 geltenden Fassung: BFH, Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BStBl II 1994, 648, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03
    Ermittelt der Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Streitfall - seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er einen Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraumes von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und in der Gewinnermittlung nachweist (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 2003  IV R 23/01, BStBl II 2004, 187).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 75/93

    1. § 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03
    Denn § 15a EStG gilt - ohne verfassungsrechtliche Bedenken - für sämtliche Kommanditgesellschaften (vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 1996  IV R 75/93, BStBl II 1996, 474).
  • FG Hamburg, 04.08.2004 - III 264/04

    Einkommensteuer: Existenzgründerrücklage

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 4866/03
    Daher schließen angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelung auch geringe Gewinneinkünfte vor der Existenzgründung - auch wenn sie aus einer Nebentätigkeit stammen - die Existenzgründereigenschaft im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG aus (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 4. August 2004  III 264/04, EFG 2005, 183, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 30.01.2008 - 3 K 579/07

    Ansparrücklage: GmbH & Co. KG kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG,

    Denn nach der einschlägigen Rechtsprechung ist die Regelung des § 7g Abs. 7 EStG und die unterschiedliche Behandlung von Gesellschaftsformen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Juli 2005 11 K 4866/03, EFG 2006, 635; Urteil des Finanzgerichts München vom 30. August 2007 15 K 2297/04, EFG 2007, 1865, NZB eingelegt; Az. des BFH: VIII B 201/07).

    Zudem verletzt die Versagung des Existenzgründerstatus für eine GmbH & Co. KG auch nicht das Postulat der Rechtsformneutralität, da die Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage im Ergebnis nur einen Finanzierungsvorteil bietet, aber keinen entscheidenden Einfluss auf den zu versteuernden Gesamtgewinn hat (vgl. zu diesem Aspekt: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Juli 2005 11 K 4866/03, EFG 2006, 635).

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