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   BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95   

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BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95 (https://dejure.org/1996,786)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1996 - 11 RAr 77/95 (https://dejure.org/1996,786)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 77/95 (https://dejure.org/1996,786)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 14
  • NZS 1997, 335 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 496 (Ls.)
  • NZA-RR 1997, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN).

    Grenzen gesetzlicher Individualisierung durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 17, 1, 23; 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4, stRspr).

    Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 [BVerfG 23.03.1994 - 1 BvL 8/85] = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 mwN).

    cc) Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226, 236 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) ausgeführt hat, regelt § 111 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bemessung des Alg, dessen Funktion es ist, dem Arbeitslosen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er keinen bezahlten Arbeitsplatz findet.

    Die grundsätzliche Anbindung der Leistungssätze an das Lohnsteuersystem ist keineswegs so zu verstehen, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen uneingeschränkt die Regelungen des Steuerrechts übernehmen wollte (vgl BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN).

    So hat es auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß ein Versicherter, der keiner steuererhebenden Kirche angehörte, in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit über höhere Geldmittel verfügte als ein vergleichbarer Kirchensteuer zahlender Arbeitnehmer.

    Denn eine noch stärker auf den Einzelfall abstellende Berechnung von Alg und Alhi widerspräche dem System einer insgesamt von dem individuellen Bedarf und der individuellen (steuerlichen) Situation des Arbeitslosen losgelösten Berechnung des Alg, aber auch der Alhi, und damit der "Eigenart des zu regelnden Sachbereichs" (vgl BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 75, 108, 157 f).

    Denn unabhängig von der Frage, ob nur der Anspruch auf Alg (vgl BVerfGE 90, 226, 236 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6), nicht jedoch die aus Steuermitteln finanzierte Alhi unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt, handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung sozialrechtlicher Positionen iS des Art. 14 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    und 12. Juni 1990 ist eine untere Grenze für die steuerliche Freistellung von Unterhaltsleistungen für Kinder zwingend vorgegeben worden (BVerfGE 82, 60, 85 f; 198, 207).

    Ferner ist zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich betont hat, daß die Höhe des Kindergeldes "in seiner Eigenschaft als Sozialleistung" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 82, 60, 79 f, 84).

    Die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Kindergeldkürzung wurde allein damit begründet, daß das gekürzte Kindergeld nicht mehr in verfassungsmäßiger Weise seiner Funktion gerecht geworden sei, der Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, die durch den Unterhalt ihrer Kinder bedingt ist, Rechnung zu tragen (BVerfGE 82, 60, 83 f).

    Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl BVerfGE 82, 60, 80; 87, 153, 172).

    Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl BVerfGE 82, 60, 81).

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 98/92

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Kinder in der Ausbildung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Grenzen gesetzlicher Individualisierung durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 17, 1, 23; 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4, stRspr).

    Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 [BVerfG 23.03.1994 - 1 BvL 8/85] = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 mwN).

    Maßgeblich für diese Leistungskürzung war die angespannte Finanzlage des Bundes und der BA sowie die Überzeugung des Gesetzgebers, daß eine ansonsten unumgängliche Beitragserhöhung nicht in Betracht komme (BT-Drucks 10/335, S 84 f; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 4).

    Der Gesetzgeber hat also - bei schwieriger Finanzlage der BA - mit der Beibehaltung des erhöhten Leistungssatzes von 68 vH bzw 58 vH (bzw ab 1. Januar 1994 67 vH und 57 vH) Arbeitslose mit Kindern privilegieren wollen (so ausdrücklich auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 4).

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 99/79

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppe

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der letztgenannten Entscheidung, die § 111 Abs. 2 S 2 Nr. 1 Buchst a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) betraf, hat auch das BSG (BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4) zu dieser Vorschrift ausgeführt, daß die Nichtberücksichtigung individueller Freibeiträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Hingegen bleiben alle sonstigen - individuellen - Freibeträge, die kraft besonderer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte vom Arbeitslosen abgezogen werden können (§ 39a EStG) sowie sonstige Steuervergünstigungen, die erst im Lohnsteuerjahresausgleich bzw bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Steuerentlastung führen, grundsätzlich unberücksichtigt (BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4).

    Ob die getroffene gesetzliche Regelung die denkbar zweckmäßigste oder gerechteste Lösung ist, ist dabei nicht zu prüfen (BVerfGE 71, 255, 271 mwN; BSGE 51, 10 = = SozR 4100 § 111 Nr. 4; stRspr).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Grenzen gesetzlicher Individualisierung durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 17, 1, 23; 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4, stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich hierbei auf seine frühere Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung vom 8. März 1983 (BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6) bezogen, wonach der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, lohnsteuerrechtliche Begünstigungen im Rahmen der Alg-Bemessung wirksam werden zu lassen.

    Die grundsätzliche Anbindung der Leistungssätze an das Lohnsteuersystem ist keineswegs so zu verstehen, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen uneingeschränkt die Regelungen des Steuerrechts übernehmen wollte (vgl BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 90, 226, 237 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (BVerfGE 75, 108, 157, stRspr).

    Denn eine noch stärker auf den Einzelfall abstellende Berechnung von Alg und Alhi widerspräche dem System einer insgesamt von dem individuellen Bedarf und der individuellen (steuerlichen) Situation des Arbeitslosen losgelösten Berechnung des Alg, aber auch der Alhi, und damit der "Eigenart des zu regelnden Sachbereichs" (vgl BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 75, 108, 157 f).

  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Danach ist - was vom Kläger, wie sein Revisionsantrag zeigt, auch nicht angegriffen wird - die für ihn zutreffende Nettolohnersatzquote beim Alg von 68 vH auf 67 vH gesenkt worden (zur Verfassungsmäßigkeit vgl Senatsurteil vom 8. Februar 1996 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Diese muß auch keineswegs stets so gestaltet sein, daß in jedem Fall allein aus ihr das Existenzminimum des Versicherten gesichert ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Ob die getroffene gesetzliche Regelung die denkbar zweckmäßigste oder gerechteste Lösung ist, ist dabei nicht zu prüfen (BVerfGE 71, 255, 271 mwN; BSGE 51, 10 = = SozR 4100 § 111 Nr. 4; stRspr).
  • BSG, 03.04.1990 - 10 RKg 29/89

    Anrechnung des Kindergeldzuschlags auf die Sozialhilfeleistung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Durch diese Erhöhung des Kindergeldes wollte der Gesetzgeber denjenigen Kindergeldberechtigten helfen, denen auf steuerrechtliche Weise kein angemessener Beitrag zum Familienunterhalt zukommt (vgl BSG SozR 3-5870 § 11a Nr. 1).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95
    Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl BVerfGE 82, 60, 80; 87, 153, 172).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvL 24/83

    Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 101/87

    Berücksichtigung des Steuerfreibetrags für Schwerbehinderte bei der Bemessung des

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 27.05.1964 - 1 BvL 4/59

    Verfassungswidrigkeit des § 69 Nr. 1 AVAVG a.F.

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; BVerfGE 90, 226, 239; BVerfGE 99, 165, 178 mwN; BSGE 79, 14, 17 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14, S 49, 53 mwN) .
  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R

    Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Eine Übertragung auf den wegen eines Kindes gezahlten erhöhten Leistungssatz des Arbeitslosengeldes (Alg) bzw der Alhi ist wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen der Funktion des Kindergeldes einerseits und den Alg- bzw Alhi-Bemessungsgrundsätzen andererseits nicht möglich (vgl dazu BSGE 79, 14, 15 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14 S 50 ff; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2007, § 129 RdNr 21 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 2006, § 129 RdNr 9, 15 ff).

    Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut ("unter Berücksichtigung von Kindern") kommt es nicht auf die vom LSG im Rahmen der Prüfung einer analogen Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I erörterte Frage an, inwieweit die den Bemessungsregeln des SGB III bzw des Arbeitsförderungsgesetzes zu entnehmenden Ziele mit denen des Kindergeldes im Einzelnen vergleichbar sind; unerheblich ist insbesondere, ob der kindbezogene Leistungsanteil wie das Kindergeld in erster Linie der Unterhaltssicherung des minderjährigen Kindes dient oder ob er Steuerungsinstrument im Rahmen des Familienlastenausgleichs ist (vgl dazu BSGE 79, 14, 22 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14 S 58).

  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 45/96

    Diskriminierungsverbot zugunsten Behinderter bei der Bemessung der

    Mit dieser Formulierung macht der Gesetzgeber deutlich, daß es sich um Abzüge handeln muß, die "üblicherweise", "in der Regel" vorzunehmen sind (vgl BT-Drucks 7/2722 S 32 f; ebenso BSGE 51, 10, 16 = SozR 4100 § 111 Nr. 4; BSGE 76, 207, 210 f = SozR 3-4100 § 136 Nr. 4; bestätigend BVerfG SozR 3-4100 § 136 Nr. 5; BSGE 79; 14, 19 f = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14).

    Demzufolge werden - wie der Senat bereits ausgeführt hat (BSGE 79, 14, 19 f = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14) - bei einem Arbeitslosen die steuerlichen Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) nicht berücksichtigt.

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN; BSGE 79, 14, 17 f = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14).

    Gleichermaßen verletzt - wie der Senat 1996 dargelegt hat die Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge des Steuerrechts (§ 32 Abs. 6 EStG) bei der Bestimmung des für die Höhe des Alg und der Alhi maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts (§ 111 Abs. 2 AFG) nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl BSGE 79, 14, 17 f = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14).

    Wie das BVerfG und das BSG wiederholt entschieden haben, hat der Gesetzgeber gerade im Bereich der Alg- bzw Alhi-Bemessung einen erheblichen Gestaltungsspielraum zur Pauschalierung und Typisierung (vgl BVerfGE aaO sowie BSGE 79, 14, 20 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 14 mwN).

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