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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21 (https://dejure.org/2021,1461)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.02.2021 - 11 S 10.21 (https://dejure.org/2021,1461)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - 11 S 10.21 (https://dejure.org/2021,1461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Eilrechtsschutzantrag gegen Verbot des Alkoholkonsums im gesamten öffentlichen Raum des Landes Brandenburg erfolgreich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot des Alkoholkonsums im gesamten öffentlichen Raum des Landes Brandenburg gekippt ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76

    Bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21
    Der Verordnungsgeber hat den ihm durch diese Ermächtigungsgrundlage eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten, weil das in § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV geregelte ganztägige Verbot des Alkoholkonsums nicht auf bestimmte öffentliche Plätze oder bestimmte öffentlich zugängliche Einrichtungen beschränkt ist, sondern landesweit im gesamten öffentlichen Raum Geltung beansprucht (mit gleichem Ergebnis zur gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV, BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, Rn. 25 ff., juris).

    Die angegriffene Verbotsnorm lässt sich auch nicht auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG stützen, weil der Gesetzgeber die besondere Schutzmaßnahme des Verbots des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit in § 28 Abs. 1 Nr. 9 IfSG speziell geregelt und der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers insoweit Grenzen gezogen hat (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, Rn. 31, juris).

    Jedoch indiziert die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Norm, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, weil am Vollzug einer rechtswidrigen grundrechtseinschränkenden Norm in der Regel kein öffentliches Interesse besteht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, Rn. 32, juris, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21
    Überdies spricht der auch in § 28a Abs. 6 S. 2 IfSG seinen Niederschlag findende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegen die Auffassung, § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG würde zu dem Erlass eines örtlich uneingeschränkten Verbots des Alkoholkonsums ermächtigen, denn die Erforderlichkeit eines solchen flächendeckenden Verbots bedürfte einer besonderen Rechtfertigung, für die zumindest bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich ist (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 20 CS 20.1962 -, Rn. 28 ff., juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Insoweit schließt sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof der weit überwiegenden Rechtsprechung an, wonach § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kein in örtlicher Hinsicht umfassendes Verbot des Konsums von Alkohol im gesamten Geltungsbereich einer Landesrechtsverordnung gestattet und den Verordnungsgeber damit zum Erlass solcher Regelung nicht ermächtigt (BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris Rn. 26; ThürOVG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 N 852/20 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris Rn. 13 ff., LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 - juris, Rn. 133).

    Damit hat der Bundesgesetzgeber für die hier in Rede stehenden Alkoholverbote Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung nach § 32 IfSG abschließend bestimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

    Nachdem der Senat im Verfahren unter dem Aktenzeichen OVG 11 S 10/21 § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (OVG 11 S 10/21) vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, hat der Antragsteller seinen zunächst umfassend gegen § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV gerichteten Antrag, insoweit für erledigt erklärt.

    Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).

    Denn hinsichtlich des erledigten Teils wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Norm dringend geboten gewesen (siehe Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).

  • OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21

    Eilantrag gegen flächendeckendes Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum in

    Die Beschwerdebegründung, insbesondere die Bezugnahme auf verschiedene anderslautende obergerichtliche Entscheidungen (VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris), erschüttert die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum gemäß § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beruhe auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, nämlich auf der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

    (2) § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kann auch nicht auf die Generalklausel des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden (zu den entsprechenden Verboten in den Verordnungen anderer Bundesländer: VGH München, Beschl. v. 19.1.2021, 20 NE 21.76, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris Rn. 17; vgl. auch: OVG Weimar, Beschl. v. 1.2.2021, 3 N 852/20, juris Rn. 4).

    Der Gesetzgeber hat die besondere Schutzmaßnahme des Verbots des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG speziell geregelt und der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers insoweit Grenzen gezogen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, a.a.O.).

    Bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hätte sich der Anspruch des Antragstellers aufgrund Zeitablaufs erledigt (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).
  • VG Mainz, 23.02.2021 - 1 L 75/21

    Landesweites Alkoholverbot für den öffentlichen Raum

    Die hier streitgegenständliche Regelung in § 2 Abs. 9 der 15. CoBeLVO untersagt jedoch den Konsum von alkoholischen Getränken "im öffentlichen Raum", ohne dies weiter einzuschränken, und beansprucht damit Geltung für den gesamten öffentlichen Raum des Landes Rheinland-Pfalz (so auch zu vergleichbaren Regelungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 2 E 195/21 -, S. 4 f. BA, abrufbar auf der Internetseite des VG Hamburg).

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfte - anders als der Antragsgegner meint - nicht zulässig sein (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021, a.a.O., juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 31; a.A.: VG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2021, a.a.O., S. 5 ff. BA).

    Schließlich ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28a in das Infektionsschutzgesetz ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 19/23944, S. 21) dem Gesetzesvorbehalt Rechnung tragen wollte, indem er "Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen" gesetzlich präzisiert und die "wesentlichen Entscheidungen" regelt (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2021, a.a.O.); dem liefe ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG im vorliegenden Fall zuwider.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

    Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 26.21

    Corona; Fitnessstudio; Ermächtigungsgrundlage; epidemische Lage von nationaler

    Durch diesen dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hat der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - OVG 11 S 10/21 -, juris).
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