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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 11 S 73.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 11 S 73.12 (https://dejure.org/2014,6961)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 (https://dejure.org/2014,6961)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2014 - 11 S 73.12 (https://dejure.org/2014,6961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 WaldG BB, § 2 Abs 2 WaldG BB, § 8 Abs 1 WaldG BB, § 34 Abs 2 WaldG BB
    Verbot der Umwandlung von Wald; Waldeigenschaft in Abhängigkeit vom Waldbestand oder von früherer Flächennutzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 WaldG BB, § 2 Abs 2 WaldG BB, § 8 Abs 1 WaldG BB, § 34 Abs 2 WaldG BB, § 13 Abs 1 OBG BB, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO
    Waldumwandlung; fehlende Genehmigung; Unterlassungsanordnung; Waldbegriff; angebliche langjährige gewerbliche Nutzung; bestehende Bebauung; Bestandsschutz; vorläufiger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Brandenburg, 18.08.1998 - 4 A 176/96

    Entschließungsermessen bei der Anordnung einer Waldsperrung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 11 S 73.12
    Denn maßgeblich ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht, ob das gesamte Flur- bzw. Grundstück mit Wald bewachsen ist und dieses hiervon geprägt wird; es reicht vielmehr aus, dass dies nur für Teilbereiche eines Flur- oder Grundstücks gilt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176.96 -, NuR 1999, 519, 520 m.w.N.; Endres, BWaldG, Kommentar, § 2 Rz. 14 m.w.N.), soweit der Wald grund- bzw. flurstücksübergreifend eine gewisse Mindestfläche bedeckt, wobei als Orientierungsgröße eine Fläche von 0, 2 ha gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 - OVG 11 A 1.11 -, EA S. 16 f.; Endres, a.a.O., § 2 Rz. 15 m.w.N.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, § 2 Nr. 3.1.2.3).
  • BVerwG, 21.11.2000 - 4 B 36.00

    Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 11 S 73.12
    Im Übrigen genießen auch für bestimmte, rechtlich privilegierte Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlagen nach der endgültigen Aufgabe der seinerzeit zugelassenen Nutzung keinen Bestandsschutz mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557; dem folgend mit Blick auf eine nach dem Recht der DDR einer Waldumwandlungsgenehmigung gleichgestellte Genehmigung für eine Zwecken der Landesverteidigung dienende Einrichtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 11 N 60.10 -, BA S. 6 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 11 A 1.11

    Eigenständiger Grünordnungsplan; Satzung; Antragsbefugnis; Eigentümer von Flächen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 11 S 73.12
    Denn maßgeblich ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht, ob das gesamte Flur- bzw. Grundstück mit Wald bewachsen ist und dieses hiervon geprägt wird; es reicht vielmehr aus, dass dies nur für Teilbereiche eines Flur- oder Grundstücks gilt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176.96 -, NuR 1999, 519, 520 m.w.N.; Endres, BWaldG, Kommentar, § 2 Rz. 14 m.w.N.), soweit der Wald grund- bzw. flurstücksübergreifend eine gewisse Mindestfläche bedeckt, wobei als Orientierungsgröße eine Fläche von 0, 2 ha gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 - OVG 11 A 1.11 -, EA S. 16 f.; Endres, a.a.O., § 2 Rz. 15 m.w.N.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, § 2 Nr. 3.1.2.3).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 6 B 22.08

    Beachtlichkeit eines von einem anwaltlich vertretenen Kläger persönlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 11 S 73.12
    Zu derartigen Vorkehrungen ist jedoch gerade auch ein Einzelanwalt verpflichtet, damit im Falle seines unerwarteten Ausfalls sichergestellt ist, dass unaufschiebbare Prozesshandlungen fristgerecht vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 -, juris Rz. 15 m.w.N.; s. auch Kopp, VwGO, Kommentar, 19. Auflage, § 60 Rz. 29).
  • VG Frankfurt/Oder, 30.01.2018 - 5 K 202/12

    Anordnung der Unterlassung des Beseitigens der Nutzungsart Wald auf einem

    Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. März 2014 zum Aktenzeichen 11 S 73.12 zurück.

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auch auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen sowie auf die Gerichtsakten zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Oder zum Aktenzeichen 5 L 349/11 bzw. zum Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 11 S 73.12 verwiesen.

    Auch die am Westufer des Teiches befindliche (unbestockte) Fläche, die früher eine Zuwegung zum ehemaligen Feuerlöschteich dargestellt haben dürfte, und nun zu einer Rasenfläche umgestaltet worden ist, ist Wald im Sinne des § 2 LWaldG, weil auch verlichtete Grundflächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG) oder Waldwege (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG) als Wald gelten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2014 - 11 S 73.12).

    Die vorstehenden Ausführungen, die im Wesentlichen auch bereits der Beschlussbegründung im Rahmen des Eilrechtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Oder zum Aktenzeichen 5 L 349/11 zu entnehmen sind und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen 11 S 73.12 nicht durchgreifend beanstandet wurden, erweisen sich auch nach den anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 (mit Ortsbesichtigung) zur Akte gelangten Lichtbildern nicht als fehlerhaft.

    Soweit die Klägerin sich auf eine Genehmigung aus dem Jahr 1969 beruft ohne eine solche Genehmigung konkret vorzulegen, kann dahinstehen, ob die seinerzeitige Nutzung tatsächlich genehmigt wurde, denn diese ist jedenfalls aufgegeben worden, so dass kein Bestandsschutz daraus sich ergeben könnte (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 - 11 S 73.12).

    Der Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Unterlassungsverfügung gem. § 34 Abs. 2 S. 1 LWaldG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 OBG gegen die Klägerin gerichtet, weil sie sich als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks, wie von ihr gefordert, verhalten kann und tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, für die Zukunft, die untersagten Handlungen selbst zu unterlassen oder durch Dritte zu unterbinden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 - 11 S 73.12).

  • VG Freiburg, 26.06.2014 - 4 K 404/14

    Einstufung eines Grundstücks als Wald

    Nicht von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft sind Aspekte wie Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion und Bestockungsdichte oder der (geringe) Wert des Baumbestandes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, juris; Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris [zu § 2 BWaldG]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris und Beschluss vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 -, juris [jew. zu § 2 LWaldG Berlin-Brandenburg]; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, baden-württembergisches LWaldG, Stand 1999, § 2 Rn. 7, 14; Endres, BWaldG, Kommentar, 2014, § 2 Rn. 13; Reiners, Anmerkung zu Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 -, jurisPR-UmwR 6/2014 Anm. 4).

    7/889, Seite 24; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 7; Endres, BWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 9; Reiners, Anmerkung zu Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 -, jurisPR-UmwR 6/2014 Anm. 4).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2018 - 10 LA 51/18

    Klage auf Aufhebung der Anordnung einer Wiederaufforstung; Parkanlage im Sinne

    Denn der Zustand des Baumbestands steht der Feststellung von Wald im Sinne der vorgenannten Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 270/14 -, n.v. (dünn und windanfällig sowie fehlende Strauch- und Krautschicht); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 22; Endres, BWaldG, 2014, § 2 Rn. 13), da selbst kahlgeschlagene Flächen und geschädigte Flächen als Wald gelten (§ 2 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 NWaldLG) und das Verwaltungsgericht hier einen 20 bis 30 Jahre alten Baumbestand festgestellt hat.

    Ein sukzessives natürliches Entstehen von Wald durch Verwilderung bzw. natürliche Ansamung, dem der Eigentümer einer bislang anders genutzten Fläche auch durchaus entgegenwirken kann, stellt eine - auch vom Gesetz vorgesehene (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 NWaldLG) - typische Art der Waldneubildung dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris Rn. 10 (auch zu einer ehemaligen Parkfläche); Keding/Henning/Thomas, a.a.O., § 2 Ziffer 2.2; Endres, a.a.O., § 2 Rn. 13), die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG ebenfalls dem Schutz des § 8 NWaldLG unterfällt (Möller, a.a.O, § 2 Rn. 45.2.8).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2018 - 10 LA 50/18

    Voraussetzungen der nachträglichen Genehmigung einer Waldumwandlung; Abweichen

    Denn ein sukzessives natürliches Entstehen von Wald auf einer bislang in anderer Weise genutzten Fläche durch Verwilderung bzw. natürliche Ansamung, dem der Eigentümer auch durchaus entgegenwirken kann, stellt eine - auch vom Gesetz vorgesehene (§ 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG) - typische Art der Waldneubildung dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris Rn. 10; Keding/Henning/Thomas, a.a.O., § 2 Ziffer 2.2; Endres, a.a.O., § 2 Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2023 - 3a A 30.23

    Windenergieanlage - immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Konzentration -

    Dass diese Forstpflanzen nicht (durchgehend) natürlichen Ursprungs sind, sondern (zumindest) teilweise angepflanzt wurden, spielt wegen der maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise keine Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 S 22.12 - juris Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 11 S 73.12 - juris Rn. 24).
  • VG Lüneburg, 09.06.2020 - 2 A 11/18

    Vorverfahren; Waldumwandlung

    Im Übrigen hängt die Waldeigenschaft einer Fläche nicht von einem besonderen Wert des darauf befindlichen Baumbestandes ab (vgl. Endres, BWaldG, Kommentar, 2014, § 2 Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.3.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 - 1 L 91/21

    Anordnung der Wiederaufforstung einer umgewandelten Waldfläche; Einordnung einer

    Mithin ist auch ein durch natürliche Sukzession auf früher zu anderen Zwecken genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG LSA zu qualifizieren (s. OVG BB, Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 24 zum wortlautgleichen § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Waldgesetzes).
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