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   VGH Hessen, 18.04.1997 - 11 TG 1449/97   

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VGH Hessen, 18.04.1997 - 11 TG 1449/97 (https://dejure.org/1997,9857)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.04.1997 - 11 TG 1449/97 (https://dejure.org/1997,9857)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. April 1997 - 11 TG 1449/97 (https://dejure.org/1997,9857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4a TierSchG, Art 4 GG
    Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) - Nachweis der religiösen Notwendigkeit der rituellen Schlachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.06.1995 - 3 C 31.93

    Schächten

    Auszug aus VGH Hessen, 18.04.1997 - 11 TG 1449/97
    Der Antragsteller hat insoweit in seinem Antrag an den Landrat des Landkreises Gießen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten eines Opfertieres zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Fallgestaltung nicht Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - 3 C 31.93 -, BVerwGE 99, 1, gewesen ist, wovon aber fehlerhaft der Bescheid des Landrates des Landkreises vom 10. April 1997 offensichtlich ausgeht.

    Denn § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG unterscheidet deutlich zwischen den beiden Fallgestaltungen des Schächtens, das unmittelbar durch zwingende religiöse Vorschriften vorgeschrieben ist, und der Frage, ob der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere dem Mitglied einer Religionsgemeinschaft durch zwingende Vorschriften untersagt ist (BVerwG, U. v. 15.06.1995 - 3 C 31.93 - a. a. O.; OVG Hamburg, U. v. 14.09.1992 - Bf III 42/90 -, NVwZ 1994, 592).

    Entscheidend ist nach dem auch von dem Antragsteller in Bezug genommen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 (- 3 C 31/93 -, a. a. O.), dass es eindeutige Regeln oder Vorschriften der betreffenden Religionsgemeinschaft gibt, die nach objektiver Feststellung als zwingend zu gelten haben.

  • OVG Hamburg, 14.09.1992 - Bf III 42/90

    Verbot; Schlachten warmblütiger Tiere; Betäubung; Berufsausübungsfreiheit;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.04.1997 - 11 TG 1449/97
    Denn § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG unterscheidet deutlich zwischen den beiden Fallgestaltungen des Schächtens, das unmittelbar durch zwingende religiöse Vorschriften vorgeschrieben ist, und der Frage, ob der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere dem Mitglied einer Religionsgemeinschaft durch zwingende Vorschriften untersagt ist (BVerwG, U. v. 15.06.1995 - 3 C 31.93 - a. a. O.; OVG Hamburg, U. v. 14.09.1992 - Bf III 42/90 -, NVwZ 1994, 592).

    Vielmehr bedarf es dazu sachverständiger Aussagen kompetenter islamischer Rechtskundiger, wie dies auch das OVG Hamburg (U. v. 14.09.1992 - Bf III 42/90 -, a. a. O.) zu Recht für erforderlich gehalten hat.

    Eine Feststellung durch eine anerkannte islamische Autorität in dem von dem Antragsteller dargestellten Sinne, dass das Schlachten von Opfertieren zu rituellen Zwecken ohne jegliche Betäubung den Muslimen zwingend vorgeschrieben ist, ist auch deshalb erforderlich, weil es ausweislich des Urteils des OVG Hamburg vom 14. September 1992 - Bf III 42/90 - (a. a. O.) andererseits deutliche Hinweise darauf gibt, dass maßgebliche islamische Rechtskundige ein solche zwingendes Gebot nicht bejahen.

  • VG Hamburg, 14.09.1989 - 9 VG 703/89
    Auszug aus VGH Hessen, 18.04.1997 - 11 TG 1449/97
    Insgesamt ist festzustellen, dass nicht belegt ist, dass eine solche zwingende Vorschrift nach den religiösen Grundsätzen des Islam besteht (ebenso: VG Augsburg, U. v. 10.06.1992 - 9 VG 703/89 - NuR 1993, 170; VG Sigmaringen, B. v. 10.06.1992 - 4 K 737/92 -, NuR 1992, 496).
  • VG Sigmaringen, 10.06.1992 - 4 K 737/92
    Auszug aus VGH Hessen, 18.04.1997 - 11 TG 1449/97
    Insgesamt ist festzustellen, dass nicht belegt ist, dass eine solche zwingende Vorschrift nach den religiösen Grundsätzen des Islam besteht (ebenso: VG Augsburg, U. v. 10.06.1992 - 9 VG 703/89 - NuR 1993, 170; VG Sigmaringen, B. v. 10.06.1992 - 4 K 737/92 -, NuR 1992, 496).
  • VGH Hessen, 16.03.2000 - 11 TG 990/00

    Tierschutz - Schächten von Tieren

    Denn zur vorläufigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses reicht es aus, dass der Antragsgegner verpflichtet würde, das Schächten als insoweit erlaubte Handlung zu dulden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18. April 1997 - 11 TG 1449/97 -, s. Volltext in: JURIS, § 4 a Abs. 2 TierSchG, "Schächten").

    Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller als Mitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen e. V. - IRH Frankfurt - zu der Frage, ob ihm seine Religionsgemeinschaft das Schächten "zwingend" vorschreibe, eine andere Begründung dafür als in dem oben genannten Verfahren Hess. VGH - 11 TG 1449/97 -, in dem der Antragsteller sich auf eine Fatwa des "Islamischen Arbeitskreises Hessen" vom März 1997 bezog, vorträgt.

    Damit stellt sich die Sachlage aber im Ergebnis nicht anders dar als in dem dem Beschluss des Senats vom 18. April 1997 - 11 TG 1449/97 - zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • VG Darmstadt, 09.09.1999 - 3 E 952/99

    Ausnahmegenehmigung zum Schächten eines Tieres ohne Betäubung anlässlich des

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