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   VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05   

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https://dejure.org/2005,23281
VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05 (https://dejure.org/2005,23281)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.03.2005 - 11 TG 246/05 (https://dejure.org/2005,23281)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. März 2005 - 11 TG 246/05 (https://dejure.org/2005,23281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entfernung von Spielgeräten; Spielgeräte mit Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) und Spielgeräte mit Hinterlegungsspeicher als Spielgeräte mit ...

  • Judicialis

    GewO § 15 Abs. 2 S. 1; ; GewO § 33c Abs. 1 S. 1

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04

    Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Für die Frage, ob ein vermögenswerter Vorteil im Verhältnis zu dem eingesetzten Geldbetrag erzielt wird, ist dabei - wie das OVG Hamburg in seinem oben genannten Beschluss vom 31.03.2004 (- 1 Bs 47/04 -, a. a. O.) ausgeführt hat - auf das einzelne Spiel, für das der Geldeinsatz zu leisten ist, und nicht auf den gesamten, von dem Spieler willkürlich zu bestimmenden Spielvorgang vom Beginn des Spielens durch den Geldeinsatz bis zur Beendigung des Spielens an einem bestimmten Gerät abzustellen.

    Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb es für die gewerberechtliche Bewertung maßgeblich sein sollte, dass "für keine der Vertragsparteien (rechts-) verbindliche "Zwischenstände" sich wegen ihrer Vorläufigkeit "nicht wirklich" zu einer Saldierung eignen sollten (so Wallau, Anmerkung zu OVG Hamburg, B. v. 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, a. a. O., GewO 2004, 301).

  • VG Hamburg, 04.05.2004 - 5 K 1508/03
    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Der Spieler erlangt durch die Ausgabe von Token auch deshalb einen vermögenswerten Vorteil, weil er trotz des "verspielten" Einsatzes die Möglichkeit zu weiteren Spielen erhält, für die er, wenn er durch erfolgreiches Spiel nicht Token gewonnen hätte, einen neuen Geldeinsatz leisten müsste (VG Hamburg, U. v. 04.05.2004 - 5 K 1508/03 -, GewArch. 2004, 343 [344]).

    Dabei kann dahinstehen, ob der Spieler z. B. durch die Benutzung von Speicherkarten anderer Spieler oder das Weiterspielen von Spielen an Geräten mit eingebautem Hinterlegungsspeicher, bei denen der Einsatz vom vorherigen Spieler bis auf einen minimalen Rest bereits abgespielt war, einen über den ursprünglichen Spielereinsatz hinausgehenden Gewinn erlangen kann (VG Hamburg, U. v. 04.05.2004 - 5 K 1508/03 -, a. a. O., S. 344).

  • VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03

    Spielhalle; Token-Spielgerät; Spielgerät mit Hinterlegungsspeicher;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Bei dem zurückerlangten Einsatz handelt es sich um eine Vermehrung seines Vermögens gegenüber der Situation vor Spielbeginn, da der Spieler, obwohl er seinen ursprünglichen Einsatz zum Teil verspielt hatte, durch Erreichen einer gewissen Anzahl von Spielpunkten eine Auffüllung des Hinterlegungsspeichers erreichen kann und damit die Chance, sein Geld bis zur Höhe des Bareinsatzes wieder zurückzugewinnen (vgl. VG Darmstadt, B. v. 08.12.2003 - 3 G 2459/03 (3) -, GewArch.

    § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist somit auch Rechtsgrundlage für die Teilschließung eines Betriebes, z. B. im Hinblick auf die Anordnung der Entfernung einzelner Spielgeräte aus einem Betrieb (Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 25; Heß in: Friauf, Gewerbeordnung, a. a. O., § 15 Rdnr. 42; für "analoge" Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Darmstadt, B. v. 8.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Die polizeiliche Generalklausel kann als Rechtsgrundlage für Maßnahmen nach der Gewerbeordnung nur subsidiär herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -, GewArch. 2003, 248 [249]).
  • OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03

    Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Insoweit ist es unerheblich, ob die Aufstellerin der Spielgeräte selbst die Token in Geld oder Waren tauscht; maßgeblich ist, dass Token tatsächlich für finanzielle Gegenleistungen an Dritte weitergegeben werden und damit einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellen (OVG Hamburg, B. v. 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 - NVwZ-RR 2004, 744 [745]).
  • VGH Bayern, 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136

    Spielrechtliche Anordnung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebs auf

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Die zuständige Behörde kann eine Verfügung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO darauf beschränken, dem Gewerbetreibenden die Fortsetzung des Betriebes nur insoweit zu untersagen, wie die erforderliche Erlaubnis fehlt (Bay. VGH, B. v. 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch. 2005, 119 [120]).
  • VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00

    Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Spielmarke; Wertmarke

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Die Möglichkeit, das in der Weiterspielmarke verkörperte Freispiel an Dritte durch Verkauf, Tausch oder Schenkung zu übertragen, macht diese zu einem handelbaren Vermögenswert und stellt damit einen "Gewinn" im Sinne des § 33c Abs. 1 Nr. 1 GewO dar (VG Freiburg, U. v. 07.11.2002 - 4 K 587/00 - GewArch. 2003, 32 [33]).
  • LG Krefeld, 10.03.2003 - 26 StK 7/03
    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
    Diese Betrachtung zerreißt entgegen der Auffassung des Landgerichts Krefeld (U. v. 10.03.2003 - 26 StK 7/03 -, GewArch. 2003, 94 [95]) das Geschehen nicht in künstliche Abschnitte.
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer

    In diesem Falle würde die angegriffene Untersagung in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 11 Nds. SOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 B 1906/03 - OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 1997, DÖV 1997, 1055) oder sich auf eine entsprechende Anwendung des § 15 GewO stützen können (VG Darmstadt, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 3 G 2495/03(3) -, GewArch 2004, 124, VGH Kassel, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 246/05 -).
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