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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.07.2005 - 11 Ta 140/05   

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https://dejure.org/2005,10653
LAG Rheinland-Pfalz, 06.07.2005 - 11 Ta 140/05 (https://dejure.org/2005,10653)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 Ta 140/05 (https://dejure.org/2005,10653)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - 11 Ta 140/05 (https://dejure.org/2005,10653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäßer Widerspruch gegen einen Mahnbescheid bei der Einreichung eines nicht eigenhändig unterschriebenen Widerspruchsvordrucks; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Vorliegen einer "hinreichenden" Erfolgsausssicht für die Rechtsverfolgung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; ZPO § 114 Satz 1
    Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenvergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.11.1993 - 2 AZR 517/93

    Beweislast bei Leistung von Überstunden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.07.2005 - 11 Ta 140/05
    Gibt der Arbeitnehmer daher lediglich ohne nähere Konkretisierung die Höhe seiner Forderung an und muss sich der Arbeitgeber deshalb auf ein pauschales Bestreiten beschränken, so ist dies deshalb unzureichend, weil eine weitere Sachaufklärung allenfalls durch die Erhebung eines Ausforschungsbeweises möglich wäre; dies aber unzulässig ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 3).
  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 370/01

    Betriebliche Übung - Pauschale Überstundenvergütung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.07.2005 - 11 Ta 140/05
    Ist streitig, ob in einem Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden, trifft den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 - EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10, mwN.).
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