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   OLG Celle, 13.04.2011 - 11 U 236/10   

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https://dejure.org/2011,19525
OLG Celle, 13.04.2011 - 11 U 236/10 (https://dejure.org/2011,19525)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.04.2011 - 11 U 236/10 (https://dejure.org/2011,19525)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. April 2011 - 11 U 236/10 (https://dejure.org/2011,19525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsmittel: Beschwerdewert für eine Berufung bei Streit über einen Verstoß gegen eine ausgesprochene Unterlassungspflicht auch in der Vergangenheit; Streitwerterhöhung durch das Ordnungsgeld und die vorgerichtlichen Anwaltskosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 522 Abs. 1 ZPO
    Im Fall einer Verurteilung zur Unterlassung ist der Beschwerdewert in der Berufung auf mindestens 300 Euro festzusetzen; Höhe des Beschwerdewerts bei einer Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung von Kundendaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Fall einer Verurteilung zur Unterlassung ist der Beschwerdewert in der Berufung auf mindestens 300 Euro festzusetzen; Höhe des Beschwerdewerts bei einer Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung von Kundendaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Beschwerdewert der Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung von Kundendaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus OLG Celle, 13.04.2011 - 11 U 236/10
    Diese vorprozessual aufgewendeten Kosten wirken sich gem. § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, NJW 2007, 3289).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08

    Verfahrensrecht - Beschwer eines zur Unterlassung verurteilen Beklagten?

    Auszug aus OLG Celle, 13.04.2011 - 11 U 236/10
    Die Beklagte wurde allein zur Einhaltung einer unstreitig bestehenden Pflicht verurteilt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 549 zitiert nach Juris Tz. 3).
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    bb) Mit diesen Grundsätzen steht die vom Berufungsgericht im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 13. April 2011 - 11 U 236/10, juris; vgl. auch Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 43) vertretene Ansicht, es sei danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht stritten oder aber nur über bereits erfolgte Verstöße gegen eine solche Unterlassungspflicht, nicht im Einklang.
  • KG, 12.08.2011 - 5 U 71/11

    Beschwerdewert bei Berufung gegen Unterlassungsverurteilung

    Der Beschwerdewert einer Berufung ist daher in diesem Fall häufig auf den Mindestwert von bis zu 300 ? festzusetzen (Fortführung OLG Celle, Beschluss vom 13. April 2011, 11 U 236/10).(Rn.19).

    Der Beschwerdewert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Unterlassung ist daher häufig auf den Mindestwert von bis zu 300 ? festzusetzen, wenn die Parteien sich nicht über die Unterlassungspflicht selbst, sondern nur über einen bereits erfolgten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht streiten (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.04.2011, 11 U 236/10, juris-Rdn. 16).

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