Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 10.03.2004 - 11 UF 1817/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Teilhabe der Kinder an dem Standart der Lebensführung der Eltern; Begrenzung der Höhe des Unterhalts für volljährige, noch auszubildende Kinder; Kriterien für die Bestimmung des Maßes angemessenen Unterhalts im Verwandtenrecht; Bemessung des Unterhalts eines Kindes nach ...
- Judicialis
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1601; BGB § 1610
Bemessung des Unterhalts eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz)
BGB §§ 1601, 1610
Bemessung des Unterhalts eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98
Bemessung von Kindesunterhalt
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.03.2004 - 11 UF 1817/03
Er fordert vielmehr eine konkrete Bedarfsermittlung an Hand des vom Berechtigten dargelegten Lebensaufwandes (BGH FamRZ 2000, S. 358).Wenn also die konkrete Darstellung des Bedarfs durch die Klägerin nicht auf ihren wirklichen Lebensverhältnissen beruht, hat der Senat den Bedarf unter Berücksichtigung des üblichen Unterhaltsbedarfs eines volljährigen, in der Ausbildung befindlichen Kindes, wie er sich aus den Tabellen und den Leitlinien ergibt, aus der konkreten Bedarfsaufstellung der Klägerin und den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen (BGH FamRZ 2000, S. 358 ff).
- BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81
Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.03.2004 - 11 UF 1817/03
Der Kindesunterhalt hat die Aufgabe, den gesamten - erforderlichenfalls auch gehobenen - Lebensbedarf eines Kindes oder Heranwachsenden sicherzustellen; nicht aber ihm vollständige Teilhabe an den besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu gewähren (BGH NJW 1983, S. 1429).