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   VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14 a   

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https://dejure.org/2015,26677
VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14 a (https://dejure.org/2015,26677)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.09.2015 - 112-VI-14 a (https://dejure.org/2015,26677)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. September 2015 - 112-VI-14 a (https://dejure.org/2015,26677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde gegen einen strafrechtlichen Beschluss als unzulässig mangels hinreichender Substanziierung; Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

  • rewis.io

    Abstellraum, Abstandfläche, Heizöllager, Begriff, Substanziierung, Verfassungsbeschwerde, Unzulässigkeit, Ablehnungsgesuch, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Befangenheit, Befangenheitsbesorgnis, Richterablehnung, Voreingenommenheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Abstellraum, Abstandfläche, Heizöllager, Begriff, Substanziierung, Verfassungsbeschwerde, Unzulässigkeit, Ablehnungsgesuch, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Befangenheit, Befangenheitsbesorgnis, Richterablehnung, Voreingenommenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Bayern, 09.01.2015 - 1-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17).

    Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 20).

    An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer - quasi im Rahmen einer "Kettenreaktion" - eine beständig wachsende Zahl von Strafanzeigen und Ablehnungsanträgen gegen mit der Sache befasste Richter und Staatsanwälte einreicht (vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris).

  • VerfGH Bayern, 30.03.2004 - 60-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Das ist der Fall, wenn die Formerfordernisse an einen Klageerzwingungsantrag weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; BVerfG vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027).

    Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 20).

    Dies stellt eine fachkundige Überprüfung sicher, umfasst aber auch die Verpflichtung des Anwalts, auf die gesetzlichen Vorschriften über Voraussetzungen und Formen von Prozesshandlungen zu achten (VerfGH BayVBl 2004, 493).

  • BVerfG, 28.11.1999 - 2 BvR 1339/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 S 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überdehnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Das ist der Fall, wenn die Formerfordernisse an einen Klageerzwingungsantrag weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; BVerfG vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027).

    Diese an strengen formalen Anforderungen ausgerichtete Auffassung des Oberlandesgerichts, die mit der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte übereinstimmt und der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 172 Rn. 27 a und b m. w. N.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 14.3.1988 NJW 1988, 1773; vom 6.4.1992 NJW 1993, 382; NJW 2000, 1027).

    Sie bezweckt, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (BVerfG NJW 2000, 1027).

  • VerfGH Bayern, 21.11.2011 - 12-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Die gegen die abschließenden Entscheidungen in diesem Verfahren zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 12-VI-11 wurde durch Entscheidung vom 21. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

    Letztlich erschöpfen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er die Beweiswürdigung angreift, die mehrere Zivilgerichte im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar vorgenommen haben (vgl. VerfGH vom 21.11.2011 - Vf. 12-VI-11 - juris).

  • VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 1.3.2012 - Vf. 33-VI-11 - juris Rn. 18; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48).

    Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 1.3.2012 - Vf. 33-VI-11 - juris Rn. 18; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48).

  • VerfGH Bayern, 01.03.2012 - 33-VI-11

    Wegen fehlender Substantiierung und wegen Verfristung unzulässige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 1.3.2012 - Vf. 33-VI-11 - juris Rn. 18; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48).

    Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 1.3.2012 - Vf. 33-VI-11 - juris Rn. 18; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48).

  • VerfGH Bayern, 27.08.2013 - 103-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Der Verfassungsgerichtshof kann aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 18.4.2012 - Vf. 94-VI-11 - juris Rn. 22; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 37; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13

    Aufhebung eines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses wegen Verletzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Der Verfassungsgerichtshof kann aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 18.4.2012 - Vf. 94-VI-11 - juris Rn. 22; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 37; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Der Verfassungsgerichtshof kann aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 18.4.2012 - Vf. 94-VI-11 - juris Rn. 22; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 37; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58).
  • VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14
    Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 1.3.2012 - Vf. 33-VI-11 - juris Rn. 18; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48).
  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines

  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
  • VerfGH Bayern, 18.04.2012 - 94-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Berufungsurteil in einer

  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

  • VerfGH Bayern, 02.07.2014 - 58-VI-13

    Verurteilung zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Werkleistung

  • VerfGH Bayern, 25.11.2014 - 21-VI-14

    Zeitliche Grenzen der materiellen Rechtskraft

  • VerfGH Bayern, 18.11.2014 - 64-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines

  • VerfGH Bayern, 26.06.2013 - 35-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Prüfungsumfang bei bundesrechtlich geprägtem

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    - des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert sowie des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Kössinger, die bei drei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt haben,.

    - des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Lorenz, der bei zwei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt hat, sowie.

    Bereits am 9. Januar und 22. September 2015 hatte der Verfassungsgerichtshof in den Verfahren Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 weitere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen.

    Die Richter hätten sich durch ihre Entscheidungen vom 22. September 2015 in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung strafbar gemacht.

    Sie hätten im Hinblick auf die jeweils Klageerzwingungsverfahren betreffenden Verfassungsbeschwerden Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 die ihnen bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsanspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung von Amtsträgern ignoriert.

    Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht näher auseinander und legt deshalb auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die an ihnen beteiligten Richter des Verfassungsgerichtshofs anzuwendendes Verfassungsrecht oder Verfassungsprozessrecht gebeugt haben sollen (vgl. die bereits in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 zu früheren Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2015).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

    An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer - quasi im Rahmen einer "Kettenreaktion" - eine beständig wachsende Zahl von Strafanzeigen und Ablehnungsanträgen gegen mit der Sache befasste Richter und Staatsanwälte einreicht (vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris; vom 22.9.2015 - Vf. 107-VI-14; vom 22.9.2015 - Vf. 112-VI-14; vom 22.9.2015 - Vf. 8-VI-15).
  • VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

    Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerden Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 wurden durch Entscheidungen vom 9. Januar und 22. September 2015 abgewiesen.
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